Artikel 10 VO (EU) 2021/1248
Schulung der Mitarbeiter
(1) Alle Mitarbeiter, die an den Großhandelsvertriebstätigkeiten beteiligt sind, sind hinsichtlich der Anforderungen der guten Vertriebspraxis für Tierarzneimittel geschult. Ferner verfügen sie vor Aufnahme ihrer Tätigkeit über die erforderliche Kompetenz und Erfahrung.
(2) Jeder Mitarbeiter wird vor Übernahme seiner Rolle speziell für diese geschult und danach ständig weitergebildet; dies sollte auf der Grundlage von Verfahren und eines schriftlich festgelegten Schulungsprogramms geschehen. Die verantwortlichen Personen halten ihre Kompetenz im Bereich der guten Vertriebspraxis für Tierarzneimittel durch regelmäßige Fortbildung immer auf dem neuesten Stand.
(3) In den Schulungen wird auf die Identifizierung von gefälschten Tierarzneimitteln eingegangen sowie darauf, wie verhindert werden kann, dass diese in die Lieferkette gelangen.
(4) Personen, die mit Tierarzneimitteln zu tun haben, für die strengere Handhabungsbedingungen gelten, darunter gefährliche Produkte, Produkte mit besonders hohem Missbrauchsrisiko, einschließlich Betäubungsmittel und psychotrope Substanzen, und temperaturempfindliche Produkte, werden speziell dafür geschult.
(5) Die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Personen führen über alle Schulungen Aufzeichnungen und überprüfen und dokumentieren regelmäßig ihre Wirksamkeit.
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