Artikel 2 VO (EU) 2021/1275

(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen im Besitz, im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter der Kontrolle einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung werden eingefroren.

(2) Den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

(3) Anhang I enthält, wie vom Rat nach Artikel 4 des Beschlusses (GASP) 2021/1277 festgelegt, die Namen

a)
der natürlichen Personen, die für die Untergrabung der Demokratie oder der Rechtsstaatlichkeit in Libanon durch eine der folgenden Handlungen verantwortlich sind:

i)
Behinderung oder Untergrabung des demokratischen politischen Prozesses, indem die Bildung einer Regierung ständig behindert oder die Abhaltung von Wahlen ernstlich behindert oder sabotiert wird;
ii)
Behinderung oder Untergrabung der Umsetzung von Plänen, die von libanesischen Behörden genehmigt und einschlägigen internationalen Akteuren, einschließlich der Union, unterstützt werden, um die Rechenschaftspflicht und gute Regierungsführung im öffentlichen Sektor zu verbessern oder kritische wirtschaftliche Reformen, auch im Banken- und Finanzsektor und einschließlich der Verabschiedung einer transparenten und nicht diskriminierenden Gesetzgebung über den Export von Kapital, durchzuführen;
iii)
schweres finanzielles Fehlverhalten in Bezug auf öffentliche Gelder, soweit die betreffenden Handlungen unter das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption fallen, und unerlaubte Kapitalausfuhr;

b)
der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die mit unter Buchstabe a benannten Personen verbunden sind.

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