Präambel VO (EU) 2021/1241

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011(1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 18. Januar 2016 hat der Rat die Verordnung (EU) 2016/44 angenommen.
(2)
Der Rat die in Anhang III jener Verordnung enthaltene Liste der benannten Personen und Organisationen gemäß Artikel 21 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/44 überprüft.
(3)
Der Rat ist zu dem Schluss gelangt, dass der Eintrag für eine Person gestrichen werden sollte, da sie verstorben ist, und dass die restriktiven Maßnahmen gegen alle Personen und Organisationen in der Liste in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/44 aufrechterhalten werden sollten. Darüber hinaus sollten die Angaben zur Identität einer Person aktualisiert werden.
(4)
Die Verordnung (EU) 2016/44 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 12 vom 19.1.2016, S. 1.

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