Präambel VO (EU) 2021/1264

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung(1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Kommission hat den Antrag auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Coteaux du Libron” geprüft, den Frankreich gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gestellt hat. Mit dieser Änderung wird auch der Name „Coteaux du Libron” in „Coteaux de Béziers” geändert.
(2)
Die Kommission hat den Antrag auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation gemäß Artikel 97 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht(2).
(3)
Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingegangen.
(4)
Deshalb sollte die Änderung der Spezifikation gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 genehmigt werden.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2.

(2)

ABl. C 412 vom 30.11.2020, S. 18.

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