Präambel VO (EU) 2021/1302

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 377/2012 vom 3. Mai 2012 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 3. Mai 2012 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 377/2012 angenommen.
(2)
Der Rat ist der Ansicht, dass zwei Personen von der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 enthaltenen Liste der Personen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, gestrichen werden sollten.
(3)
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 119 vom 4.5.2012, S. 1.

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