Artikel 1 VO (EU) 2021/1266

(1) Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel” bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von mehr als 20 GHT, mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, die derzeit in die KN-Codes ex15162098 (TARIC-Codes 1516209821 und 1516209829), ex15180091 (TARIC-Codes 1518009121 und 1518009129), ex15180095 (TARIC-Code 1518009521), ex15180099 (TARIC-Codes 1518009921 und 1518009929), ex27101911 (TARIC-Code 2710191110), ex27101915 (TARIC-Code 2710191510), ex27101921 (TARIC-Code 2710192110), ex27101925 (TARIC-Code 2710192510), ex27101929 (TARIC-Code 2710192910), ex27101942 (TARIC-Codes 2710194221 und 2710194229), ex27101944 (TARIC-Codes 2710194421 und 2710194429), ex27101946 (TARIC-Codes 2710194621 und 2710194629), ex27101947 (TARIC-Codes 2710194721 und 2710194729), 27102011, 27102016, ex38249992 (TARIC-Codes 3824999210, 3824999214 und 3824999217), 38260010 und ex38260090 (TARIC-Codes 3826009011 und 3826009019) eingereiht werden.

(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzölle als Festbeträge auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen AD-Zoll, EUR je Tonne Nettogewicht TARIC-Zusatzcode
Archer Daniels Midland Company, Decatur 68,6 A933
Cargill Inc., Wayzata 0 A934
Green Earth Fuels of Houston LLC, Houston 70,6 A935
Imperium Renewables Inc., Seattle 76,5 A936
Peter Cremer North America LP, Cincinnati 198,0 A937
World Energy Alternatives LLC, Boston 82,7 A939
In Anhang I aufgeführte Unternehmen 115,6 Siehe Anhang I
Alle übrigen Unternehmen 172,2 A999

Auf Gemische wird der Antidumpingzoll anteilsmäßig erhoben, entsprechend dem Gewicht des Gesamtgehalts an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs (Biodieselgehalt).

(3) Voraussetzung für die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten unternehmensspezifischen Zölle ist, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben in Anhang II entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen” geltende Zollsatz Anwendung.

(4) Wenn eine Partei aus den Vereinigten Staaten von Amerika der Kommission ausreichende Nachweise vorlegt, dass

a)
sie die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika während des Untersuchungszeitraums (1. April 2007 bis 31. März 2008) nicht ausgeführt hat,
b)
sie nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, für den die mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen gelten, und
c)
sie die betroffenen Waren nach dem Ende des Untersuchungszeitraums tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist,

so kann die Kommission Anhang I dahin gehend ändern, dass dieser Partei der Zollsatz zugewiesen wird, der für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Hersteller gilt, d. h. 115,6 EUR je Tonne.

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