Artikel 1 VO (EU) 2021/1318
Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung 2008/968/EG wird wie folgt berichtigt:
Die Hinzufügung von Pilzöl aus Mortierella alpina zu Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung wird durch seinen Gehalt an Arachidonsäure gemäß den Vorschriften in Anhang I Nummer 5.7 und Anhang II Nummer 4.7 der Richtlinie 2006/141/EG beschränkt. Seine Verwendung in Säuglingsanfangsnahrung erfolgt im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 89/398/EWG des Rates(*) zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind.
Fußnote(n):
- (*)
Richtlinie 89/398/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 27).
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