Präambel VO (EU) 2021/1293
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Einfuhren bestimmter Regenbogenforellen mit Ursprung in der Türkei unterliegen einem endgültigen Ausgleichszoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/823 der Kommission(2) eingeführt wurde.
- (2)
- BAFA Su Ürünleri Yavru Üretim Merkezi Sanayi Ticaret AŞ (im Folgenden „Bafa” ), TARIC(3)-Zusatzcode B965, ein Unternehmen, für das ein unternehmensspezifischer Ausgleichszoll von 1,5 %(4) gilt, teilte der Kommission mit, dass es nach einem Zusammenschluss mit seiner Muttergesellschaft seinen Namen in Kılıç Deniz Ürünleri Üretimi İhracat İthalat ve Ticaret A.Ş. geändert hat.
- (3)
- Nach der Änderung seines Namens(5) bat das Unternehmen die Kommission am 19. Oktober 2020 um Bestätigung, dass die Umfirmierung nicht seinen Anspruch auf den unternehmensspezifischen Ausgleichszoll berührt, der für das Unternehmen unter seinem früheren Namen galt.
- (4)
- Die Kommission prüfte die vorgelegten Informationen und kam zu dem Schluss, dass die Umfirmierung ordnungsgemäß bei den zuständigen Behörden registriert wurde, innerhalb der Unternehmensgruppe stattfand, der Bafa angehörte, und dass sie zu keiner neuen Beziehung zu anderen Unternehmensgruppen führte, die von der Kommission nicht untersucht wurden.
- (5)
- Daher berührt die Umfirmierung die Feststellungen der Durchführungsverordnung (EU) 2021/823 und insbesondere den für das Unternehmen geltenden Ausgleichszollsatz nicht. Die in den Akten enthaltenen Beweise bestätigten auch, dass die Umfirmierung ab dem 31. August 2020 galt, da die Änderung an diesem Tag im Handelsregister Bodrum eingetragen wurde.
- (6)
- Angesichts der Erwägungen im vorstehenden Erwägungsgrund hielt es die Kommission für angemessen, die Durchführungsverordnung (EU) 2021/823 zu ändern, um dem geänderten Namen des Unternehmens Rechnung zu tragen, dem zuvor der TARIC-Zusatzcode B965 zugewiesen worden war.
- (7)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) eingesetzten Ausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) 2021/823 der Kommission vom 20. Mai 2021 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichzolls auf die Einfuhren bestimmter Regenbogenforellen mit Ursprung in der Türkei nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 183 vom 25.5.2021, S. 5).
- (3)
Integrierter Zolltarif der Europäischen Union.
- (4)
Dieser Zollsatz war ursprünglich mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/658 der Kommission vom 15. Mai 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/309 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Regenbogenforellen mit Ursprung in der Türkei nach einer Interimsüberprüfung gemäß Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 155 vom 18.5.2020, S. 3) eingeführt worden.
- (5)
Unternehmensregister Bodrum, Republik Türkei, Bekanntmachung ( „announcement order” ) Nr. 1623 vom 31. August 2020.
- (6)
Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21).
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