Artikel 1 VO (EU) 2021/1255

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 1 werden folgende Nummern 6 und 7 angefügt:

6.
„Nachhaltigkeitsrisiko” ist das Nachhaltigkeitsrisiko gemäß Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates(*).
7.
„Nachhaltigkeitsfaktoren” sind Nachhaltigkeitsfaktoren gemäß Artikel 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2019/2088.

2.
In Artikel 18 werden die folgenden Absätze 5 und 6 angefügt:

(5) Die AIFM berücksichtigen bei der Erfüllung der in den Absätzen 1 bis 3 aufgeführten Anforderungen Nachhaltigkeitsrisiken.

(6) Wenn AIFM die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2088 oder nach Maßgabe von Artikel 4 Absätze 3 und 4 der genannten Verordnung berücksichtigen, so tragen diese AIFM den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen bei der Erfüllung der in den Absätzen 1 bis 3 des vorliegenden Artikels aufgeführten Anforderungen Rechnung.

3.
In Artikel 22 wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 verfügen die AIFM über die Ressourcen und Fachkenntnisse, die zur wirksamen Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken erforderlich sind.

4.
In Artikel 30 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die AIFM stellen sicher, dass sie bei der Ermittlung der Arten von Interessenkonflikten, deren Vorliegen den Interessen eines AIF abträglich sein kann, solche berücksichtigen, die sich aus der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Prozesse, Systeme und internen Kontrollen ergeben können.”

5.
Artikel 40 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Grundsätze für das Risikomanagement umfassen die Verfahren, die notwendig sind, damit der AIFM bei jedem von ihm verwalteten AIF dessen Markt-, Liquiditäts-, Nachhaltigkeits- und Gegenparteirisiko sowie alle sonstigen relevanten Risiken, einschließlich operationeller Risiken, bewerten kann, die für die einzelnen von ihm verwalteten AIF wesentlich sein könnten.

6.
In Artikel 57 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„AIFM tragen bei der Erfüllung der in Unterabsatz 1 aufgeführten Anforderungen Nachhaltigkeitsrisiken Rechnung.”

7.
In Artikel 60 Absatz 2 wird folgender Buchstabe i angefügt:

i)
die Verantwortung für die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in die unter den Buchstaben a bis h genannten Tätigkeiten trägt.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.