Artikel 18 VO (EU) 2021/1229
Prüfungen
(1) Prüfungen der Verwendung der Unionsunterstützung durch die Fazilität, die von Personen oder Stellen — auch solchen, die nicht im Auftrag von Organen oder Einrichtungen der Union tätig sind — durchgeführt werden, bilden die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit gemäß Artikel 127 der Haushaltsordnung.
(2) Die Begünstigten und die Finanzierungspartner stellen der Kommission und den benannten Rechnungsprüfern im Einklang mit ihren entsprechenden und Finanzhilfevereinbarungen und Verwaltungsvereinbarung alle verfügbaren Unterlagen zur Verfügung, die diese beiden benötigen, um ihren Prüfungsaufgaben nachzukommen.
(3) Die externe Prüfung der gemäß dieser Verordnung durchgeführten Tätigkeiten in Bezug auf die Verwendung der Unionsunterstützung durch die Fazilität wird im Einklang mit Artikel 287 AEUV vom Rechnungshof durchgeführt. Für diese Zwecke wird dem Rechnungshof auf dessen Antrag Zugang zu allen für die Erfüllung seiner Prüfungsaufgaben erforderlichen Unterlagen oder Informationen gewährt, einschließlich zu allen Informationen über die Evaluierungen der Anträge und ihrer Ergebnisse, gemäß Artikel 287 Absatz 3 AEUV.
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