Präambel VO (EU) 2021/1296

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 31,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission(2) sind Durchführungsbestimmungen für den Flugbetrieb, insbesondere für die Planung und das Management von Kraftstoff festgelegt. Diese Vorschriften sollten angesichts der jüngsten Fortschritte in der Triebwerkstechnik und bei den bewährten Verfahren im Bereich des Flugbetriebs sowie unter Berücksichtigung der weltweiten Erfahrungen im Luftverkehr und des wissenschaftlich-technischen Fortschritts im Flugbetrieb aktualisiert werden.
(2)
Die jüngsten Änderungen des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (ICAO-Abkommen) Anhang 6 Teil I (11. Ausgabe) und Teil III (9. Ausgabe) sowie das neue Anleitungsmaterial zum ICAO-Dokument 9976 „Fuel planning manual” (Handbuch zur Kraftstoffplanung) sollten mit Ausnahme bestimmter Anforderungen für Hubschrauber, bei denen nach Auffassung der EASA andere Lösungen das geforderte Sicherheitsniveau erfüllen, in die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 aufgenommen werden.
(3)
Die neuen Vorschriften für die Planung und das Management von Kraftstoff/Energie sollten dazu führen, dass für alle interessierten Parteien im Luftverkehrsbinnenmarkt gleiche Wettbewerbsbedingungen herrschen und die Wettbewerbsfähigkeit der Luftfahrtindustrie der Union gestärkt wird.
(4)
Die neuen Anforderungen an die Planung und das Management von Kraftstoff/Energie sollten Innovationen den Weg ebnen und dafür sorgen, dass neue Technologien leicht in den Bereich Flugbetrieb integriert werden können. Daher sollte der Begriff „Kraftstoff/Energie” immer dann anstelle des Begriffs „Kraftstoff” verwendet werden, wenn es darum geht, Flugbetrieb mit Luftfahrzeugen einzubeziehen, die anstatt Kraftstoffen aus konventionellen Kohlenwasserstoffen andere Energiequellen nutzen.
(5)
Die Anforderungen an die verschiedenen Arten von Flugbetrieb sollten in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang und zur Komplexität eines solchen Flugbetriebs sowie zu den damit verbundenen Risiken stehen.
(6)
Die Luftfahrtunternehmen sollten in die Lage versetzt werden, unter Aufrechterhaltung oder sogar Erhöhung des Sicherheitsniveaus leistungsbezogene Planungs- und Managementverfahren anzuwenden, die finanziell und ökologisch von Nutzen sind und damit die Betriebseffizienz steigern. Daher sollte mit den neuen Anforderungen an Flugzeuge, die im gewerblichen Luftverkehr (CAT) eingesetzt werden, ein umfassendes Kraftstoffkonzept eingeführt werden, dessen Hauptaugenmerk folgenden drei Aspekten gilt: Kraftstoff-/Energie-Planung, Flugplatzwahl sowie Kraftstoff- und Energie-Management während des Fluges. Dies dürfte dem Betreiber ein flexibleres Risikomanagement mit potenziellen Effizienzgewinnen ermöglichen.
(7)
Die von der EASA gesammelten Sicherheitsinformationen legen nahe, dass neue Anforderungen eingeführt werden sollten, um den Risiken zu begegnen, die beim Betanken insbesondere dann entstehen, wenn Fluggäste bereits an Bord sind bzw. aus- oder einsteigen, sowie beim Betanken eines Hubschraubers, während sich dessen Rotoren drehen.
(8)
Die Bewertung komplexer Kraftstoff-/Energiekonzepte erfordert eine Aufstockung der Fähigkeiten bei den zuständigen Behörden, weshalb es notwendig ist, Kriterien einzuführen, anhand derer die zuständigen Behörden die Risiken der Betriebssicherheit der Anwendung vollständig leistungsorientierter Kraftstoff-/Energiekonzepte bewerten können.
(9)
Gemäß den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der besseren Rechtsetzung sollten die Kraftstoff- und Energie-Anforderungen für den nichtgewerblichen Flugbetrieb mit technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen (NCC) und für den spezialisierten Flugbetrieb (SPO) stärker an die Anforderungen für den CAT-Flugbetrieb angeglichen werden. Andererseits sollten die Kraftstoff- und Energie-Anforderungen für nichtgewerbliche Betreiber von anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen auf Sicherheitszielen beruhen und einen leistungsorientierten Ansatz ermöglichen. Die neuen Anforderungen an die Planung und das Management von Kraftstoff und Energie dürften den Verwaltungsaufwand verringern, die Kosteneffizienz erhöhen und mit einigen Ausnahmen zu einer Harmonisierung mit den von der ICAO festgelegten Anforderungen führen.
(10)
Mit der Verordnung (EU) 2018/1042 der Kommission(3) wurden Anforderungen an Unterstützungsprogramme und an die psychologische Beurteilung der Flugbesatzung sowie systematische und stichprobenartige Tests, bei denen die Flugbesatzung und Flugbegleiter zur Gewährleistung ihrer flugmedizinischen Tauglichkeit auf psychoaktive Substanzen getestet werden, in die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 aufgenommen. Diese Anforderungen gelten seit Februar 2021. Die Agentur wurde beauftragt, die Wirksamkeit der neuen Bestimmungen kontinuierlich zu bewerten und bis August 2022 einen ersten Evaluierungsbericht vorzulegen. Angesichts der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Luftfahrt ist es ratsam, der Agentur mehr Zeit für die Erhebung der für die Evaluierung relevanten Daten einzuräumen. Daher ist es notwendig, die Frist für den Abschluss des Evaluierungsberichts auf den 14. August 2023 zu verschieben.
(11)
Mit der Verordnung (EU) 2018/1042 wurde in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 die Nummer 98 Buchstabe a aufgenommen, in der der Begriff „psychoaktive Substanzen” definiert wird. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2036 der Kommission(4), mit der später der Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 geändert wurde, wurde die Nummer 98a versehentlich durch einen neuen Text ersetzt, in dem der Begriff „befähigt” definiert wird, und die Definition des Begriffs „psychoaktive Substanzen” gestrichen. Diese Definition ist von wesentlicher Bedeutung für die einheitliche Auslegung der mit der Verordnung (EU) 2018/1042 eingeführten Bestimmungen und insbesondere für die eindeutige Festlegung der unter diese Bestimmungen fallenden Substanzen. Angesichts der berechtigten Erwartungen der Personen, für die diese Bestimmungen gelten, sollte diese Begriffsbestimmung mit Wirkung ab dem 14. Februar 2021, d. h. ab dem Geltungsbeginn der mit der Verordnung (EU) 2018/1042 eingeführten diesbezüglichen Änderungen, wieder in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 aufgenommen werden.
(12)
Die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit hat Durchführungsbestimmungen im Entwurf ausgearbeitet und der Kommission mit der Stellungnahme Nr. 02/2020(5) gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstaben b und c und Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 vorgelegt.
(13)
Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden.
(14)
Um die ordnungsgemäße Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte den Mitgliedstaaten und den betroffenen Interessenträgern ausreichend Zeit eingeräumt werden, ihre Verfahren an die neuen Anforderungen anzupassen, bevor diese Verordnung Anwendung findet. Daher sollte deren Anwendung aufgeschoben werden.
(15)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1).

(3)

Verordnung (EU) 2018/1042 der Kommission vom 23. Juli 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in Bezug auf die technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren für die Einführung von Unterstützungsprogrammen, einer psychologischen Beurteilung der Flugbesatzung sowie von systematischen und stichprobenartigen Tests, bei denen die Flugbesatzung und Flugbegleiter zur Gewährleistung ihrer flugmedizinischen Tauglichkeit auf psychoaktive Substanzen getestet werden, sowie in Bezug auf die Ausrüstung neu gebauter turbinengetriebener Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von höchstens 5700 kg und einer genehmigten Anzahl von sechs bis neun Fluggastsitzen mit einem Geländewarnsystem (ABl. L 188 vom 25.7.2018, S. 3).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2036 der Kommission vom 9. Dezember 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in Bezug auf die notwendigen Kompetenzen und Schulungsmethoden für Flugbesatzungen und die Verschiebung des Geltungsbeginns bestimmter Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie (ABl. L 416 vom 11.12.2020, S. 24).

(5)

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