Präambel VO (EU) 2021/1300

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007(1), insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Rat hat am 30. August 2017 die Verordnung (EU) 2017/1509 angenommen.
(2)
Gemäß Artikel 47a Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1509 hat der Rat die Liste der benannten Personen und Einrichtungen in den Anhängen XV, XVI, XVII und XVIII jener Verordnung überprüft.
(3)
Die restriktiven Maßnahmen gegen alle Personen und Einrichtungen in den Listen in den Anhängen XV und XVI der Verordnung (EU) 2017/1509 sollten aufrechterhalten werden, und die Gründe für die Benennung für zehn Personen und eine Einrichtung sowie die Identifizierungsangaben zu vier Personen sollten aktualisiert werden.
(4)
Zudem sollten die Identifizierungsangaben zu einer Person in der Liste in Anhang XIII der Verordnung (EU) 2017/1509 aktualisiert werden.
(5)
Die Anhänge XIII, XV und XVI der Verordnung (EU) 2017/1509 sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 224 vom 31.8.2017, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.