Präambel VO (EU) 2021/1329

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ( „Tiergesundheitsrecht” )(1), insbesondere auf Artikel 213 Absatz 2, Artikel 224 Absatz 4, Artikel 230 Absatz 1, Artikel 238 Absatz 3 und Artikel 239 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)(2), insbesondere auf Artikel 90 und Artikel 126 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In den Durchführungsverordnungen (EU) 2020/2235(3), (EU) 2020/2236(4) und (EU) 2021/403(5) der Kommission sind unter anderem Muster für Veterinärbescheinigungen, Veterinär-/amtliche Bescheinigungen und amtliche Bescheinigungen festgelegt, die Sendungen von Tieren und Waren bei deren Eingang in die Union begleiten müssen. Diese Durchführungsverordnungen wurden im Rahmen der Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 erlassen. Die Verordnung (EU) 2016/429 und die genannten drei Durchführungsverordnungen gelten ab dem 21. April 2021.
(2)
Die Durchführungsverordnungen (EU) 2020/2235, (EU) 2020/2236 und (EU) 2021/403 sehen einen Übergangszeitraum für den Eingang von Tier- und Warensendungen in die Union vor, die von den für den Eingang dieser Sendungen in die Union erforderlichen entsprechenden Bescheinigungen begleitet sind, welche gemäß den einschlägigen Musterbescheinigungen ausgestellt wurden, die in den vor dem 21. April 2021 geltenden Rechtsvorschriften der Union festgelegt waren, sofern diese Bescheinigungen vor dem 21. August 2021 ordnungsgemäß unterzeichnet wurden. Diese Bescheinigungen sind hinsichtlich aller darin genannten, nicht mehr geltenden Rechtsakte gemäß den in den genannten Durchführungsverordnungen festgelegten Übergangsbestimmungen zu lesen. Der Übergangszeitraum endet am 20. Oktober 2021.
(3)
Darüber hinaus enthält die Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission(6) unter anderem Vorschriften für die Musterveterinärbescheinigungen, die für den Eingang bestimmter Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben in die Union zu verwenden sind. Die genannte Durchführungsverordnung enthält Übergangsbestimmungen für den Eingang von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben in die Union, die von den entsprechenden Bescheinigungen begleitet sind, welche gemäß den vor dem 21. April 2021 geltenden Rechtsvorschriften der Union ausgestellt wurden, sofern diese Bescheinigungen vor dem 21. August 2021 ordnungsgemäß unterzeichnet wurden. Diese Bescheinigungen sind hinsichtlich aller darin genannten, nicht mehr geltenden Rechtsakte gemäß den in der genannten Durchführungsverordnung festgelegten Übergangsbestimmungen zu lesen. Der Übergangszeitraum endet ebenfalls am 20. Oktober 2021.
(4)
Die Einführung der erforderlichen Maßnahmen in Drittländern und Gebieten für die Ausstellung neuer Bescheinigungen im Einklang mit den seit dem 21. April 2021 geltenden Rechtsvorschriften der Union erfordert mehr Zeit, als mit dem in den Durchführungsverordnungen (EU) 2020/2235, (EU) 2020/2236, (EU) 2021/403 und (EU) 2021/404 festgelegten Übergangszeitraum vorgesehen ist. Dementsprechend sollte der in diesen Durchführungsverordnungen festgelegte Übergangszeitraum bis zum 15. März 2022 verlängert werden; bis zu diesem Datum sollten die erforderlichen Maßnahmen eingeführt worden und einsatzbereit sein. Diese Verlängerung soll die Umstellung auf die in diesen vier Durchführungsverordnungen vorgesehenen neuen Bescheinigungen erleichtern und unnötige Störungen des Handels beim Eingang in die Union von Sendungen verhindern, die in den Anwendungsbereich dieser Durchführungsverordnungen fallen.
(5)
Damit den Drittländern und Gebieten ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um die notwendigen Maßnahmen hinsichtlich der seit dem 21. April 2021 geltenden neuen Bescheinigungsanforderungen zu ergreifen, und damit unnötige Störungen des Handels vermieden werden, ist es daher erforderlich, den in den Durchführungsverordnungen (EU) 2020/2235, (EU) 2020/2236, (EU) 2021/403 und (EU) 2021/404 festgelegten Übergangszeitraum bis zum 15. März 2022 zu verlängern, sofern die entsprechende Bescheinigung vor dem 15. Januar 2022 von der zeichnungsberechtigten Person unterzeichnet wurde.
(6)
Die Durchführungsverordnungen (EU) 2020/2235, (EU) 2020/2236, (EU) 2021/403 und (EU) 2021/404 sollten daher entsprechend geändert werden.
(7)
Im Interesse der Rechtssicherheit sollten die auf Grundlage der vorliegenden Verordnung an den Durchführungsverordnungen (EU) 2020/2235, (EU) 2020/2236, (EU) 2021/403 und (EU) 2021/404 vorzunehmenden Änderungen unverzüglich wirksam werden.
(8)
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)

ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG (ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 1).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen von Wassertieren und von bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren und für deren Verbringungen innerhalb der Union sowie hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 (ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 410).

(5)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission vom 24. März 2021 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials und für deren Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2010/470/EU (ABl. L 113 vom 31.3.2021, S. 1).

(6)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1).

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