Artikel 1 VO (EU) 2021/1310

Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird wie folgt berichtigt:

1.
(betrifft nicht die deutsche Fassung)
2.
(betrifft nicht die deutsche Fassung)
3.
Anhang I Teil-FCL Anlage 9 Abschnitt B Nummer 7 „Klassenberechtigungen — Wasserflugzeuge” Tabelle Abschnitt 1 Nummern 1.5, 1.6 und 1.7 erhalten folgende Fassung:

1.5.
Hochgeschwindigkeits-Taxiing ( „Step taxiing” )
1.6.
Festmachen:
Strand
Pier/Mole
Boje
1.7.
Segeln auf dem Wasser mit abgestelltem Triebwerk ( „Engine-off sailing” )

4.
Anhang IV Teil-MED Abschnitt B Unterabschnitt 2 Punkt MED.B.070 Buchstabe c Nummer 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Unbeschadet des Buchstabens c Nummer 1 sind Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 mit einer Weitsichtigkeit von mehr als +5,0 Dioptrien an den medizinischen Sachverständigen der Genehmigungsbehörde zu verweisen und können vorbehaltlich einer zufriedenstellenden augenärztlichen Beurteilung als tauglich beurteilt werden, sofern sie über ausreichende Fusionsreserven verfügen, ihr Augeninnendruck und die Vorderkammerwinkel normal sind und keine sonstige signifikante Pathologie nachweisbar ist.”

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