Artikel 4 VO (EU) 2021/1266
(1) Anträge auf Befreiung von dem mit Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer Amtssprache der Europäischen Union zu stellen und von einer bevollmächtigten Person des antragstellenden Unternehmens zu unterzeichnen. Der Antrag ist an die folgende Adresse zu richten:
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G
Rue de la Loi 170, CHAR 04/034
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË
E-Mail-Adresse: TRADE-TDI-INFORMATION@ec.europa.eu
(2) Nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 kann die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses beschließen, die Einfuhren von Unternehmen, welche die mit Artikel 1 eingeführten Antidumpingmaßnahmen nicht umgehen, von dem mit Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 ausgeweiteten Zoll zu befreien.
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