Präambel VO (EU) 2021/1254
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU(1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 12 und Artikel 27 Absatz 9,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In Artikel 1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission(2) wurden Fehler festgestellt, da nach dem Wortlaut des Artikels nicht Artikel 64 Absatz 4, Artikel 65 und Kapitel VIII der genannten Verordnung anzuwenden sind, sondern Artikel 59 Absatz 4, Artikel 60 und Kapitel IV.
- (2)
- In mehreren Querverweisen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 waren Fehler enthalten, und zwar unter „Kundeneinschätzung” , „Auftragsabwicklung” , „Kundenaufträge und -geschäfte” , „Berichtspflichten gegenüber den Kunden” , „Kommunikation mit Kunden” und „Organisatorische Anforderungen” .
- (3)
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 sollte daher entsprechend berichtigt werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349.
- (2)
Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1).
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