ANHANG VO (EU) 2021/1326

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird wie folgt geändert:

1.
In Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) wird folgender Eintrag eingefügt:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz
Schizochytrium sp. (FCC-3204)-Öl Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte an DHA

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp..

Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die Schizochytrium sp. (FCC-3204)-Öl enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass sie nicht von Säuglingen und Kindern unter 3 Jahren verzehrt werden sollten.

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung über 3 Jahren 1 g/Tag

2.
In Tabelle 2 (Spezifikationen) wird folgender Eintrag eingefügt:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Spezifikationen
Schizochytrium sp. (FCC-3204)-Öl

Beschreibung/Definition:

    Das neuartige Lebensmittel ist ein Öl aus dem Stamm FCC-3204 der Mikroalge Schizochytrium sp.

Zusammensetzung:

    Säurezahl: ≤ 0,5 mg KOH/g

    Peroxidzahl (PV): ≤ 5,0 meq/kg Öl

    Feuchtigkeit und flüchtige Stoffe: ≤ 0,05 %

    Unverseifbare Stoffe: ≤ 4,5 %

    trans-Fettsäuren: ≤ 1,0 %

    Docosahexaensäure (DHA): ≥ 32,0 %

    p-Anisidinzahl: ≤ 10

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