Artikel 4 VO (EU) 2021/1267

(1) Anträge auf Befreiung von dem mit Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer Amtssprache der Europäischen Union zu stellen und von einer bevollmächtigten Person des antragstellenden Unternehmens zu unterzeichnen. Der Antrag ist an die folgende Adresse zu richten:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion G

Büro: Rue de la Loi 170, CHAR 04/034

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIЁ

E-Mail-Adresse: TRADE-TDI-INFORMATION@ec.europa.eu

(2) Nach Artikel 23 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/1037 kann die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses beschließen, die Einfuhren von Unternehmen, welche die mit Artikel 1 eingeführten Ausgleichsmaßnahmen nicht umgehen, von dem mit Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 ausgeweiteten Zoll zu befreien.

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