ANHANG II VO (EU) 2021/129

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

1.
In Teil A wird der Eintrag Nr. 231 zu Knoblauchextrakt gestrichen.
2.
In Teil B wird folgender Eintrag angefügt:

Nr. Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit (1) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen
144 Knoblauchextrakt Marker-Komponenten: Diallylsulfid (DAS1), Diallyldisulfid (DAS2), Diallyltrisulfid (DAS3), Diallyltetrasulfid (DAS4) Knoblauchextrakt 1000 g/kg 1. März 2021 29. Februar 2036

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Knoblauchextrakt und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Aus den vorgeschlagenen und unterstützten Verwendungszwecken (gemäß Anlage II) ergibt sich, dass alle Mitgliedstaaten im Rahmen etwaiger Verfahren für die Erteilung, Änderung bzw. den Widerruf von Zulassungen die folgenden Aspekte vorranging und kurzfristig berücksichtigen sollten:

das Risiko für Wasserorganismen.

CAS-Nr. 8000-78-0

8008-99-9

CIPAC-Nr. 916

Fußnote(n):

(1)

Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Bericht im Hinblick auf die Erneuerung zu entnehmen.

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