Präambel VO (EU) 2021/1294
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 106,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission(2) gilt das Verfahren nach Artikel 94 und den Artikeln 96 bis 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sinngemäß für die Löschung einer geschützten Ursprungsbezeichnung im Sinne des Artikels 106 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
- (2)
- Der Antrag Österreichs auf Löschung der geschützten Ursprungsbezeichnung „Südburgenland” wurde gemäß Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht(3).
- (3)
- Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingegangen ist, sollte die geschützte Ursprungsbezeichnung „Südburgenland” gelöscht werden.
- (4)
- Da der Schutz der Ursprungsbezeichnung „Südburgenland” aufgehoben wird, sollte deren Eintragung aus dem Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben der Union für Wein gemäß Artikel 104 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gestrichen werden.
- (5)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
- (2)
Delegierte Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung (ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2).
- (3)
ABl. C 57 vom 17.2.2021, S. 30.
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