Artikel 3 VO (EU) 2021/1230

Entgelte für grenzüberschreitende Zahlungen und entsprechende Inlandszahlungen

(1) Zahlungsdienstleister erheben von einem Zahlungsdienstnutzer für grenzüberschreitende Zahlungen in Euro die gleichen Entgelte, die sie für entsprechende Inlandszahlungen in gleicher Höhe in der Landeswährung des Mitgliedstaats, in dem der Zahlungsdienstleister des Zahlungsdienstnutzers ansässig ist, erheben.

(2) Für grenzüberschreitende Zahlungen in der Landeswährung eines Mitgliedstaats, der gemäß Artikel 13 seinen Beschluss mitgeteilt hat, die Anwendung dieser Verordnung auf seine Landeswährung zu erweitern, erheben Zahlungsdienstleister von einem Zahlungsdienstnutzer die gleichen Entgelte, die sie von Zahlungsdienstnutzern für entsprechende Inlandszahlungen in gleicher Höhe und in derselben Währung erheben.

(3) Bei der Berechnung der Entgelte für grenzüberschreitende Zahlungen für die Zwecke von Absatz 1 muss der Zahlungsdienstleister die entsprechende Inlandszahlung bestimmen. Die zuständigen Behörden erstellen Leitlinien zur Bestimmung der entsprechenden Inlandszahlungen, wenn sie dies für erforderlich halten. Die zuständigen Behörden arbeiten im Rahmen des gemäß Artikel 85 Absatz 1 der Richtlinie 2007/64/EG eingesetzten Zahlungsverkehrsausschusses aktiv zusammen, um die Kohärenz der Leitlinien für entsprechende Inlandszahlungen sicherzustellen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Entgelte für die Währungsumrechnung.

(5) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn ein Zahlungsdienstleister aus einem Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist, nach Artikel 5b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) für Echtzeitüberweisungen ein Entgelt erheben müsste, das niedriger wäre als dasjenige, welches bei Anwendung von Absatz 1 des vorliegenden Artikels für die gleiche Echtzeitüberweisung erhoben würde.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Echtzeitüberweisung ” eine Echtzeitüberweisung im Sinne von Artikel 2 Nummer 1a der Verordnung (EU) Nr. 260/2012, die auf Euro lautet und grenzüberschreitend ist.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22).

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