Präambel VO (EU) 2021/1237

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates vom 13. Juli 2015 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen(1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission(2) beinhaltet eine wichtige Ausnahme von der allgemeinen Regel, dass die Mitgliedstaaten geplante neue Beihilfen vor ihrer Durchführung bei der Kommission anmelden müssen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
(2)
Angesichts der wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Unternehmen und mit Blick auf die Kohärenz mit der allgemeinen politischen Reaktion der Kommission darauf, insbesondere im Zeitraum 2020-2021, sollte die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 angepasst werden. Unternehmen, die infolge der COVID-19-Pandemie zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden, sollten während eines begrenzten Zeitraums, nämlich vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021, weiterhin für Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in Betracht kommen. Wenn Empfänger von regionalen Investitionsbeihilfen aufgrund der COVID-19-Pandemie im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 vorübergehend oder auf Dauer Personal abgebaut haben, sollte dies ferner nicht als Verstoß gegen die Verpflichtung gewertet werden, diese Arbeitsplätze in dem betreffenden Gebiet für einen Zeitraum von fünf Jahren ab der ersten Besetzung bzw. von drei Jahren bei kleinen und mittleren Unternehmen ( „KMU” ) zu erhalten.
(3)
Staatliche Beihilfen für Unternehmen, die teilnehmen an Projekten operationeller Gruppen der Europäischen Innovationspartnerschaft ( „EIP” ) „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit” , die unter Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) fallen, oder an Projekten der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung ( „CLLD” ), die unter die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) oder die Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) fallen, wirken sich kaum auf den Wettbewerb aus, vor allem angesichts der positiven Rolle, die die Beihilfen — insbesondere für lokale und landwirtschaftliche Gemeinschaften — beim Austausch von Wissen spielen sowie angesichts des häufig kollektiven Charakters der Beihilfen und ihres relativ geringen Umfangs. Diese Projekte sind ihrer Art nach integriert und vereinen eine Vielzahl von Akteuren und Sektoren, sodass sich ihre beihilferechtliche Klassifizierung schwierig gestalten kann. Angesichts des lokalen Charakters von individuellen Projekten operationeller Gruppen der EIP und von CLLD-Projekten, die auf der Grundlage einer über eine öffentlich-private Partnerschaft festgelegten und umgesetzten Mehrjahresstrategie für lokale Entwicklung ausgewählt werden, sowie angesichts ihrer Ausrichtung auf die Gemeinschaft und auf sozial-, umwelt- und klimapolitische Interessen sollten mit der vorliegenden Verordnung bestimmte Schwierigkeiten angegangen werden, die im Rahmen von Projekten operationeller Gruppen der EIP und von CLLD-Projekten entstehen, damit diese Projekte die Vorschriften für staatliche Beihilfen einfacher erfüllen können.
(4)
Da die Gewährung niedriger Beihilfebeträge an KMU, die direkt oder indirekt von Projekten operationeller Gruppen der EIP und von CLLD-Projekten profitieren, lediglich eine begrenzte Auswirkung auf Handel und Wettbewerb hat, sollten einfache Regeln für Fälle festgelegt werden, in denen der Beihilfegesamtbetrag je Projekt eine bestimmte Obergrenze nicht überschreitet.
(5)
Für Unternehmen, die sich an Projekten der europäischen territorialen Zusammenarbeit ( „ETZ” ) beteiligen, die unter die Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) oder unter die Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) fallen, ist es oft schwierig, die Mehrkosten zu tragen, die aus der Zusammenarbeit zwischen Partnern aus verschiedenen Gebieten und Mitgliedstaaten oder Drittländern erwachsen. Da die ETZ für die Kohäsionspolitik von großer Bedeutung ist und den Rahmen bildet, in dem nationale, regionale und lokale Akteure aus den einzelnen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten gemeinsame Maßnahmen durchführen und sich über Strategien austauschen, sollten bestimmte Probleme im Zusammenhang mit ETZ-Projekten angegangen werden, um so die Einhaltung der Beihilfevorschriften bei solchen Projekten zu erleichtern. Ausgehend von der Erfahrung der Kommission sollte die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für Beihilfen für ETZ-Projekte unabhängig von der Größe der begünstigten Unternehmen gelten.
(6)
Da die Gewährung niedriger Beihilfebeträge an Unternehmen, welche an ETZ-Projekten teilnehmen, insbesondere dann, wenn die Beihilfe den Unternehmen indirekt gewährt werden, lediglich eine begrenzte Auswirkung auf Handel und Wettbewerb hat, sollten ferner einfache Regeln für Fälle festgelegt werden, in denen der Beihilfegesamtbetrag je Unternehmen und Projekt eine bestimmte Obergrenze nicht überschreitet.
(7)
Forschungs- und Entwicklungsvorhaben oder Durchführbarkeitsstudien, die im Anschluss an eine Evaluierung und die Erstellung einer Rangliste durch unabhängige Sachverständige mit einem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden und als exzellent und der Förderung durch öffentliche Mittel würdig angesehen werden, aber aufgrund fehlender Mittel nicht aus dem Rahmenprogramm Horizont gefördert werden können, dürfen mit nationalen Mitteln, einschließlich Mitteln aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds für den Zeitraum 2014-2020 bzw. aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und aus dem Europäischen Sozialfonds Plus für den Zeitraum 2021-2027 unterstützt werden. Staatliche Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die von KMU durchgeführt werden, sollten als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen und unter bestimmten Voraussetzungen von der Anmeldepflicht freigestellt werden. Darüber hinaus sollte es nicht erforderlich sein, Voraussetzungen für die Förderfähigkeit, die im Vorfeld der Vergabe des Exzellenzsiegels nach den Vorschriften für das Rahmenprogramm Horizont 2020 oder das Rahmenprogramm Horizont Europa bereits auf Unionsebene geprüft wurden, erneut zu prüfen. Ob die Einrichtungen, die die Vorhaben durchführen, einen Erwerbszweck haben oder nicht, ist nach dem Wettbewerbsrecht kein relevantes Kriterium.
(8)
Staatliche Beihilfen zur Förderung des Ausbaus bestimmter leistungsstarker fester Breitbandnetze und staatliche Beihilfen zur Förderung des Ausbaus bestimmter leistungsstarker passiver Mobilfunknetze sollten als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen und unter bestimmten Voraussetzungen von der Anmeldepflicht freigestellt werden, damit in Gebieten mit Marktversagen ein Beitrag zur Überbrückung der digitalen Kluft geleistet, gleichzeitig aber die Gefahr von Wettbewerbsverfälschungen und der Verdrängung privater Investitionen begrenzt wird.
(9)
Staatliche Beihilfen in Form von Konnektivitätsgutscheinen für Verbraucher — zur Erleichterung von Telearbeit sowie allgemeinen und beruflichen Online-Bildungsleistungen — bzw. für KMU sollten als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen und unter bestimmten Voraussetzungen von der Anmeldepflicht freigestellt werden, damit in Gebieten mit Marktversagen ein Beitrag zur Überbrückung der digitalen Kluft geleistet, gleichzeitig aber die Gefahr von Wettbewerbsverfälschungen und der Verdrängung privater Investitionen begrenzt wird.
(10)
Staatliche Beihilfen für bestimmte Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich transeuropäischer digitaler Vernetzungsinfrastruktur, die nach der Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) finanziert werden oder nach der genannten Verordnung mit einem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden, sollten als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen und unter bestimmten Voraussetzungen von der Anmeldepflicht freigestellt werden, damit in Gebieten mit Marktversagen ein Beitrag zur Überbrückung der digitalen Kluft geleistet, gleichzeitig aber die Gefahr von Wettbewerbsverfälschungen und der Verdrängung privater Investitionen begrenzt wird.
(11)
Zuschüsse, die Forschern im Rahmen des Konzeptnachweises ( „Proof of Concept” ) des Europäischen Forschungsrates ( „ERC” ) und im Rahmen von Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen ( „MSCA” ), bei denen es sich um wirtschaftliche Tätigkeiten handelt, gewährt werden, sollten ebenfalls als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn sie mit einem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden.
(12)
Werden Forschungs- und Entwicklungsvorhaben aus nationalen Mitteln und aus direkt von der Union verwalteten Mitteln kofinanziert (wie beispielsweise Vorhaben, die im Rahmen einer institutionellen europäischen Partnerschaft auf der Grundlage des Artikels 185 oder des Artikels 187 AEUV oder im Rahmen einer Kofinanzierungsmaßnahme nach dem Rahmenprogramm Horizont Europa durchgeführt werden), so kann dies zu einer verbesserten Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Forschung und Entwicklung beitragen, da bei solchen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben davon ausgegangen wird, dass sie Zielen von gemeinsamem europäischen Interesse dienen und genau definierten Fällen von Marktversagen entgegenwirken. Dies gilt als gegeben, wenn solche Vorhaben im Anschluss an länderübergreifende Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, an denen sich mindestens drei Mitgliedstaaten (bzw. zwei im Falle von Teaming-Maßnahmen) oder alternativ zwei Mitgliedstaaten und mindestens ein assoziierter Staat beteiligen, auf der Grundlage der von unabhängigen Sachverständigen nach den Vorschriften für das Rahmenprogramm Horizont 2020 oder das Rahmenprogramm Horizont Europa erstellten Bewertung und Rangliste ausgewählt werden. Die finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten zu diesen kofinanzierten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, einschließlich der Mittel aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds für den Zeitraum 2014-2020 bzw. dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und dem Europäischen Sozialfonds Plus für den Zeitraum 2021-2027, sollten unter bestimmten Voraussetzungen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen und von der Anmeldepflicht freigestellt werden. Darüber hinaus sollte es nicht erforderlich sein, Voraussetzungen für die Förderfähigkeit, die nach den Vorschriften für das Programm Horizont 2020 oder das Programm Horizont Europa auf länderübergreifender Ebene bereits im Vorfeld der Auswahl eines Forschungs- und Entwicklungsvorhabens von unabhängigen Sachverständigen geprüft wurden, erneut zu prüfen.
(13)
In den Rahmenprogrammen Horizont 2020 und Horizont Europa ist festgelegt, welche Forschungs- und Innovationsmaßnahmen förderfähig sind. In dieser Hinsicht entsprechen Forschungs- und Innovationsmaßnahmen im Sinne des Rahmenprogramms Horizont in der Regel Maßnahmen der Grundlagenforschung und der industriellen Forschung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Ferner entsprechen auf der Grundlage des Rahmenprogramms Horizont geförderte Innovationsmaßnahmen in der Regel Maßnahmen der experimentellen Entwicklung nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Vereinfachungen im Bereich Forschung und Entwicklung sollten jedoch nicht zur Einführung von Beihilfemaßnahmen genutzt werden, die der Finanzierung von Tätigkeiten dienen, welche nach den Beihilfevorschriften für Forschung und Entwicklung nicht beihilfefähig sind, d. h. die über den Rahmen von Maßnahmen der experimentellen Entwicklung hinausgehen. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten auch die Definitionen zum Technologie-Reifegrad ( „Technological Readiness Level” ) ( „TRL” ) berücksichtigen. Staatliche Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten auf TRL-9-Ebene werden als über den Rahmen der Definition der experimentellen Entwicklung hinausgehend angesehen und fallen folglich nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.
(14)
Fördermittel für Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz in bestimmten Gebäuden können im Rahmen des Fonds „InvestEU” unter vereinfachten Bedingungen mit Fördermitteln für die Erzeugung erneuerbarer Energie am Standort des Gebäudes und für die Speicherung dieser Energie, für Fahrzeugladestationen am Standort des Gebäudes und für die Digitalisierung dieser Gebäude kombiniert werden. Diese kombinierte Förderung unter vereinfachten Bedingungen ist möglich für Wohngebäude, für Gebäude, die für die Erbringung von Bildungsleistungen oder sozialen Leistungen genutzt werden, für Gebäude, die für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der öffentlichen Verwaltung oder für Justiz-, Polizei- oder Feuerwehrdienste genutzt werden, sowie für Gebäude, in denen weniger als 35 % der Nettofläche für wirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden. Angesichts der Art der in solchen Gebäuden ausgeübten Tätigkeiten sind die Auswirkungen der Förderung zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz auf den Wettbewerb bei solchen Gebäuden geringer. Im Interesse einer kohärenten Behandlung von Projekten mit Finanzierung über den Fonds „InvestEU” und Projekten, die ausschließlich aus nationalen Mitteln finanziert werden, ist es angebracht, die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zu Investitionsbeihilfen für Energieeffizienzmaßnahmen zu ändern und Vereinbarkeitsvoraussetzungen einzuführen, unter denen Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen im Rahmen eines Vorhabens leichter mit Investitionen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes (d. h. am Standort des Gebäudes befindliche integrierte Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, am Standort des Gebäudes befindliche Ausrüstung für das Laden elektrischer Fahrzeuge der Gebäudenutzer) und Investitionen zur Digitalisierung des Gebäudes, insbesondere zur Steigerung seiner Intelligenzfähigkeit, kombiniert werden können. Als förderfähige Kosten sollten dabei die gesamten Investitionskosten, die für die Energieeffizienzmaßnahme und die verschiedenen Anlagenteile anfallen, gelten, und es wäre eine einheitliche Beihilfehöchstintensität anwendbar.
(15)
Mit Blick auf eine kohärente Behandlung von Projekten, die aus dem Fonds „InvestEU” unterstützt werden, und Projekten, die ausschließlich aus nationalen Mitteln finanziert werden, ist es angebracht, die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zu ändern, indem Vereinbarkeitsvoraussetzungen für Investitionsbeihilfen für bestimmte Arten von Straßenfahrzeug-Infrastruktur für emissionsarme Mobilität eingeführt werden. Investitionsbeihilfen für öffentlich zugängliche Lade- oder Tankinfrastruktur für Straßenfahrzeuge sollten als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt werden, sofern sie einer Verbesserung des Umweltschutzes dienen und den Wettbewerb nicht unangemessen verfälschen. Was die Tankinfrastruktur betrifft, so sollten in Ermangelung einer harmonisierten Bestimmung des Begriffs CO2-armer Wasserstoff nur Investitionsbeihilfen für Tankinfrastruktur zur Versorgung von Straßenfahrzeugen mit erneuerbarem Wasserstoff unter die Gruppenfreistellung fallen. Sobald eine harmonisierte Begriffsbestimmung angenommen worden ist, wird die Kommission in Erwägung ziehen, den Anwendungsbereich der einschlägigen Bestimmungen auf CO2-armen Wasserstoff auszudehnen. Darüber hinaus sollten sowohl für die Lade- als auch für die Tankinfrastruktur bestimmte Vorkehrungen gelten, um Wettbewerbsverfälschungen zu begrenzen. Die Vereinbarkeitsvoraussetzungen sollten insbesondere gewährleisten, dass durch die Förderung zusätzliche Investitionen generiert und Situationen behoben werden, in denen der Markt versagt oder die Investitionsbedingungen nicht optimal sind, dass die Entwicklung des Marktes durch die Förderung nicht behindert wird und dass vor allem ein offener und diskriminierungsfreier Zugang zu der Infrastruktur gegeben ist. Ferner sollten Investitionsbeihilfen für Lade- oder Tankinfrastruktur auf der Grundlage einer Ausschreibung gewährt werden, damit die Verhältnismäßigkeit gewährleistet ist und Verfälschungen auf dem Infrastrukturmarkt so gering wie möglich gehalten werden. Um den wirksamen Wettbewerb anzuregen, sollte für Beihilfen für denselben Empfänger im Rahmen jeder Maßnahme eine Obergrenze gelten.
(16)
Bei Finanzprodukten, die aus dem Fonds „InvestEU” unterstützt werden, können von den Mitgliedstaaten kontrollierte Mittel, einschließlich Mitteln aus Unionsfonds mit geteilter Mittelverwaltung, Beiträge aus der Aufbau- und Resilienzfazilität oder andere Beiträge der Mitgliedstaaten eingesetzt werden, um die Hebelwirkung zu verstärken und zusätzliche Investitionen in der Union zu unterstützen. So haben die Mitgliedstaaten beispielsweise die Möglichkeit, Mittel aus Unionsfonds mit geteilter Mittelverwaltung oder aus der Aufbau- und Resilienzfazilität in die Mitgliedstaaten-Komponente der EU-Garantie im Rahmen des Fonds „InvestEU” einzubringen. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten die aus dem Fonds „InvestEU” unterstützten Finanzprodukte aus eigenen Mitteln oder über nationale Förderbanken finanzieren. Solche Finanzierungen sind möglicherweise als „staatliche Mittel” einzustufen und dem Staat zuzurechnen, wenn die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verwendung dieser Mittel über einen Ermessensspielraum verfügen. Haben die Mitgliedstaaten hingegen keinen Ermessensspielraum im Hinblick auf die Verwendung der Mittel oder handeln sie im Einklang mit marktüblichen Bedingungen, stellt die Verwendung dieser Mittel unter Umständen keine staatliche Beihilfe dar.
(17)
Für Fälle, in denen nationale Mittel, einschließlich Mitteln aus Unionsfonds mit geteilter Mittelverwaltung, eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen, sollten eine Reihe von Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen die Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen und von der Anmeldepflicht freigestellt werden könnte, um die Umsetzung des Fonds „InvestEU” zu erleichtern.
(18)
Bei der Konzeption des Fonds „InvestEU” wurde eine Reihe wichtiger Vorkehrungen zum Schutz des Wettbewerbs vorgesehen, wie etwa die Anforderung, dass der Fonds Investitionen unterstützt, die die politischen Ziele der Union und den europäischen Mehrwert befördern, dass er dem Zusätzlichkeitsprinzip entspricht und dass er Marktversagen und suboptimalen Investitionsbedingungen entgegenwirkt. Darüber hinaus werden die Leitungsstruktur und das Beschlussfassungsverfahren vor der Ausstellung der EU-Garantie sicherstellen, dass die über „InvestEU” unterstützten Vorhaben den oben genannten Anforderungen entsprechen. Schließlich wird die Unterstützung aus dem Fonds „InvestEU” transparent sein, und ihre Auswirkungen werden bewertet. Deshalb sollten staatliche Beihilfen im Rahmen von Finanzprodukten, die aus dem Fonds „InvestEU” unterstützt werden, auf der Grundlage einer begrenzten Reihe von Voraussetzungen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen und von der Anmeldepflicht freigestellt werden.
(19)
Die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 1.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

(4)

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

(5)

Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).

(6)

Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit” aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 259).

(7)

Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit” (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 94).

(8)

Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe” und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 38).

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