Präambel VO (EU) 2021/1300
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007(1), insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Der Rat hat am 30. August 2017 die Verordnung (EU) 2017/1509 angenommen.
- (2)
- Gemäß Artikel 47a Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1509 hat der Rat die Liste der benannten Personen und Einrichtungen in den Anhängen XV, XVI, XVII und XVIII jener Verordnung überprüft.
- (3)
- Die restriktiven Maßnahmen gegen alle Personen und Einrichtungen in den Listen in den Anhängen XV und XVI der Verordnung (EU) 2017/1509 sollten aufrechterhalten werden, und die Gründe für die Benennung für zehn Personen und eine Einrichtung sowie die Identifizierungsangaben zu vier Personen sollten aktualisiert werden.
- (4)
- Zudem sollten die Identifizierungsangaben zu einer Person in der Liste in Anhang XIII der Verordnung (EU) 2017/1509 aktualisiert werden.
- (5)
- Die Anhänge XIII, XV und XVI der Verordnung (EU) 2017/1509 sollten daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 224 vom 31.8.2017, S. 1.
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