Präambel VO (EU) 2021/1276

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1716 des Rates vom 14. Oktober 2019 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Nicaragua(1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Rat hat am 14. Oktober 2019 die Verordnung (EU) 2019/1716 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Nicaragua angenommen.
(2)
Am 10. Juni 2021 gab der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter” ) eine Erklärung im Namen der Union ab, in der er das Vorgehen der nicaraguanischen Behörden gegen Oppositionsparteien, Medien, Journalisten und andere Medienvertreter, Menschenrechtsverteidiger und die Zivilgesellschaft, einschließlich durch die systematische Festnahme und Inhaftierung von potenziellen Präsidentschaftskandidaten und Oppositionsführern, verurteilte. Der Hohe Vertreter erklärte, dass die Union bereit sei, angesichts der Lage in Nicaragua alle Instrumente, einschließlich der Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen, zu nutzen.
(3)
Angesichts der anhaltend ernsten Lage in Nicaragua sollten acht Personen in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1716 aufgenommen werden.
(4)
Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1716 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 262 vom 15.10.2019, S. 1.

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