Artikel 3 VO (EU) 2021/1296

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 30. Oktober 2022.

Anhang II gilt jedoch rückwirkend vom 14. Februar 2021.

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