Artikel 15 VO (EU) 2021/1236

(Durchführungsbefugnis gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/787) Zu veröffentlichende Informationen

Die Informationen, die von der Kommission gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2019/787, der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1235 und der vorliegenden Verordnung zu veröffentlichen sind, werden über die von der Kommission bereitgestellten digitalen Systeme gemäß Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung veröffentlicht.

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