Präambel VO (EU) 2021/1243

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 78/2009, (EG) Nr. 79/2009 und (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 631/2009, (EU) Nr. 406/2010, (EU) Nr. 672/2010, (EU) Nr. 1003/2010, (EU) Nr. 1005/2010, (EU) Nr. 1008/2010, (EU) Nr. 1009/2010, (EU) Nr. 19/2011, (EU) Nr. 109/2011, (EU) Nr. 458/2011, (EU) Nr. 65/2012, (EU) Nr. 130/2012, (EU) Nr. 347/2012, (EU) Nr. 351/2012, (EU) Nr. 1230/2012 und (EU) 2015/166 der Kommission(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 6 und Artikel 6 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/2144 sieht vor, dass Kraftfahrzeuge der Klassen M und N mit bestimmten hochentwickelten Fahrerassistenzsystemen, u. a. einer Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre, ausgerüstet sein müssen. In Anhang II der genannten Verordnung sind grundlegende Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen in Bezug auf die Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre festgelegt.
(2)
Die alkoholempfindliche Wegfahrsperre erhöht die Verkehrssicherheit, indem verhindert wird, dass Personen mit einer Alkoholkonzentration im Blut, die einen festgelegten Grenzwert überschreitet, ein Kraftfahrzeug führen können.
(3)
Es ist erforderlich, spezifische technische Anforderungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen im Hinblick auf die Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre festzulegen.
(4)
Die Europäische Normenreihe EN 50436 legt Prüfmethoden und grundlegende Leistungsanforderungen für alkoholempfindliche Wegfahrsperren fest und bietet Leitlinien für Behörden, Entscheidungsträger, Käufer und Nutzer. Die Normen dieser Reihe enthalten auch besondere Bestimmungen für Kraftfahrzeuge, um den Einbau von alkoholempfindlichen Wegfahrsperren zu erleichtern.
(5)
Alkoholempfindliche Wegfahrsperren sind hauptsächlich für den Einbau im Anschlussmarkt bestimmt. Zu diesem Zweck werden sie an die Strom- und Steuerstromkreise des Fahrzeugs angeschlossen. Eine entsprechende Vorrichtung sollte die ordnungsgemäße Leistung oder Wartung sowie die Sicherheit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigen und sollte so einfach wie möglich durch spezialisierte und geschulte Installateure zu bedienen sein.
(6)
Daher müssen die Fahrzeughersteller dazu verpflichtet werden, auf ihren Websites ein Dokument mit klaren Anweisungen für den Einbau der alkoholempfindlichen Wegfahrsperren (im Folgenden „Einbauanleitung” ) zur Verfügung zu stellen, damit die Techniker in einem bestimmten Fahrzeugmodell eine alkoholempfindliche Wegfahrsperre ordnungsgemäß installieren können.
(7)
Da sich einige der in der Einbauanleitung enthaltenen Informationen möglicherweise auf sicherheitsbezogene Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationsdienste beziehen, sollten sie nur denjenigen unabhängigen Marktteilnehmern zur Verfügung stehen, die von akkreditierten Stellen gemäß Anhang X Anlage 3 der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) zugelassen wurden.
(8)
Die Tabelle mit der Liste der Anforderungen in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2144 enthält keinen Verweis auf Rechtsakte in Bezug auf die Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre. Daher ist es erforderlich, einen Verweis auf die vorliegende Verordnung in diesen Anhang aufzunehmen.
(9)
Die Verordnung (EU) 2019/2144 sollte daher entsprechend geändert werden.
(10)
Da die Verordnung (EU) 2019/2144 ab dem 6. Juli 2022 gelten soll, sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 1.

(2)

Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1).

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