Präambel VO (EU) 2021/1302
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 377/2012 vom 3. Mai 2012 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Am 3. Mai 2012 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 377/2012 angenommen.
- (2)
- Der Rat ist der Ansicht, dass zwei Personen von der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 enthaltenen Liste der Personen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, gestrichen werden sollten.
- (3)
- Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 119 vom 4.5.2012, S. 1.
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