Artikel 1 VO (EU) 2021/1266
(1) Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel” bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von mehr als 20 GHT, mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, die derzeit unter den KN-Codes ex15162098 (TARIC-Code 1516209829), ex15180091 (TARIC-Code 1518009129), ex15180099 (TARIC-Code 1518009929), ex27101943 (TARIC-Code 2710194329), ex27101946 (TARIC-Code 2710194629), ex27101947 (TARIC-Code 2710194729), ex27102011 (TARIC-Code 2710201129), ex27102016 (TARIC-Code 2710201629), ex38249992 (TARIC-Code 3824999212), ex38260010 (TARIC-Codes 3826001029, 3826001059, 3826001099) und ex38260090 (TARIC-Code 3826009019) eingereiht werden.
(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzölle als Festbeträge auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
Unternehmen | AD-Zoll, EUR je Tonne Nettogewicht | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|
Archer Daniels Midland Company, Decatur | 68,6 | A933 |
Cargill Inc., Wayzata | 0 | A934 |
Green Earth Fuels of Houston LLC, Houston | 70,6 | A935 |
Imperium Renewables Inc., Seattle | 76,5 | A936 |
Peter Cremer North America LP, Cincinnati | 198,0 | A937 |
World Energy Alternatives LLC, Boston | 82,7 | A939 |
In Anhang I aufgeführte Unternehmen | 115,6 | Siehe Anhang I |
Alle übrigen Unternehmen | 172,2 | A999 |
Auf Gemische wird der Antidumpingzoll anteilsmäßig erhoben, entsprechend dem Gewicht des Gesamtgehalts an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs (Biodieselgehalt).
(3) Voraussetzung für die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten unternehmensspezifischen Zölle ist, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben in Anhang II entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen” geltende Zollsatz Anwendung.
(4) Wenn eine Partei aus den Vereinigten Staaten von Amerika der Kommission ausreichende Nachweise vorlegt, dass
- a)
- sie die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika während des Untersuchungszeitraums (1. April 2007 bis 31. März 2008) nicht ausgeführt hat,
- b)
- sie nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, für den die mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen gelten, und
- c)
- sie die betroffenen Waren nach dem Ende des Untersuchungszeitraums tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist,
so kann die Kommission Anhang I dahin gehend ändern, dass dieser Partei der Zollsatz zugewiesen wird, der für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Hersteller gilt, d. h. 115,6 EUR je Tonne.
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