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68.
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Lineare und verzweigte perfluorierte Carbonsäuren mit der Formel CnF2n+1-C(= O)OH, wobei n = 8, 9, 10, 11, 12 oder 13 (C9-C14-PFCA) ist,
einschließlich ihrer Salze und etwaiger Kombinationen davon.
Jeder C9-C14-PFCA-verwandte Stoff mit einer Perfluor-Gruppe mit der Formel CnF2n+1-, die direkt an ein anderes Kohlenstoffatom gebunden ist, wobei n = 8, 9, 10, 11, 12 oder 13 ist, einschließlich seiner Salze und etwaiger Kombinationen davon.
Jeder C9-C14-PFCA-verwandte Stoff mit einer Perfluor-Gruppe mit der Formel CnF2n+1-, die nicht direkt an ein anderes Kohlenstoffatom gebunden ist, mit n = 9, 10, 11, 12, 13 oder 14 als Strukturelement, einschließlich seiner Salze und etwaiger Kombinationen davon.
Die folgenden Stoffe sind von dieser Bestimmung ausgenommen:
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CnF2n+1-X, mit X = F, Cl, oder Br,
wobei n = 9, 10, 11, 12, 13 oder 14 ist, einschließlich etwaiger Kombinationen;
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CnF2n+1-C(= O)OX’, wobei n > 13 und X’ = jegliche Gruppe, einschließlich Salzen.
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1.
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Dürfen ab dem 25. Februar 2023 nicht mehr als Stoffe selbst hergestellt oder in Verkehr gebracht werden.
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2.
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Dürfen ab dem 25. Februar 2023 nicht mehr verwendet oder in Verkehr gebracht werden
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a)
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als Bestandteil eines anderen Stoffs,
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b)
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in einem Gemisch,
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c)
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in einem Erzeugnis,
außer wenn die Konzentration im Stoff, im Gemisch oder in dem Erzeugnis weniger als 25 ppb für die Summe der C9-C14-PFCA und ihrer Salze oder 260 ppb für die Summe der C9-C14-PFCA-verwandten Stoffe beträgt.
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3.
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Abweichend von Absatz 2 beträgt der Konzentrationsgrenzwert für die Summe der C9-C14-PFCA, ihrer Salze und C9-C14-PFCA-verwandter Stoffe 10 ppm, wenn sie in einem Stoff vorhanden sind, der als transportiertes isoliertes Zwischenprodukt verwendet werden soll, sofern die Bedingungen des Artikels 18 Absatz 4 Buchstaben a bis f dieser Verordnung für die Herstellung von Fluorchemikalien mit einer Länge der Perfluorkohlenstoffkette von höchstens 6 Atomen erfüllt sind. Die Kommission überprüft diesen Grenzwert spätestens am 25. August 2023.
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4.
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Absatz 2 gilt ab dem 4. Juli 2023 für
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i)
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öl- und wasserabweisende Textilien zum Schutz von Arbeitnehmern vor gefährlichen Flüssigkeiten, die Risiken für ihre Gesundheit und Sicherheit darstellen;
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ii)
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die Herstellung von Polytetrafluorethylen (PTFE) und Polyvinylidenfluorid (PVDF) für die Herstellung von
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hochleistungsfähigen, korrosionsbeständigen Gasfiltermembranen, Wasserfiltermembranen und Membranen für medizinische Textilien,
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industriellen Abwärmetauschern,
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industriellen Dichtungsmassen, die das Austreten von flüchtigen organischen Verbindungen sowie von PM 2,5-Feinstaub verhindern können.
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5.
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Abweichend von Absatz 2 ist die Verwendung von C9-C14-PFCA, ihren Salzen und C9-C14-PFCA-verwandten Stoffen bis zum 4. Juli 2025 zulässig für
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i)
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fotolithografische oder Ätzverfahren bei der Halbleiterherstellung,
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ii)
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fotografische Beschichtungen von Filmen,
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iii)
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invasive und implantierbare Medizinprodukte,
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iv)
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Feuerlöschschaum zur Bekämpfung von Dämpfen aus Flüssigbrennstoffen und Bränden von Flüssigbrennstoffen (Brandklasse B), der bereits in — mobile wie auch ortsfeste — Systeme eingefüllt ist, wobei folgende Bedingungen gelten:
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Feuerlöschschaum, der C9-C14-PFCA, ihre Salze und C9-C14-PFCA-verwandte Stoffe enthält oder enthalten könnte, darf nicht für Ausbildungszwecke verwendet werden;
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Feuerlöschschaum, der C9-C14-PFCA, ihre Salze und C9-C14-PFCA-verwandte Stoffe enthält oder enthalten könnte, darf nicht für Tests verwendet werden, es sei denn, alle Freisetzungen werden aufgefangen;
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ab dem 1. Januar 2023 sind Verwendungen von Feuerlöschschaum, der C9-C14-PFCA, ihre Salze und C9-C14-PFCA-verwandte Stoffe enthält oder enthalten könnte, nur an Standorten zulässig, an denen alle Freisetzungen aufgefangen werden können;
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Bestände von Feuerlöschschaum, der C9-C14-PFCA, ihre Salze und C9-C14-PFCA-verwandte Stoffe enthält oder enthalten könnte, sind im Einklang mit Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/1021 zu bewirtschaften.
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6.
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Absatz 2 Buchstabe c gilt nicht für Erzeugnisse, die vor dem 25. Februar 2023 in Verkehr gebracht wurden.
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7.
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Absatz 2 gilt bis zum 25. August 2028 nicht für die Beschichtung der Dosen von Druckgas-Dosierinhalatoren.
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8.
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Absatz 2 Buchstabe c gilt ab dem 31. Dezember 2023 für
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a)
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Halbleiter an sich;
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b)
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Halbleiter, die in elektronische Halbfertig- und Fertiggeräte eingebaut sind.
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9.
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Absatz 2 Buchstabe c gilt ab dem 31. Dezember 2030 für Halbleiter, die in Ersatzteilen für elektronische Fertiggeräte verwendet werden, die vor dem 31. Dezember 2023 in Verkehr gebracht wurden.
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10.
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Bis zum 25. August 2024 beträgt der Konzentrationsgrenzwert gemäß Absatz 2 für die Summe der C9-C14-PFCA in Fluorkunststoffen und Fluorelastomeren, die Perfluoroalkoxy-Gruppen enthalten, 2000 ppb. Ab dem 26. August 2024 beträgt der Konzentrationsgrenzwert für die Summe der C9-C14-PFCA in Fluorkunststoffen und Fluorelastomeren, die Perfluoroalkoxy-Gruppen enthalten, 100 ppb. Jegliche Emissionen von C9-C14-PFCA bei der Herstellung und Verwendung von Fluorkunststoffen und Fluorelastomeren, die Perfluoroalkoxy-Gruppen enthalten, sind zu vermeiden bzw. — falls nicht möglich — soweit technisch und praktisch durchführbar zu verringern. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für die in Absatz 2 Buchstabe c genannten Erzeugnisse. Die Kommission überprüft diese Ausnahmeregelung spätestens am 25. August 2024.
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11.
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Der Konzentrationsgrenzwert gemäß Absatz 2 beträgt 1000 ppb für die Summe der C9-C14-PFCA, wenn diese in PTFE-Mikropulvern enthalten sind, die durch ionisierende Bestrahlung oder thermischen Abbau hergestellt werden, sowie in Gemischen und Erzeugnissen für industrielle und gewerbliche Zwecke, die PTFE-Mikropulver enthalten. Jegliche Emissionen von C9-C14-PFCA bei der Herstellung und Verwendung von PTFE-Mikropulver sind zu vermeiden bzw. — falls nicht möglich — soweit technisch und praktisch durchführbar zu verringern. Die Kommission überprüft diese Ausnahmeregelung spätestens am 25. August 2024.
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12.
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Für die Zwecke dieses Eintrags bezeichnet „C9-C14-PFCA-verwandte Stoffe” Stoffe, die aufgrund ihrer Molekularstruktur potenziell zu C9-C14-PFCA abgebaut oder in C9-C14-PFCA umgewandelt werden.
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