ANHANG IV VO (EU) 2021/1338
Anlage 1
Muster für METAR und SPECI
Legende:- M=
- Aufnahme obligatorisch
- C=
- Aufnahme konditional, abhängig von den Wetterbedingungen und der Beobachtungsmethode
- O=
- Aufnahme fakultativ
- Anmerkung 1:
- Die Bereiche und Auflösungen für die numerischen Elemente in METAR und SPECI sind nachstehend in einer gesonderten Tabelle aufgeführt.
- Anmerkung 2:
- Die Abkürzungen sind erläutert im ICAO-Dokument 8400 „Procedures for Air Navigation Services — Abbreviations and Codes (PANS-ABC)” (Verfahren für Flugsicherungsdienste — Abkürzungen und -Codes).
- Anmerkung 3:
- Die laufenden Nummern in der Spalte „Ref.” werden nur aus Gründen der Klarheit und für die leichtere Bezugnahme aufgenommen und sind nicht Teil von METAR und SPECI.
Ref. | Element | Genauer Inhalt | Muster | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
1 | Kennzeichnung der Art der Meldung (M) | Art der Meldung (M) | METAR, METAR COR, SPECI oder SPECI COR | |||||
2 | Ortskennung (M) | ICAO-Ortskennung (M) | nnnn | |||||
3 | Zeitpunkt der Beobachtung (M) | Tag und Uhrzeit der Beobachtung in UTC (M) | nnnnnnZ | |||||
4 | Kennzeichnung einer automatisierten oder fehlenden Meldung (C) | Identifikator einer automatisierten oder fehlenden Meldung (C) | AUTO oder NIL | |||||
5 | ENDE DER METAR, WENN DIE MELDUNG FEHLT. | |||||||
6 | Bodenwind (M) | Windrichtung (M) | nnn oder///(1) | VRB | ||||
Windgeschwindigkeit (M) | [P]nn[n] oder//(1) | |||||||
Signifikante Änderungen der Geschwindigkeit (C) | G[P]nn[n] | |||||||
Maßeinheiten (M) | KT | |||||||
Signifikante Änderungen der Richtung (C) | nnnVnnn | — | ||||||
7 | Sicht (M) | Vorherrschende oder Mindestsicht (M) | nnnn oder////(1) | C A V O K | ||||
Mindestsicht und Richtung der Mindestsicht (C) | nnnn[N] oder nnnn[NE] oder nnnn[E] oder nnnn[SE] oder nnnn[S] oder nnnn[SW] oder nnnn[W] oder nnnn[NW] | |||||||
8 | Pistensichtweite (C) (2) | Name des Elements (M) | R | |||||
Piste (M) | nn[L]/oder nn[C]/oder nn[R]/ | |||||||
Pistensichtweite (M) | [P oder M]nnnn oder////(1) | |||||||
Tendenz der Pistensichtweite in der Vergangenheit (C) | U, D oder N | |||||||
9 | Aktuelle Wetterbedingungen (C) | Intensität oder Nähe der aktuellen Wetterbedingungen (C) | – oder + | — | VC | |||
Merkmale und Art der aktuellen Wetterbedingungen (M) | DZ oder RA oder SN oder SG oder PL oder DS oder SS oder FZDZ oder FZRA oder FZUP (4) oder FC (3) oder SHGR oder SHGS oder SHRA oder SHSN oder SHUP (4) oder TSGR oder TSGS oder TSRA oder TSSN oder TSUP (4) oder UP (4) | FG oder BR oder SA oder DU oder HZ oder FU oder VA oder SQ oder PO oder TS oder BCFG oder BLDU oder BLSA oder BLSN oder DRDU oder DRSA oder DRSN oder FZFG oder MIFG oder PRFG oder //(1) | FG oder PO oder FC oder DS oder SS oder TS oder SH oder BLSN oder BLSA oder BLDU oder VA | |||||
10 | Bewölkung (M) | Bedeckungsgrad und Höhe der Wolkenuntergrenze oder Vertikalsicht (M) | FEWnnn oder SCTnnn oder BKNnnn oder OVCnnn oder FEW///(1) oder SCT///(1) oder BKN///(1) oder OVC///(1) oder ///nnn (1) oder //////(1) | VVnnn oder VV///(1) | NSC oder NCD (4) | |||
Wolkenart (C) | CB oder TCU oder///(1),(5) | — | ||||||
11 | Luft- und Taupunkttemperatur (M) | Luft- und Taupunkttemperatur (M) | [M]nn/[M]nn oder///[M]nn (1) oder [M]nn///(1) oder/////(1) | |||||
12 | Druckwerte (M) | Name des Elements (M) | Q | |||||
QNH (M) | nnnn oder////(1) | |||||||
13 | Zusätzliche Angaben (C) | Jüngste Wetterbedingungen (C) | RERASN oder REFZDZ oder REFZRA oder REDZ oder RE[SH]RA oder RE[SH]SN oder RESG oder RESHGR oder RESHGS oder REBLSN oder RESS oder REDS oder RETSRA oder RETSSN oder RETSGR oder RETSGS oder RETS oder REFC oder REVA oder REPL oder REUP (4) oder REFZUP (4) oder RETSUP (4) oder RESHUP (4) oder RE//(1) | |||||
Windscherung (C) | WS Rnn[L] oder WS Rnn[C] oder WS Rnn[R] oder WS ALL RWY | |||||||
Meeresoberflächentemperatur und Seegang oder signifikante Wellenhöhe (C) | W[M]nn/Sn oder W///Sn (1) oder W[M]nn/S/(1) oder W[M]nn/Hn[n][n] oder W///Hn[n][n] (1) oder W[M]nn/H///(1) | |||||||
14 | TREND-Vorhersage (O) | Änderungsindikator (M) | NOSIG | BECMG oder TEMPO | ||||
Zeitraum der Änderung (C) | FMnnnn und/oder TLnnnn oder ATnnnn | |||||||
Wind (C) | nnn[P]nn[G[P]nn]KT | |||||||
Vorherrschende Sicht (C) | nnnn | C A V O K | ||||||
Wettererscheinung: Intensität (C) | – oder + | — | N S W | |||||
Wettererscheinung: Merkmale und Art (C): | DZ oder RA oder SN oder SG oder PL oder DS oder SS oder FZDZ oder FZRA oder SHGR oder SHGS oder SHRA oder SHSN oder TSGR oder TSGS oder TSRA oder TSSN | FG oder BR oder SA oder DU oder HZ oder FU oder VA oder SQ oder PO oder FC oder TS oder BCFG oder BLDU oder BLSA oder BLSN oder DRDU oder DRSA oder DRSN oder FZFG oder MIFG oder PRFG | ||||||
Bedeckungsgrad und Höhe der Wolkenuntergrenze oder Vertikalsicht (C) | FEWnnn oder SCTnnn oder BKNnnn oder OVCnnn | VVnnn oder VV/// | N S C | |||||
Wolkenart (C) | CB oder TCU | — |
Bereiche und Auflösungen für die numerischen Elemente in METAR und SPECI | ||||
---|---|---|---|---|
Ref. | Elemente | Bereich | Auflösung | |
1 | Piste: | (keine Einheiten) | 01-36 | 1 |
2 | Windrichtung: | Grad rechtweisend | 000-360 | 10 |
3 | Windgeschwindigkeit: | KT |
00-99 P99 |
1 n. z. (100 oder größer) |
4 | Sicht: | M | 0000-0750 | 50 |
M | 0800–4900 | 100 | ||
M | 5000–9000 | 1000 | ||
M | 10000 oder größer | 0 (fester Wert: 9999) | ||
5 | Pistensichtweite: | M | 0000-0375 | 25 |
M | 0400-0750 | 50 | ||
M | 0800–2000 | 100 | ||
6 | Vertikalsicht: | 100 ft | 000-020 | 1 |
7 | Bewölkung: Höhe der Wolkenuntergrenze: | 100 ft |
000-099 100-200 |
1 10 |
8 |
Lufttemperatur: Taupunkttemperatur: |
°C | –80 — +60 | 1 |
9 | QNH: | hPa | 0850–1100 | 1 |
10 | Meeresoberflächentemperatur: | °C | -10 — +40 | 1 |
11 | Seegang: | (keine Einheiten) | 0-9 | 1 |
12 | Signifikante Wellenhöhe | M | 0-999 | 0,1 |
Anlage 3
Muster für TAF
Legende:- M=
- Aufnahme obligatorisch
- C=
- Aufnahme konditional, abhängig von den Wetterbedingungen und der Beobachtungsmethode
- O=
- Aufnahme fakultativ
- Anmerkung 1:
- die Bereiche und Auflösungen für die numerischen Elemente in TAF sind nachstehend in einer gesonderten Tabelle aufgeführt.
- Anmerkung 2:
- Die Abkürzungen sind erläutert im ICAO-Dokument 8400 Procedures for Air Navigation Services — Abbreviations and Codes (PANS-ABC) (Verfahren für Flugsicherungsdienste — Abkürzungen und -Codes).
- Anmerkung 3:
- Die laufenden Nummern in der Spalte „Ref.” werden nur aus Gründen der Klarheit und für die leichtere Bezugnahme aufgenommen und sind nicht Teil von TAF.
Ref. | Element | Genauer Inhalt | Muster | |||
---|---|---|---|---|---|---|
1 | Kennzeichnung der Art der Vorhersage (M) | Art der Vorhersage (M) | TAF oder TAF AMD oder TAF COR | |||
2 | Ortskennung (M) | ICAO-Ortskennung (M) | nnnn | |||
3 | Uhrzeit der Herausgabe der Vorhersage (M) | Tag und Uhrzeit der Herausgabe der Vorhersage in UTC (M) | nnnnnnZ | |||
4 | Kennzeichnung einer fehlenden Vorhersage (C) | Identifikator für fehlende Vorhersage (C) | NIL | |||
5 | ENDE DER TAF, WENN DIE VORHERSAGE FEHLT. | |||||
6 | Daten und Gültigkeitsdauer der Vorhersage (M) | Daten und Gültigkeitsdauer der Vorhersage in UTC (M) | nnnn/nnnn | |||
7 | Kennzeichnung einer aufgehobenen Vorhersage (C) | Identifikator für aufgehobene Vorhersage (C) | CNL | |||
8 | ENDE DER TAF, WENN DIE VORHERSAGE AUFGEHOBEN IST. | |||||
9 | Bodenwind (M) | Windrichtung (M) | nnn oder VRB | |||
Windgeschwindigkeit (M) | [P]nn[n] | |||||
Signifikante Änderungen der Geschwindigkeit (C) | G[P]nn[n] | |||||
Maßeinheiten (M) | KT | |||||
10 | Sicht (M) | Vorherrschende Sicht (M) | nnnn | C A V O K | ||
11 | Wetter (C) | Intensität der Wettererscheinungen (C) (1) | – oder + | — | ||
Merkmale und Art der Wettererscheinungen (C) | DZ oder RA oder SN oder SG oder PL oder DS oder SS oder FZDZ oder FZRA oder SHGR oder SHGS oder SHRA oder SHSN oder TSGR oder TSGS oder TSRA oder TSSN | FG oder BR oder SA oder DU oder HZ oder FU oder VA oder SQ oder PO oder FC oder TS oder BCFG oder BLDU oder BLSA oder BLSN oder DRDU oder DRSA oder DRSN oder FZFG oder MIFG oder PRFG | ||||
12 | Bewölkung (M) (2) | Bedeckungsgrad und Höhe der Wolkenuntergrenze oder Vertikalsicht (M) | FEWnnn oder SCTnnn oder BKNnnn oder OVCnnn | VVnnn oder VV/// | N S C | |
Wolkenart (C) | CB oder TCU | — | ||||
13 | Temperatur (O) (3) | Name des Elements (M) | TX | |||
Höchsttemperatur (M) | [M]nn/ | |||||
Tag und Uhrzeit des Auftretens der Höchsttemperatur (M) | nnnnZ | |||||
Name des Elements (M) | TN | |||||
Tiefsttemperatur (M) | [M]nn/ | |||||
Tag und Uhrzeit des Auftretens der Tiefsttemperatur (M) | nnnnZ | |||||
14 | Erwartete signifikante Änderungen in Bezug auf eines oder mehrere der vorstehend genannten Elemente während der Gültigkeitsdauer (C) | Indikator für Änderung oder Wahrscheinlichkeit (M) | PROB30 [TEMPO] oder PROB40 [TEMPO] oder BECMG oder TEMPO oder FM | |||
Dauer des Auftretens oder der Änderung (M) | nnnn/nnnnoder nnnnnn | |||||
Wind (C) | nnn[P]nn[G[P]nn]KT oder VRBnnKT | |||||
Vorherrschende Sicht (C) | nnnn | C A V O K | ||||
Wettererscheinung: Intensität (C) | – oder + | — | N S W | |||
Wettererscheinung: Merkmale und Art (C): | DZ oder RA oder SN oder SG oder PL oder DS oder SS oder FZDZ oder FZRA oder SHGR oder SHGS oder SHRA oder SHSN oder TSGR oder TSGS oder TSRA oder TSSN | FG oder BR oder SA oder DU oder HZ oder FU oder VA oder SQ oder PO oder FC oder TS oder BCFG oder BLDU oder BLSA oder BLSN oder DRDU oder DRSA oder DRSN oder FZFG oder MIFG oder PRFG | ||||
15 | Bedeckungsgrad und Höhe der Wolkenuntergrenze oder Vertikalsicht (C) | FEWnnn oder SCTnnn oder BKNnnn oder OVCnnn | VVnnn oder VV/// | N S C | ||
Wolkenart (C) | CB oder TCU | — |
Bereiche und Auflösungen für die numerischen Elemente in TAF | |||||
---|---|---|---|---|---|
Ref. | Elemente | Bereich | Auflösung | ||
1 | Windrichtung: | Grad rechtweisend | 000-360 | 10 | |
2 | Windgeschwindigkeit: | KT | 00-99 | 1 | |
3 | Sicht: | M | 0000-0750 | 50 | |
M | 0800-4900 | 100 | |||
M | 5000–9000 | 1000 | |||
M | 10000 oder größer | 0 (fester Wert: 9999) | |||
4 | Vertikalsicht: | 100 ft | 000-020 | 1 | |
5 | Bewölkung: Höhe der Wolkenuntergrenze: | 100 ft |
000-099 100-200 |
1 10 |
|
6 | Lufttemperatur (Höchst- und Tiefstwert): | °C | –80 — +60 | 1 |
Anlage 4
Muster für Windscherungswarnungen
Legende:- M=
- Aufnahme obligatorisch
- C=
- Aufnahme konditional, soweit anwendbar.
- Anmerkung 1:
- Die Bereiche und Auflösungen für die numerischen Elemente in Windscherungswarnungen sind in Anlage 8 aufgeführt.
- Anmerkung 2:
- Die Abkürzungen sind erläutert im ICAO-Dokument 8400 Procedures for Air Navigation Services — Abbreviations and Codes (PANS-ABC) (Verfahren für Flugsicherungsdienste — Abkürzungen und -Codes).
- Anmerkung 3:
- Die laufenden Nummern in der Spalte „Ref.” werden nur aus Gründen der Klarheit und für die leichtere Bezugnahme aufgenommen und sind nicht Teil der Windscherungswarnungen.
Ref. | Element | Genauer Inhalt | Muster |
---|---|---|---|
1 | Ortskennung des Flugplatzes (M) | Ortskennung des Flugplatzes | nnnn |
2 | Kennzeichnung der Art der Meldung (M) | Art der Meldung und laufende Nummer | WS WRNG [n]n |
3 | Herausgabezeit und Gültigkeitsdauer (M) | Tag und Uhrzeit der Herausgabe und gegebenenfalls Gültigkeitsdauer in UTC | nnnnnn [VALID TL nnnnnn] oder [VALID nnnnnn/nnnnnn] |
4 | ZUR AUFHEBUNG VON WINDSCHERUNGSWARNUNGEN SIEHE ANGABEN AM ENDE DES MUSTERS. | ||
5 | Wettererscheinung (M) | Kennzeichnung der Wettererscheinung und des Ortes ihres Auftretens | [MOD] oder [SEV] WS IN APCH oder [MOD] oder [SEV] WS [APCH] RWYnnn oder [MOD] oder [SEV] WS IN CLIMB-OUT oder [MOD] oder [SEV] WS CLIMB-OUT RWYnnn oder MBST IN APCH oder MBST [APCH] RWYnnn oder MBST IN CLIMB-OUT oder MBST CLIMB-OUT RWYnnn |
6 | Beobachtete, gemeldete oder vorhergesagte Wettererscheinung (M) | Kennzeichnung, ob die Wettererscheinung beobachtet oder gemeldet und ob sie voraussichtlich andauern oder vorhergesagt wird (M) | REP AT nnnn nnnnnnnn oder OBS [AT nnnn] oder FCST |
7 | Einzelheiten der Wettererscheinung (C) | Beschreibung der Wettererscheinung, aufgrund deren die Windscherungswarnung herausgegeben wird | SFC WIND: nnn/nnKT nnnFT — WIND: nnn/nnKT oder nnKT LOSS nnNM (oder nnKM) FNA RWYnn oder nnKT LOSS nnNM (oder nnKM) FNA RWYnn oder |
ODER | |||
8 | Aufhebung der Windscherungswarnung | Aufhebung der Windscherungswarnung unter Verweis auf ihre Kennzeichnung | CNL WS WRNG [n]n nnnnnn/nnnnnn |
Anlage 5
Muster für SIGMET und AIRMET
Legende:- M=
- Aufnahme obligatorisch
- C=
- Aufnahme konditional, soweit anwendbar und
- Anmerkung 1:
- Die Bereiche und Auflösungen für die numerischen Elemente in SIGMET oder AIRMET sind in Anlage 8 aufgeführt.
- Anmerkung 2:
- Starke oder mäßige Vereisung (SEV ICE, MOD ICE) und starke oder mäßige Turbulenzen (SEV TURB, MOD TURB) in Verbindung mit Gewittern, Cumulonimbusbewölkung oder tropischen Wirbelstürmen sollten nicht einbezogen werden.
- Anmerkung 3:
- Die laufenden Nummern in der Spalte „Ref.” werden nur aus Gründen der Klarheit und für die leichtere Bezugnahme aufgenommen und sind nicht Teil von SIGMET und AIRMET.
Ref. | Element | Genauer Inhalt | SIGMET Muster | AIRMET Muster |
---|---|---|---|---|
1 | Ortskennung des FIR/CTA (M) | ICAO-Ortskennung der ATS-Stelle, die das FIR oder CTA bedient, auf das sich SIGMET bzw. AIRMET bezieht | nnnn | |
2 | Kennzeichnung (M) | Kennzeichnung und laufende Nummer von SIGMET oder AIRMET | SIGMET nnn | AIRMET [n][n]n |
3 | Gültigkeitsdauer (M) | Tag-Uhrzeit-Gruppen mit Angabe der Gültigkeitsdauer in UTC | VALID nnnnnn/nnnnnn | |
4 | Ortskennung der MWO (M) | Ortskennung der MWO, die SIGMET oder AIRMET aufgegeben hat, durch Bindestrich getrennt | nnnn- | |
5 | Neue Zeile | |||
6 | Name des FIR/CTA (M) | Ortskennung und Name des FIR oder CTA, für das/den die SIGMET/AIRMET herausgegeben wird | nnnn nnnnnnnnnn FIR oder UIR oder FIR/UIR oder nnnn nnnnnnnnnn CTA | nnnn nnnnnnnnnn FIR[/n] |
7 | ZUR AUFHEBUNG VON SIGMET ODER AIRMET SIEHE ANGABEN AM ENDE DES MUSTERS. | |||
8 | Statusindikator (C) (1) | Test- oder Übungsindikator | TEST oder EXER | TEST oder EXER |
9 | Neue Zeile | |||
10 | Wettererscheinung (M) | Beschreibung der Wettererscheinung, die die Herausgabe einer SIGMET/AIRMET ausgelöst hat | OBSC TS[GR] EMBD TS[GR] FRQ TS[GR] SQL TS[GR] TC nnnnnnnnnn PSN Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] CB oder TC NN (2) PSN Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] CB SEV TURB SEV ICE SEV ICE (FZRA) SEV MTW HVY DS HVY SS [VA ERUPTION] [MT nnnnnnnnnn] [PSN Nnn[nn] oder Snn[nn] Ennn[nn] oder Wnnn[nn]] VA CLD RDOACT CLD | SFC WIND nnn/nn[n]KT SFC VIS [n][n]nnM (nn) ISOL TS[GR] OCNL TS[GR] MT OBSC BKN CLD BKN CLD [n]nnn/[ABV][n]nnnnFT oder BKN CLD SFC/[ABV][n]nnnnFT oder OVC CLD [n]nnn/[ABV][n]nnnnFT oder OVC CLD SFC/[ABV][n]nnnnFT ISOL CB OCNL CB FRQ CB ISOL TCU OCNL TCU FRQ TCU MOD TURB MOD ICE MOD MTW |
11 | Beobachtete oder vorhergesagte Wettererscheinung (M) (3),(4) | Angabe, ob die Wettererscheinung beobachtet und voraussichtlich andauern wird oder vorhergesagt wird | OBS [AT nnnnZ] oder FCST [AT nnnnZ] | |
12 | Ort (C) (3),(4),(5) | Ort (geografische Breite und Länge (in Grad und Minuten)) | Nnn[nn] Wnnn[nn] oder Nnn[nn] Ennn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Snn[nn] Ennn[nn] oder N OF Nnn[nn] oder S OF Nnn[nn] oder N OF Snn[nn] oder S OF Snn[nn] oder [UND] W OF Wnnn[nn] oder E OF Wnnn[nn] oder W OF Ennn[nn] oder E OF Ennn[nn] oder N OF Nnn[nn] oder N OF Snn[nn] AND S OF Nnn[nn] oder S OF Snn[nn] oder W OF Wnnn[nn] oder W OF Ennn[nn] AND E OF Wnnn[nn] oder E OF Ennn[nn] oder N OF LINE oder NE OF LINE oder E OF LINE oder SE OF LINE oder S OF LINE oder SW OF LINE oder W OF LINE oder NW OF LINE Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] [– Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn]] [– Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn]] [AND N OF LINE oder NE OF LINE oder E OF LINE oder SE OF LINE oder S OF LINE oder SW OF LINE oder W OF LINE oder NW OF LINE Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] [– Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn]] [– Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn]]] oder WI Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — [Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn](6) oder ENTIRE UIR oder ENTIRE FIR oder ENTIRE FIR/UIR oder ENTIRE CTA oder WI nnnKM (oder nnnNM) OF TC CENTRE (7) oder WI nnKM (oder nnNM) OF Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] (8) | |
13 | Flugfläche (C) | Flugfläche oder -höhe über NN | [SFC/]FLnnnoder [SFC/][n]nnnnFT (oder [SFC/]nnnnM) FLnnn/nnnoder TOP FLnnn oder [TOP] ABV FLnnn oder (oder [TOP] ABV [n]nnnnFT) [[n]nnnn/][n]nnnnFT) oder [n]nnnnFT/]FLnnn oder TOP [ABV oder BLW] FLnnn (7) | |
14 | Bewegung oder erwartete Bewegung (C) (3),(9),(10) | Bewegung oder erwartete Bewegung (Richtung und Geschwindigkeit) unter Angabe einer der 16 Kompassrichtungen, oder stationär | MOV N [nnKMH] oder MOV NNE [nnKMH] oder MOV NE [nnKMH] oder MOV ENE [nnKMH] oder MOV E [nnKMH] oder MOV ESE [nnKMH] oder MOV SE [nnKMH] oder MOV SSE [nnKMH] oder MOV S [nnKMH] oder MOV SSW [nnKMH] oder MOV SW [nnKMH] oder MOV WSW [nnKMH] oder MOV W [nnKMH] oder MOV WNW [nnKMH] oder MOV NW [nnKMH] oder MOV NNW [nnKMH] (oder MOV N [nnKT] oder MOV NNE [nnKT] oder MOV NE [nnKT] oder MOV ENE [nnKT] oder MOV E [nnKT] oder MOV ESE [nnKT] oder MOV SE [nnKT] oder MOV SSE [nnKT] oder MOV S [nnKT] oder MOV SSW [nnKT] oder MOV SW [nnKT] oder MOV WSW [nnKT] oder MOV W [nnKT] oder MOV WNW [nnKT] oder MOV NW [nnKT] oder MOV NNW [nnKT]) oder STNR | |
15 | Veränderungen der Intensität (C) (3) | Erwartete Veränderungen der Intensität | INTSF oder WKN oder NC | |
16 | Vorhersagezeit (C) (3),(4),(9) | Angabe der Vorhersagezeit der Wettererscheinung | FCST AT nnnnZ | — |
17 | TC vorhergesagte Position (C) (7) | Vorhergesagte Position des TC-Zentrums | TC CENTRE PSN Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] oder TC CENTRE PSN Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] CB (11) | — |
18 | Vorhergesagte Position (C) (3),(4),(5),(9) | Vorhergesagte Position des Phänomens am Ende der Gültigkeitsdauer von SIGMET (12) | Nnn[nn] Wnnn[nn] oder Nnn[nn] Ennn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Snn[nn] Ennn[nn] oder N OF Nnn[nn] oder S OF Nnn[nn] oder N OF Snn[nn] oder S OF Snn[nn] [UND] W OF Wnnn[nn] oder E OF Wnnn[nn] oder W OF Ennn[nn] oder E OF Ennn[nn] oder N OF Nnn[nn] oder N OF Snn[nn] AND S OF Nnn[nn] oder S OF Snn[nn] oder W OF Wnnn[nn] oder W OF Ennn[nn] AND E OF Wnnn[nn] oder E OF Ennn[nn] oder N OF LINE oder NE OF LINE oder E OF LINE oder SE OF LINE oder S OF LINE oder SW OF LINE oder W OF LINE oder NW OF LINE Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] [– Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn]] [AND N OF LINE oder NE OF LINE oder E OF LINE oder SE OF LINE oder S OF LINE oder SW OF LINE oder W OF LINE oder NW OF LINE Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] [– Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn]]] oder WI Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] (6) oder ENTIRE FIR oder ENTIRE UIR oder ENTIRE FIR/UIR oder ENTIRE CTA oder NO VA EXP (13) oder WI nnKM (oder nnNM) OF Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] (8) oder WI nnnKM (nnnNM) OF TC CENTRE (7) | — |
19 | Wiederholung von Elementen (C) (14) | Wiederholung der in einer SIGMET für eine Vulkanaschewolke oder einen tropischen Wirbelsturm genannten Elemente | [UND] (14) | — |
20 | Neue Zeile bei Wiederholung von Elementen | |||
ODER | ||||
21 | Aufhebung von SIGMET/AIRMET (C) | Aufhebung von SIGMET/AIRMET unter Angabe ihrer Kennzeichnung | CNL SIGMET nnn nnnnnn/nnnnnn oder CNL SIGMET nnn nnnnnn/nnnnnn [VA MOV TO nnnn FIR](13) | CNL AIRMET [n][n]n nnnnnn/nnnnnn |
Anlage 6
Muster für die Beratung zu Vulkanasche
Legende:- M=
- Aufnahme obligatorisch
- O=
- Aufnahme fakultativ
- C=
- Aufnahme konditional, wann immer anwendbar
- Anmerkung 1:
- Die Bereiche und Auflösungen für die numerischen Elemente in der Beratung zu Vulkanasche sind in Anlage 8 aufgeführt.
- Anmerkung 2:
- Die Abkürzungen sind erläutert im ICAO-Dokument 8400 Procedures for Air Navigation Services — Abbreviations and Codes (PANS-ABC) (Verfahren für Flugsicherungsdienste — Abkürzungen und -Codes).
- Anmerkung 3:
- Nach jeder Überschrift eines Elements ist obligatorisch ein Doppelpunkt (:) zu setzen.
- Anmerkung 4:
- Die laufenden Nummern in der Spalte „Ref.” werden nur aus Gründen der Klarheit und für die leichtere Bezugnahme aufgenommen und sind nicht Teil der Beratung zu Vulkanasche.
Ref. | Element | Genauer Inhalt | Muster | |
---|---|---|---|---|
1 | Kennzeichnung der Art der Meldung (M) | Art der Meldung | VA ADVISORY | |
2 | Neue Zeile | |||
3 | Statusindikator (C) (1) | Test- oder Übungsindikator | STATUS: | TEST oder EXER |
4 | Neue Zeile | |||
5 | Herausgabezeit (M) | Jahr, Monat, Tag, Uhrzeit in UTC | DTG: | nnnnnnnn/nnnnZ |
6 | Neue Zeile | |||
7 | Name des VAAC (M) | Name des VAAC | VAAC: | nnnnnnnnnnnn |
8 | Neue Zeile | |||
9 | Name des Vulkans (M) | Name und IAVCEI-Nummer des Vulkans (Internationale Vereinigung für Vulkanologie und Chemie des Erdinneren, IAVCEI) | VOLCANO: | nnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn [nnnnnn] oder UNKNOWN oder UNNAMED |
10 | Neue Zeile | |||
11 | Ort des Vulkans (M) | Ort des Vulkans in Grad und Minuten | PSN: | Nnnnn oder Snnnn Wnnnnn oder Ennnnn oder UNKNOWN |
12 | Neue Zeile | |||
13 | Staat oder Region (M) | Staat oder Region, wenn die Asche nicht über einem Staat gemeldet wird | AREA: | nnnnnnnnnnnnnnnn oder UNKNOWN |
14 | Neue Zeile | |||
15 | Gipfelhöhe (M) | Gipfelhöhe in m (oder ft) | SUMMIT ELEV: | nnnnM (oder nnnnnFT) oder SFC oder UNKNOWN |
16 | Neue Zeile | |||
17 | Beratungsnummer (M) | Beratungsnummer: Jahr vierstellig und Nummer der Meldung (gesonderte Sequenz für jeden Vulkan) | ADVISORY NR: | nnnn/nnnn |
18 | Neue Zeile | |||
19 | Informationsquelle (M) | Informationsquelle in Freitext | INFO SOURCE: | Freitext von bis zu 32 Zeichen |
20 | Neue Zeile | |||
21 | Farbcode (O) | Luftfahrt-Farbcode | AVIATION COLOUR CODE: | RED oder ORANGE oder YELLOW oder GREEN oder UNKNOWN oder NOT GIVEN oder NIL |
22 | Neue Zeile | |||
23 | Einzelheiten zum Vulkanausbruch (M) (2) | Einzelheiten zum Vulkanausbruch (einschließlich Datum/Uhrzeit des Ausbruchs) | ERUPTION DETAILS: | Freitext von bis zu 64 Zeichen oder UNKNOWN |
24 | Neue Zeile | |||
25 | Zeitpunkt der Beobachtung (oder geschätzter Zeitpunkt) der Vulkanaschewolken (M) | Tag und Uhrzeit (in UTC) der Beobachtung der Aschewolken (oder Schätzung) | OBS (oder EST) VA DTG: | nn/nnnnZ |
26 | Neue Zeile | |||
27 | Beobachtete oder geschätzte Vulkanaschewolken (M) | Horizontale (in Grad und Minuten) und vertikale Ausdehnung zum Zeitpunkt der Beobachtung oder geschätzte Vulkanaschewolken oder, falls die Untergrenze bekannt ist, Obergrenze der beobachteten oder geschätzten Vulkanaschewolken; Bewegung der beobachteten oder geschätzten Vulkanaschewolken | OBS VA CLD oder EST VA CLD: | TOP FLnnn oder SFC/FLnnn oder FLnnn/nnn [nnKM WID LINE BTN (nnNM WID LINE BTN)] Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn][– Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn]] MOV N nnKMH (oder KT) oder MOV NE nnKMH (oder KT) oder MOV E nnKMH (oder KT) oder MOV SE nnKMH (oder KT) oder MOV S nnKMH (oder KT) oder MOV SW nnKMH (oder KT) oder MOV W nnKMH (oder KT) oder MOV NW nnKMH (oder KT) oder VA NOT IDENTIFIABLE FM SATELLITE DATA WIND FLnnn/nnn nnn/nn[n]KT (3) oder WIND FLnnn/nnn VRBnnKT oder WIND SFC/FLnnn nnn/nn[n]KT oder WIND SFC/FLnnn VRBnnKT |
28 | Neue Zeile | |||
29 | Vorhergesagte Höhe und Position der Vulkanaschewolken (+ 6 HR) (M) | Tag und Uhrzeit (in UTC) (6 Stunden nach dem Zeitpunkt der Beobachtung (oder Schätzung) der Vulkanaschewolken unter Punkt 12) Vorhergesagte Höhe und Position (in Grad und Minuten) für jede Vulkanaschewolkenmasse für diese festgelegte Gültigkeitsdauer | FCST VA CLD +6 HR: | nn/nnnnZ SFC oder FLnnn/[FL]nnn [nnKM WID LINE BTN (nnNM WID LINE BTN)]Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn][– Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn]] (4),(5) oder NO VA EXP oder NOT AVBL oder NOT PROVIDED |
30 | Neue Zeile | |||
31 | Vorhergesagte Höhe und Position der Vulkanaschewolken (+ 12 Std.) (M) | Tag und Uhrzeit (in UTC) (12 Stunden nach dem Zeitpunkt der Beobachtung (oder Schätzung) der Vulkanaschewolken unter Punkt 12) Vorhergesagte Höhe und Position (in Grad und Minuten) für jede Vulkanaschewolkenmasse für diese festgelegte Gültigkeitsdauer | FCST VA CLD +12 HR: | nn/nnnnZ SFC oder FLnnn/[FL]nnn [nnKM WID LINE BTN (nnNM WID LINE BTN)]Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn][– Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn]] (4),(5) oder NO VA EXP oder NOT AVBL oder NOT PROVIDED |
32 | Neue Zeile | |||
33 | Vorhergesagte Höhe und Position der Vulkanaschewolken (+ 18 HR) (M) | Tag und Uhrzeit (in UTC) (18 Stunden nach dem Zeitpunkt der Beobachtung (oder Schätzung) der Vulkanaschewolken unter Punkt 12) Vorhergesagte Höhe und Position (in Grad und Minuten) für jede Vulkanaschewolkenmasse für diese festgelegte Gültigkeitsdauer | FCST VA CLD +18 HR: | nn/nnnnZ SFC oder FLnnn/[FL]nnn [nnKM WID LINE BTN (nnNM WID LINE BTN)]Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn][– Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] (4),(5) oder NO VA EXP oder NOT AVBL oder NOT PROVIDED |
34 | Neue Zeile | |||
35 | Anmerkungen (M) (2) | Gegebenenfalls Anmerkungen | RMK: | Freitext von bis zu 256 Zeichen oder NIL |
36 | Neue Zeile | |||
37 | Nächste Beratung (M) | Jahr, Monat, Tag und Uhrzeit in UTC | NXT ADVISORY: | nnnnnnnn/nnnnZ oder NO LATER THAN nnnnnnnn/nnnnZ oder NO FURTHER ADVISORIES oder WILL BE ISSUED BY nnnnnnnn/nnnnZ |
Anlage 7
Muster für Beratung zu tropischen Wirbelstürmen
Legende:- M=
- Aufnahme obligatorisch
- C=
- Aufnahme konditional, wann immer anwendbar
- O=
- Aufnahme fakultativ
- ==
- eine Doppellinie weist darauf hin, dass der nachfolgende Wortlaut in der nächsten Zeile stehen sollte.
- Anmerkung 1:
- Die Bereiche und Auflösungen für die numerischen Elemente in der Beratung zu tropischen Wirbelstürmen sind in Anlage 8 aufgeführt.
- Anmerkung 2:
- Die Abkürzungen sind erläutert im ICAO-Dokument 8400 Procedures for Air Navigation Services — Abbreviations and Codes (PANS-ABC) (Verfahren für Flugsicherungsdienste — Abkürzungen und -Codes).
- Anmerkung 3:
- Nach jeder Überschrift eines Elements ist obligatorisch ein Doppelpunkt (:) zu setzen.
- Anmerkung 4:
- Die laufenden Nummern in der Spalte „Ref.” werden nur aus Gründen der Klarheit und für die leichtere Bezugnahme aufgenommen und sind nicht Teil der Beratung zu tropischen Wirbelstürmen.
Ref. | Element | Genauer Inhalt | Muster | |
---|---|---|---|---|
1 | Kennzeichnung der Art der Meldung (M) | Art der Meldung | TC ADVISORY | |
2 | Neue Zeile | |||
3 | Statusindikator (C) (1) | Test- oder Übungsindikator | STATUS: | TEST oder EXER |
4 | Neue Zeile | |||
5 | Herausgabezeit (M) | Jahr, Monat, Tag und Uhrzeit in UTC | DTG: | nnnnnnnn/nnnnZ |
6 | Neue Zeile | |||
7 | Name des TCAC (M) | Name des TCAC (Ortskennung oder vollständiger Name) | TCAC: | nnnn oder nnnnnnnnnn |
8 | Neue Zeile | |||
9 | Name des tropischen Wirbelsturms (M) | Name des tropischen Wirbelsturms oder „NN” für unbenannte tropische Wirbelstürme | TC: | nnnnnnnnnnnn oder NN |
10 | Neue Zeile | |||
11 | Beratungsnummer (M) | Beratung: Jahr vierstellig und Nummer der Meldung (gesonderte Sequenz für jeden tropischen Wirbelsturm) | ADVISORY NR: | nnnn/[n][n][n]n |
12 | Neue Zeile | |||
13 | Beobachtete Position des Zentrums (M) | Tag und Uhrzeit (in UTC) und Position des Zentrums des tropischen Wirbelsturms (in Grad und Minuten) | OBS PSN: | nn/nnnnZ Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] |
14 | Neue Zeile | |||
15 | Beobachtete CB-Bewölkung (O) (2) | Ort der CB-Bewölkung (bezogen auf Breite und Länge (in Grad und Minuten)) und Vertikalausdehnung (Flugfläche) | CB: | WI nnnKM (oder nnnNM) OF TC CENTRE oder WI (3) Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — [Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn]] TOP [ABV oder BLW] FLnnn NIL |
16 | Neue Zeile | |||
17 | Richtung und Geschwindigkeit der Bewegung (M) | Richtung und Geschwindigkeit in den 16 Kompassrichtungen und in km/h (oder kt) oder stationär (< 2 km/h (1 kt)) | MOV: | N nnKMH (oder KT) oder NNE nnKMH (oder KT) oder NE nnKMH (oder KT) oder ENE nnKMH (oder KT) oder E nnKMH (oder KT) oder ESE nnKMH (oder KT) oder SE nnKMH (oder KT) oder SSE nnKMH (oder KT) oder S nnKMH (oder KT) oder SSW nnKMH (oder KT) oder SW nnKMH (oder KT) oder WSW nnKMH (oder KT) oder W nnKMH (oder KT) oder WNW nnKMH (oder KT) oder NW nnKMH (oder KT) oder NNW nnKMH (oder KT) oder STNR |
18 | Neue Zeile | |||
19 | Änderungen der Intensität (M) | Änderungen der maximalen Bodenwindgeschwindigkeit zum Beobachtungszeitpunkt | INTST CHANGE: | INTSF oder WKN oder NC |
20 | Neue Zeile | |||
21 | Kerndruck (M) | Kerndruck (in hPa) | C: | nnnHPA |
22 | Neue Zeile | |||
23 | Maximaler Bodenwind (M) | Maximaler Bodenwind in der Nähe des Zentrums (10-Minuten-Mittel des Bodenwinds, in kt) | MAX WIND: | nn[n]KT |
24 | Neue Zeile | |||
25 | Vorhergesagte Position des Zentrums (+ 6 HR) (M) | Tag und Uhrzeit (in UTC) (6 Stunden nach der „DTG” unter Nummer 5); Vorhergesagte Position (in Grad und Minuten) des Zentrums des tropischen Wirbelsturms | FCST PSN +6 HR: | nn/nnnnZ Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] |
26 | Neue Zeile | |||
27 | Vorhergesagter maximaler Bodenwind (+ 6 HR) (M) | Vorhergesagter maximaler Bodenwind (6 Stunden nach der „DTG” unter Nummer 5) | FCST MAX WIND +6 HR: | nn[n]KT |
28 | Neue Zeile | |||
29 | Vorhergesagte Position des Zentrums (+ 12 HR) (M) | Tag und Uhrzeit (in UTC) (12 Stunden nach der „DTG” unter Nummer 5); Vorhergesagte Position (in Grad und Minuten) des Zentrums des tropischen Wirbelsturms | FCST PSN +12 HR: | nn/nnnnZ Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] |
30 | Neue Zeile | |||
31 | Vorhergesagter maximaler Bodenwind (+ 12 HR) (M) | Vorhergesagter maximaler Bodenwind (12 Stunden nach der „DTG” unter Nummer 5) | FCST MAX WIND +12 HR: | nn[n]KT |
32 | Neue Zeile | |||
33 | Vorhergesagte Position des Zentrums (+ 18 HR) (M) | Tag und Uhrzeit (in UTC) (18 Stunden nach der „DTG” unter Nummer 5); Vorhergesagte Position (in Grad und Minuten) des Zentrums des tropischen Wirbelsturms | FCST PSN +18 HR: | nn/nnnnZ Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] |
34 | Neue Zeile | |||
35 | Vorhergesagter maximaler Bodenwind (+ 18 HR) (M) | Vorhergesagter maximaler Bodenwind (18 Stunden nach der „DTG” unter Nummer 5) | FCST MAX WIND +18 HR: | nn[n]KT |
36 | Neue Zeile | |||
37 | Vorhergesagte Position des Zentrums (+ 24 HR) (M) | Tag und Uhrzeit (in UTC) (24 Stunden nach der „DTG” unter Nummer 5); Vorhergesagte Position (in Grad und Minuten) des Zentrums des tropischen Wirbelsturms | FCST PSN +24 HR: | nn/nnnnZ Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] |
38 | Neue Zeile | |||
39 | Vorhergesagter maximaler Bodenwind (+ 24 HR) (M) | Vorhergesagter maximaler Bodenwind (24 Stunden nach der „DTG” unter Nummer 5) | FCST MAX WIND +24 HR: | nn[n]KT |
40 | Neue Zeile | |||
41 | Anmerkungen (M) | Gegebenenfalls Anmerkungen | RMK: | Freitext von bis zu 256 Zeichen oder NIL |
42 | Neue Zeile | |||
43 | Voraussichtliche Zeit der Herausgabe der nächsten Beratung (M) | Voraussichtlicher Zeitpunkt (Jahr, Monat, Tag und Uhrzeit (in UTC)) der nächsten Beratung | NXT MSG: | [BFR] nnnnnnnn/nnnnZ oder NO MSG EXP |
Anlage 8
Bereiche und Auflösungen für die numerischen Elemente in den Beratungen zu Vulkanasche, Beratungen zu tropischen Wirbelstürmen, SIGMET, AIRMET, Flugplatz- und Windscherungswarnungen- Anmerkung:
- Die laufenden Nummern in der Spalte „Ref.” werden nur aus Gründen der Klarheit und für die leichtere Bezugnahme aufgenommen und sind nicht Teil des Musters.
Ref. | Elemente | Bereich | Auflösung | |
---|---|---|---|---|
1 | Gipfelhöhe: | FT | 000-27000 | 1 |
M | 000-8100 | 1 | ||
2 | Beratungsnummer: | für VA (index) (1) | 000-2000 | 1 |
für TC (index) (1) | 00-99 | 1 | ||
3 | Maximaler Bodenwind: | KT | 00-99 | 1 |
4 | Kerndruck: | hPa | 850-1050 | 1 |
5 | Bodenwindgeschwindigkeit: | KT | 30-99 | 1 |
6 | Bodensicht: | M | 0000-0750 | 50 |
M | 0800-5000 | 100 | ||
7 | Bewölkung: Untergrenze: | FT | 000–1000 | 100 |
8 | Bewölkung: Obergrenze: | FT | 000-9900 | 100 |
FT | 10000-60000 | 1000 | ||
9 | Geografische Breite: | ° (Grad) | 00-90 | 1 |
(Minuten) | 00-60 | 1 | ||
10 | Geografische Länge: | ° (Grad) | 000-180 | 1 |
(Minuten) | 00-60 | 1 | ||
11 | Flugflächen: | 000-650 | 10 | |
12 | Bewegung: | KMH | 0-300 | 10 |
KT | 0-150 | 5 |
Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 wird wie folgt geändert:
- (1)
-
Punkt MET.OR.115 erhält folgende Fassung:
MET.OR.115 Meteorologische Bulletins
Der Anbieter von Wetterdiensten, der für das betreffende Gebiet zuständig ist, muss den entsprechenden Nutzern meteorologische Bulletins zur Verfügung zu stellen.
- (2)
-
Punkt MET.OR.120 erhält folgende Fassung:
MET.OR.120 Notifizierung von Abweichungen gegenüber den Weltgebietsvorhersagezentralen (WAFC)
Der Anbieter von Wetterdiensten, der WAFS-SIGWX-Vorhersagen verwendet, muss der betreffenden WAFC unverzüglich festgestellte oder gemeldete signifikante Abweichungen in Bezug auf WAFS-SIGWX-Vorhersagen zur Verfügung zu stellen, wenn es sich um Folgendes handelt:
- a)
- Vereisung, Turbulenz, Cumulonimbuswolken, die verborgen, häufig oder eingelagert sind oder sich in einer Böenlinie befinden, Staub- oder Sandstürme;
- b)
- Vulkanausbrüche oder die Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Atmosphäre, die flugbetrieblich von Bedeutung sind.
- (3)
-
Punkt MET.OR.200 erhält folgende Fassung:
MET.OR.200 Wettermeldungen und sonstige Informationen
- a)
-
Eine Flugwetterstation muss folgende Meldungen herausgeben:
- 1.
- in festen Abständen lokale Routinemeldungen, die nur für den Flugplatz bestimmt sind, an dem sie herausgegeben wurden;
- 2.
- lokale Sondermeldungen, die nur für den Flugplatz bestimmt sind, an dem sie herausgegeben wurden;
- 3.
- im halbstündlichen Abstand METAR an Flugplätzen, die internationalen gewerblichen Luftverkehr im Linienflugbetrieb bedienen, zur Verbreitung über den Flugplatz hinaus, an dem sie herausgegeben werden.
- b)
- Unbeschadet Buchstabe a Nummer 3 kann die Flugwetterstation, abhängig von den Vorgaben der zuständigen Behörde, für Flugplätze, die keinen internationalen gewerblichen Luftverkehr im Linienflug bedienen, stündlich METAR und SPECI zur Verbreitung über den Flugplatz hinaus herausgeben, an dem sie ursprünglich herausgegeben wurden.
- c)
- Eine Flugwetterstation muss die Flugverkehrsdienststellen und den Flugberatungsdienst eines Flugplatzes über Änderungen der Betriebsfähigkeit der automatischen Ausrüstung für die Beurteilung der Pistensichtweite unterrichten.
- d)
- Eine Flugwetterstation muss der ihr zugeordneten Flugverkehrsdienststelle, der Flugberatungsdienststelle und der Flugwetterüberwachungsstelle Vulkanaktivitäten vor einem Ausbruch, Vulkanausbrüche und Vulkanaschewolken melden.
- e)
- Eine Flugwetterstation muss eine Liste von Kriterien für die Herausgabe lokaler Sondermeldungen in Rücksprache mit den betreffenden ATS-Stellen, Luftfahrzeugbetreibern und sonstigen Betroffenen erstellen.
- (4)
-
Punkt MET.OR.240 erhält folgende Fassung:
MET.OR.240 Informationen für den Luftfahrzeugbetreiber oder die Flugbesatzung
Eine Flugplatz-Wetterwarte muss den Luftfahrzeugbetreibern und der Flugbesatzung Folgendes in der aktuellsten Ausgabe zur Verfügung stellen:
- a)
- Die vom WAFS stammenden Vorhersagen der in Punkt MET.OR.275(a)(1) und (2) aufgelisteten Wetterelemente;
- b)
- METAR oder SPECI, einschließlich TREND, TAF oder geänderte TAF für Start- und Zielflugplätze sowie für Start-, Strecken- und Zielausweichflugplätze;
- c)
- Flugplatzwettervorhersagen für den Start;
- d)
- SIGMET- und Sonderflugmeldungen für die gesamte Strecke;
- e)
- Beratung in Bezug auf Vulkanasche, tropische Wirbelstürme und Weltraumwetter für die gesamte Strecke;
- f)
- Gebietswettervorhersagen für Flüge in niedrigen Höhen in Verbindung mit AIRMET sowie AIRMET für die gesamte Strecke;
- g)
- Flugplatzwarnungen für den lokalen Flugplatz;
- h)
- Bilder von Wettersatelliten;
- i)
- Informationen bodengestützter Wetterradare.
- (5)
-
Punkt MET.OR.242 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Buchstabe a Nummer 1 erhält folgende Fassung:
- 1.
- lokale Routinemeldung, lokale Sondermeldung, METAR, SPECI, TAF und TREND sowie deren Änderungen;;
- b)
-
Buchstabe b Nummer 1 erhält folgende Fassung:
- 1.
- lokale Routinemeldung, lokale Sondermeldung, METAR, SPECI, TAF und TREND sowie deren Änderungen;.
- (6)
-
Punkt MET.OR.245(f)(1) erhält folgende Fassung:
- 1.
- METAR und SPECI, einschließlich aktueller Luftdruckdaten für Flugplätze und sonstige Orte, TAF, TREND und deren Änderungen;.
- (7)
-
Punkt MET.OR.250(a) erhält folgende Fassung:
- a)
- SIGMET herausgeben;.
- (8)
-
Punkt MET.OR.255(a) erhält folgende Fassung:
- a)
- AIRMET herausgeben, wenn die zuständige Behörde entscheidet, dass aufgrund der Dichte des Flugverkehrs unterhalb von Flugfläche 100 bzw. in gebirgigen Gebieten bis zu Flugfläche 150 oder erforderlichenfalls höher die Herausgabe von AIRMET in Verbindung mit Gebietswettervorhersagen für Flüge in niedriger Höhe angezeigt erscheint;.
- (9)
-
Punkt MET.OR.260 erhält folgende Fassung:
MET.OR.260 Gebietswettervorhersagen für Flüge in niedrigen Höhen
Eine Flugwetterüberwachungsstelle muss dafür sorgen, dass
- a)
- für den Fall, dass AIRMET in Kombination mit Gebietswettervorhersagen für Flüge in niedriger Höhe nach Punkt MET.OR.255(a) herausgegeben werden, Gebietswettervorhersagen für Flüge in niedriger Höhe alle sechs Stunden für eine Gültigkeitsdauer von sechs Stunden herausgegeben und spätestens eine Stunde vor Beginn ihrer Gültigkeitsdauer an die betreffenden Flugwetterüberwachungsstellen übermittelt werden;
- b)
- für den Fall, dass die zuständige Behörde festlegt, dass die Dichte des Flugverkehrs unter Flugfläche 100 bzw. in gebirgigen Gebieten bis zu Flugfläche 150 oder erforderlichenfalls höher die routinemäßige Herausgabe von Gebietswettervorhersagen für Flüge in niedriger Höhe ohne AIRMET rechtfertigt, die Häufigkeit der Herausgabe, die Form und der Zeitpunkt bzw. die Gültigkeitsdauer der Gebietswettervorhersage für Flüge in geringer Höhe sowie die Kriterien für deren Änderung von der zuständigen Behörde festgelegt werden.
- (10)
-
Der Titel des Kapitels 4 erhält folgende Fassung:
Kapitel 4 — Anforderungen an Beratungszentren für Vulkanasche (VAAC) ;
- (11)
-
Punkt MET.OR.265(a) erhält folgende Fassung:
- a)
- bei einem tatsächlichen oder erwarteten Vulkanausbruch oder bei Vulkanaschemeldungen beratende Informationen über das Ausmaß und die voraussichtliche Bewegung der Vulkanaschewolke herauszugeben..
- (12)
-
Der Titel des Kapitels 5 erhält folgende Fassung:
„Kapitel 5 — Anforderungen an Beratungszentren für tropische Wirbelstürme (TCAC)” .
- (13)
-
In Punkt MET.OR.270 erhalten der Einleitungssatz und Buchstabe a folgende Fassung:
In seinem Zuständigkeitsbereich muss das TCAC Folgendes herausgeben:
- a)
- beratende Information hinsichtlich der Lage des Wirbelsturmzentrums, einer Änderung seiner Intensität zum Zeitpunkt der Beobachtung, seiner Richtung und der Geschwindigkeit seiner Eigenbewegung, des Kerndrucks und der höchsten Windstärke am Boden nahe des Zentrums;.
- (14)
-
Der Titel des Kapitels 6 erhält folgende Fassung:
Kapitel 6 — Anforderungen an die Weltgebietsvorhersagezentralen (WAFC). ;
- (15)
-
Punkt MET.OR.275(a) erhält folgende Fassung:
- a)
-
Die WAFC geben Folgendes heraus:
- 1.
-
globale Gitterpunktvorhersagen folgender Werte:
- i)
- Höhenwind,
- ii)
- Lufttemperatur und Luftfeuchtigkeit in der Höhe,
- iii)
- Geopotenzialhöhe von Flugflächen,
- iv)
- Flugfläche und Temperatur der Tropopause,
- v)
- Richtung, Geschwindigkeit und Flugfläche des maximalen Winds,
- vi)
- Cumulonimbusbewölkung,
- vii)
- Vereisung,
- viii)
- Turbulenz,
- 2.
- globale Vorhersagen signifikanter Wettererscheinungen (SIGWX), einschließlich Vulkanaktivitäten und Freisetzung radioaktiver Stoffe..
- (16)
-
Punkt MET.TR.115 erhält folgende Fassung:
MET.TR.115 Meteorologische Bulletins
- a)
- Meteorologische Bulletins müssen unter Verwendung spezifizierter Datentypen und Codierungsformen, die für die bereitgestellten Informationen geeignet sind, verbreitet werden.
- b)
- Meteorologische Bulletins mit Wetterinformationen für den Flugbetrieb müssen über Kommunikationssysteme verbreitet werden, die im Hinblick auf die bereitgestellten Informationen und die Nutzer, für die sie bestimmt sind, geeignet sind.
- (17)
-
Punkt MET.TR.200 erhält folgende Fassung:
MET.TR.200 Wettermeldungen und sonstige Informationen
- a)
-
Lokale Routinemeldungen, lokale Sondermeldungen, METAR und SPECI müssen die folgenden Elemente in der angegebenen Reihenfolge enthalten:
- 1.
- Kennzeichnung der Art der Meldung,
- 2.
- Ortskennung,
- 3.
- Zeitpunkt der Beobachtung,
- 4.
- Kennzeichnung einer automatisierten oder fehlenden Meldung (falls zutreffend),
- 5.
- Bodenwindrichtung und -geschwindigkeit,
- 6.
- Sicht,
- 7.
- Pistensichtweite bei Einhaltung der Meldekriterien,
- 8.
- aktuelle Wetterbedingungen,
- 9.
- Bedeckungsgrad und Wolkengattung nur für Cumulonimbusbewölkung und hochreichende Cumulus-Congestus-Bewölkung sowie Höhe der Wolkenuntergrenze oder Vertikalsicht bei Messung,
- 10.
- Lufttemperatur und Taupunkttemperatur,
- 11.
- QNH und gegebenenfalls QFE in lokalen Routine- und Sondermeldungen;
- 12.
- gegebenenfalls weitere Angaben.
- b)
-
Für lokale Routinemeldungen und lokale Sondermeldungen gilt:
- 1.
- Wird der Bodenwind an mehr als einem Punkt entlang der Piste gemessen, sind die Punkte, für die diese Werte repräsentativ sind, anzugeben.
- 2.
- Ist mehr als eine Piste in Betrieb und wird der Bodenwind für diese Pisten gemessen, sind die Bodenwindwerte für jede der Pisten jeweils anzugeben und die Pisten, auf die sich die Werte beziehen, sind zu melden;
- 3.
- Werden Abweichungen von der mittleren Windrichtung nach Punkt MET.TR.205(a)(3)(ii)(B) gemeldet, sind die beiden Extremwerte, zwischen denen der Bodenwind geschwankt hat, zu melden.
- 4.
- Werden Abweichungen von der mittleren Windgeschwindigkeit (Spitzen) nach Punkt MET.TR.205(a)(3)(iii) gemeldet, sind sie als Höchst- und Tiefstwerte der erreichten Windgeschwindigkeit anzugeben.
- c)
-
METAR und SPECI
- 1.
- METAR UND SPECI sind nach dem Muster in Anlage 1 herauszugeben.
- 2.
- METAR-Meldungen sind spätestens 5 Minuten nach dem Zeitpunkt der Beobachtung zur Übermittlung bereitzustellen.
- d)
-
Informationen über die Sicht, Pistensichtweite, aktuelles Wetter und Bedeckungsgrad, Wolkengattung und Höhe der Wolkenuntergrenze sind in allen Wettermeldungen durch den Ausdruck „CAVOK” zu ersetzen, wenn folgende Bedingungen zum Zeitpunkt der Beobachtung gleichzeitig herrschen:
- 1.
- Sicht 10 km oder mehr und keine gemeldete Sichteinschränkung,
- 2.
- keine Bewölkung von flugbetrieblicher Bedeutung,
- 3.
- keine Wetterbedingungen von Bedeutung für die Luftfahrt.
- e)
-
In die Liste der Kriterien für die Herausgabe lokaler Sondermeldungen ist Folgendes aufzunehmen:
- 1.
- Die Werte, die den betrieblichen Mindestwerten der Betreiber, die den Flugplatz nutzen, am nächsten kommen;
- 2.
- die Werte, die andere lokale Anforderungen der Flugverkehrsdienste (ATS-Stellen) und der Luftfahrzeugbetreiber erfüllen;
- 3.
- ein Anstieg der Lufttemperatur von mindestens 2 °C gegenüber der in der letzten lokalen Meldung angegeben Temperatur oder um einen alternativen Schwellenwert, der zwischen dem Anbieter der Wetterdienste, der jeweiligen ATS-Stelle und den betreffenden Luftfahrtunternehmen vereinbart wurde;
- 4.
- die verfügbaren zusätzlichen Informationen über das Auftreten signifikanter Wetterbedingungen in den Anflug- und Startsteigflugbereichen;
- 5.
- die Anwendung von Lärmschutzverfahren und eine Änderung der Abweichung der durchschnittlichen Bodenwindgeschwindigkeit um mindestens 5 kt von dem Wert, der zum Zeitpunkt der letzten lokalen Meldung gemessen wurde, wobei die mittlere Windgeschwindigkeit vor und/oder nach der Veränderung mindestens 15 kt beträgt;
- 6.
- eine Änderung der mittleren Bodenwindrichtung um mindestens 60° gegenüber dem in der letzten Meldung angegebenen Wert, wobei die mittlere Windgeschwindigkeit vor und/oder nach der Veränderung mindestens 10 kt beträgt;
- 7.
- eine Änderung der mittleren Bodenwindgeschwindigkeit um mindestens 10 kt gegenüber dem in der letzten lokalen Meldung angegebenen Wert;
- 8.
- eine Änderung der Abweichung der mittleren Bodenwindgeschwindigkeit (Spitzen) um mindestens 10 kt von dem Wert, der zum Zeitpunkt der letzten lokalen Meldung gemessen wurde, wobei die mittlere Windgeschwindigkeit vor und/oder nach der Veränderung mindestens 15 kt beträgt;
- 9.
-
eine der folgenden Wettererscheinungen setzt ein, hört auf oder ändert ihre Intensität:
- i)
- überfrierende Nässe,
- ii)
- mäßiger oder starker Niederschlag, einschließlich Schauern und
- iii)
- Gewitter mit Niederschlag;
- 10.
-
eine der folgenden Wettererscheinungen setzt ein oder hört auf:
- i)
- Eisnebel,
- ii)
- Gewitter ohne Niederschlag;
- 11.
-
eine Änderung des Bedeckungsgrads unter 1500 ft (450 m):
- i)
- von höchstens aufgelockert bewölkt (scattered, SCT) zur durchbrochenen Wolkendecke (broken, BKN) oder geschlossenen Wolkendecke (overcast, OVC), oder
- ii)
- von BKN oder OVC zu höchstens SCT.
- f)
-
Sofern zwischen dem Anbieter von Wetterdiensten und der zuständigen Behörde so vereinbart, sind lokale Sondermeldungen und gegebenenfalls SPECI immer dann herauszugeben, wenn folgende Änderungen eintreten:
- 1.
-
Windänderungen mit Werten von flugbetrieblicher Bedeutung. Die Schwellenwerte sind vom Anbieter der Wetterdienste in Absprache mit der zuständigen ATS-Stelle und den betreffenden Luftfahrzeugbetreibern unter Berücksichtigung von Windänderungen festzulegen, die
- i)
- eine andere Pistennutzung erforderlich machen;
- ii)
- darauf schließen lassen, dass sich die Pistenrückenwind- und -seitenwindkomponenten geändert haben und die Werte für die wichtigsten Betriebsgrenzen für den typischen Luftfahrzeugbetrieb auf dem Flugplatz überschritten haben.
- 2.
-
Die Sicht verbessert sich und erreicht einen oder mehrere der folgenden Werte oder überschreitet diese oder die Sicht verschlechtert sich und erreicht einen oder mehrere der folgenden Werte oder unterschreitet diese:
- i)
- 800, 1500 oder 3000 m,
- ii)
- 5000 m, sofern eine erhebliche Anzahl von Flügen nach Sichtflugregeln durchgeführt wird.
- 3.
- Die Pistensichtweite verbessert sich und erreicht einen oder mehrere der folgenden Werte oder überschreitet diese oder die Pistensichtweite verschlechtert sich und erreicht einen oder mehrere der folgenden Werte oder unterschreitet diese: 50, 175, 300, 550 oder 800 m.
- 4.
-
Eine der folgenden Wettererscheinungen setzt ein, hört auf oder ändert ihre Intensität:
- i)
- Staubsturm,
- ii)
- Sandsturm,
- iii)
- Trichterwolke (Tornado oder Wasserhose).
- 5.
-
Eine der folgenden Wettererscheinungen setzt ein oder hört auf:
- i)
- Staub-, Sand- oder Schneefegen;
- ii)
- Staub-, Sand- oder Schneetreiben;
- iii)
- Böen.
- 6.
-
Die Untergrenze der als BKN oder OVC gekennzeichneten niedrigsten Wolkenschicht steigt an und erreicht oder überschreitet einen oder mehrere der folgenden Werte oder die Untergrenze einer als BKN oder OVC gekennzeichneten niedrigsten Wolkenschicht sinkt und fällt auf einen oder mehrere der folgenden Werte oder unterschreitet diese:
- i)
- 100, 200, 500 oder 1000 ft,
- ii)
- 1500 ft, sofern eine erhebliche Anzahl von Flügen nach Sichtflugregeln durchgeführt wird.
- 7.
- Der Himmel ist bedeckt und die Vertikalsicht verbessert sich und erreicht oder überschreitet einen oder mehrere der folgenden Werte, oder die Vertikalsicht verschlechtert sich und unterschreitet einen oder mehrere der folgenden Werte: 100, 200, 500 oder 1000 ft,
- 8.
- Sonstige Kriterien, die auf der Grundlage der für einen Flugplatzbetrieb lokal geltenden Mindestwerte von den Anbietern der Wetterdienste und den Luftfahrzeugbetreibern gemeinsam festgelegt wurden.
- (18)
-
Punkt MET.TR.205 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Buchstabe a Nummer 1 erhält folgende Fassung:
- 1.
- In den lokalen Routinemeldungen, lokalen Sondermeldungen, METAR und SPECI ist die Bodenwindrichtung und -geschwindigkeit in Schritten von 10 Grad rechtweisend bzw. 1 kt anzugeben.
- b)
-
Buchstabe a Nummer 3 erhält folgende Fassung:
- 3.
-
In lokalen Routinemeldungen, lokalen Sondermeldungen, METAR und SPECI
- i)
- sind die Maßeinheiten für die Erfassung der Windgeschwindigkeit anzugeben;
- ii)
-
sind Abweichungen von der mittleren Windrichtung in den vorangegangenen 10 Minuten alternativ wie folgt zu melden, sofern die Abweichung insgesamt mindestens 60° beträgt:
- A)
- bei einer Abweichung von insgesamt mindestens 60° und höchstens 180° und einer Windgeschwindigkeit von mindestens 3 kt sind die beiden Extremwerte dieser Richtungsschwankungen, zwischen denen der Bodenwind die Richtung gewechselt hat, zu melden;
- B)
- bei einer Abweichung von insgesamt mindestens 60° und weniger als 180° und einer Windgeschwindigkeit von unter 3 kt ist die Windrichtung als variabel ohne mittlere Windrichtung zu melden;
- C)
- bei einer Abweichung von insgesamt mindestens 180° ist die Windrichtung als variabel ohne mittlere Windrichtung zu melden;
- iii)
-
sind Abweichungen von der mittleren Windgeschwindigkeit: (Spitzen) in den vorangegangenen 10 Minuten entweder
- A)
- bei einer Überschreitung der mittleren Geschwindigkeit um mindestens 5 kt in den lokalen Routinemeldungen und lokalen Sondermeldungen zu melden, sofern Lärmschutzverfahren Anwendung finden,
- B)
- bei einer Überschreitung der mittleren Geschwindigkeit um mindestens 10 kt auf andere Art zu melden;
- iv)
- ist eine Windgeschwindigkeit von weniger als 1 kt als windstill zu melden;
- v)
- ist eine Windgeschwindigkeit von mindestens 100 kt als Windgeschwindigkeit von über 99 kt zu melden;
- vi)
- ist bei Abweichungen von der mittleren Windgeschwindigkeit (Spitzen), die nach Punkt MET.TR.205(a) gemeldet werden, der Höchstwert der erreichten Windgeschwindigkeit zu melden;
- vii)
- sind für den Fall, dass in einem Zeitintervall von 10 Minuten ein deutlicher Sprung der Werte für die Windrichtung und/oder -geschwindigkeit zu verzeichnen ist, nur solche Abweichungen vom Mittel der Windrichtung und der Windgeschwindigkeit zu melden, die nach diesem Sprung zu verzeichnen waren.
- c)
-
Buchstabe b Nummer 1 erhält folgende Fassung:
- 1.
- In den lokalen Routinemeldungen, lokalen Sondermeldungen; METAR und SPECI ist die Sicht wie folgt zu melden: in Schritten von 50 m bei einer Sicht von unter 800 m; in Schritten von 100 m bei einer Sicht von mindestens 800 m, jedoch weniger als 5 km; in Schritten von einem Kilometer bei einer Sicht von mindestens 5 km, jedoch weniger als 10 km, und als 10 km bei einer Sicht von mindestens 10 km, es sei denn, es gelten CAVOK-Bedingungen.
- d)
-
Buchstabe c Nummer 1 erhält folgende Fassung:
- 1.
-
In lokalen Routinemeldungen, lokalen Sondermeldungen, METAR und SPECI ist die RVR wie folgt zu melden:
- i)
- durchweg für die Zeiträume, in denen entweder die Sicht oder die Pistensichtweite weniger als 1500 m beträgt;
- ii)
- in Schritten von 25 m bei einer RVR von unter 400 m; in Schritten von 50 m bei einer RVR zwischen 400 m und 800 m und in Schritten von 100 m bei einer RVR von über 800 m;.
- e)
-
Buchstabe c Nummer 3 erhält folgende Fassung:
- 3.
-
Für lokale Routinemeldungen, lokale Sondermeldungen, METAR und SPECI gilt:
- i)
- Bei einer RVR über dem von dem verwendeten System messbaren Höchstwert ist diese in den lokalen Routinemeldungen und lokalen Sondermeldungen mit der Abkürzung „ABV” anzugeben und mit der Abkürzung „P” in der METAR und SPECI, gefolgt von dem mit dem System messbaren Höchstwert.
- ii)
- Bei einer RVR unter dem mit dem verwendeten System messbaren Mindestwert ist diese in den lokalen Routinemeldungen und lokalen Sondermeldungen mit der Abkürzung „BLW” anzugeben und mit der Abkürzung „M” in der METAR und SPECI, gefolgt von dem mit dem System messbaren Mindestwert.
- f)
-
In Buchstabe d erhalten die Nummern 2, 3 und 4 folgende Fassung:
- 2.
- In METAR und SPECI sind die aktuell beobachteten Wettererscheinungen unter Hinweis auf deren Art und Merkmale sowie gegebenenfalls deren Intensität und Nähe zum Flugplatz anzugeben.
- 3.
-
In den lokalen Routinemeldungen, lokalen Sondermeldungen, METAR und SPECI sind die folgenden Merkmale der aktuell beobachteten Wettererscheinungen je nach Bedarf mit ihren jeweiligen Abkürzungen und gegebenenfalls den relevanten Kriterien anzugeben.
- i)
-
Gewitter ( „Thunderstorm” , TS)
Bezeichnet ein Gewitter mit Niederschlag. Werden an einem Flugplatz während einer Zeitspanne von 10 Minuten vor der Beobachtung Blitz und Donner wahrgenommen, ohne dass auf dem Flugplatz ein Niederschlag festgestellt wird, ist die Abkürzung „TS” ohne Qualifikator zu verwenden.
- ii)
-
Gefrierend ( „Freezing” , FZ)
Unterkühlte Wassertropfen oder unterkühlter Niederschlag, zusammen verwendet mit Gattungen aktueller Wettererscheinungen gemäß Anlage 1.
- 4.
-
Für lokale Routinemeldungen, lokale Sondermeldungen, METAR und SPECI gilt:
- i)
- Eine bis höchstens drei Wetterabkürzungen sind je nach Bedarf zu verwenden und gegebenenfalls zusammen mit den Merkmalen, der Intensität oder der Nähe zum Flugplatz anzugeben, um eine vollständige Beschreibung des aktuellen flugbetrieblich relevanten Wetters zu geben.
- ii)
- In einer Meldung sind gegebenenfalls zunächst die Indikatoren für Intensität oder Nähe anzugeben, gefolgt von den Merkmalen bzw. der Gattung der Wettererscheinung.
- iii)
- Werden zwei verschiedene Wettergattungen beobachtet, sind sie in zwei getrennten Gruppen zu melden, wobei sich die Indikatoren für Intensität oder Nähe auf die Wettererscheinung beziehen, die nach dem Indikator angegeben sind. Die zum Zeitpunkt der Beobachtung aufgetretenen unterschiedlichen Niederschlagsgattungen sind jedoch als eine einzige Gruppe zu melden, wobei der vorherrschende Niederschlag zuerst anzugeben ist, gefolgt von nur einem Qualifikator für die Intensität, der sich auf die Intensität des Niederschlags insgesamt bezieht.
- g)
-
Buchstabe e Nummer 1 erhält folgende Fassung:
- 1.
- In den lokalen Routinemeldungen, lokalen Sondermeldungen, METAR und SPECI ist die Höhe der Wolkenuntergrenze bis zu 10000 ft in Schritten von 100 ft und über 10000 ft in Schritten von 1000 ft anzugeben.
- h)
-
Buchstabe f Nummer 1 erhält folgende Fassung:
- 1.
- In den lokalen Routinemeldungen, lokalen Sondermeldungen, METAR und SPECI sind die Lufttemperatur und die Taupunkttemperatur in Schritten von jeweils einem vollständigen Grad Celsius anzugeben.
- i)
-
Buchstabe f Nummer 3 erhält folgende Fassung:
- 3.
- In den lokalen Routinemeldungen, lokalen Sondermeldungen, METAR und SPECI ist eine Temperatur von unter 0 °C zu kennzeichnen.
- j)
-
Buchstabe g Nummer 1 erhält folgende Fassung:
- 1.
- In den lokalen Routinemeldungen, lokalen Sondermeldungen, METAR und SPECI sind die QNH- und QFE-Werte als Zehntel Hektopascal zu bestimmen und in Schritten von ganzzahligen Hektopascal-Werten mit vier Ziffern anzugeben.
- k)
-
Buchstabe g Nummer 4 erhält folgende Fassung:
- 4.
- In METAR und SPECI sind nur die QNH-Werte aufzunehmen.
- (19)
-
Punkt MET.TR.210 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Buchstabe a Nummer 2 erhält folgende Fassung:
- 2.
-
Datenanzeige
Die den einzelnen Sensoren zugeordneten Anzeigen der Bodenwinddaten sind in der Flugwetterstation aufzustellen. Die Anzeigen in der Flugwetterstation und in den Flugverkehrsdienststellen müssen denselben Sensoren zugeordnet sein; sollten getrennte Sensoren benötigt werden, sind die Anzeigen klar zu kennzeichnen, damit deutlich erkennbar ist, welche Piste und welcher Pistenabschnitt von den einzelnen Sensoren erfasst wird.
- b)
-
Buchstabe a Nummer 3 Ziffer ii erhält folgende Fassung:
- ii)
- 10 Minuten für METAR und SPECI, es sei denn, in dem 10-Minuten-Zeitintervall ist ein deutlicher Sprung der Werte der Windrichtung und/oder der Windgeschwindigkeit zu verzeichnen; für die Mittelwertbildung dürfen nur die nach dem Sprung gemessenen Werte verwendet werden; daher ist unter diesen Umständen das Zeitintervall entsprechend zu verkürzen.
- c)
-
Buchstabe b Nummer 3 erhält folgende Fassung:
- 3.
-
Datenanzeige
Wird die Sicht mit Instrumenten gemessen, sind die den einzelnen Sensoren zugeordneten Anzeigen der Sicht in der Flugwetterstation aufzustellen. Die Anzeigen in der Flugwetterstation und in den Flugverkehrsdienststellen müssen denselben Sensoren zugeordnet sein; sollten getrennte Sensoren benötigt werden, sind die Anzeigen klar zu kennzeichnen, damit deutlich erkennbar ist, welcher Bereich von welchem Sensor erfasst wird.
- d)
-
Buchstabe c erhält folgende Fassung:
- c)
-
Pistensichtweite (RVR)
- 1.
- Die Pistensichtweite ist in Metern zu melden.
- 2.
-
Wahl der Messstellen
Die Messstellen der meteorologischen Instrumente zur RVR-Messung sind so zu wählen, dass die gelieferten Daten für den Bereich, für den die Messungen benötigt werden, repräsentativ sind.
- 3.
-
Instrumentensysteme
Zur Berechnung der RVR auf Pisten, die für den Instrumentenanflug- und -landebetrieb nach den Kategorien II und III ausgelegt sind, sind Transmissometer und Vorwärtsstreumessanlagen einzusetzen, für den Instrumentenanflug- und Landebetrieb auf Pisten der Kategorie I gelten die Vorgaben der zuständigen Behörde.
- 4.
-
Datenanzeige
Wird die RVR instrumentell bestimmt, sind die Anzeigen (eine oder bei Bedarf mehrere) in der Flugwetterstation aufzustellen. Die Anzeigen in der Flugwetterstation und in den ATS-Stellen müssen denselben Sensoren zugeordnet sein; sollten getrennte Sensoren benötigt werden, sind die Anzeigen klar zu kennzeichnen, damit deutlich erkennbar ist, welche Piste und welcher Pistenabschnitt von den einzelnen Sensoren erfasst wird.“
- 5.
-
Mittelwertbildung
- i)
- Wird die RVR instrumentell berechnet, müssen die Ergebnisse dieser Instrumentensysteme mindestens alle 60 Sekunden aktualisiert werden, damit aktuelle und repräsentative Werte bereitgestellt werden können.
- ii)
-
Für die Mittelwertbildung der RVR sind folgende Zeitintervalle zugrundezulegen:
- A)
- Eine Minute für lokale Routinemeldungen und lokale Sondermeldungen sowie für RVR-Anzeigen in ATS-Stellen;
- B)
- 10 Minuten für METAR und SPECI, es sei denn, während des unmittelbar vor der Beobachtung liegenden 10-minütigen Zeitintervalls ist ein deutlicher Sprung der RVR-Werte zu verzeichnen; für die Mittelwertbildung dürfen nur die nach dem Sprung gemessenen Werte verwendet werden.
- e)
-
Buchstabe e Nummer 3 erhält folgende Fassung:
- 3.
-
Datenanzeige
Wird die Höhe der Wolkenuntergrenze automatisch gemessen, ist mindestens eine Anzeige in der Flugwetterstation anzubringen. Die Anzeigen in der Flugwetterstation und in den Flugverkehrsdienststellen müssen denselben Sensoren zugeordnet sein; sollten getrennte Sensoren benötigt werden, sind die Anzeigen klar zu kennzeichnen, damit deutlich erkennbar ist, welcher Bereich von welchem Sensor erfasst wird.
- f)
-
Buchstabe f Nummer 2 erhält folgende Fassung:
- 2.
- Werden Lufttemperatur und Taupunkttemperatur automatisch gemessen, sind die Anzeigen in der Flugwetterstation anzubringen. Die Anzeigen in der Flugwetterstation und in den Flugverkehrsdienststellen müssen denselben Sensoren zugeordnet sein.
- g)
-
Buchstabe g Nummer 2 Ziffer i erhält folgende Fassung:
- i)
- Wird der Luftdruck automatisch gemessen, sind die dem Barometer zugeordneten Anzeigen für den QNH-Wert und, falls nach Punkt MET.TR.205(g)(3)(ii) gefordert, für den QFE-Wert in der Flugwetterstation und entsprechende Anzeigen in den jeweiligen Flugverkehrsdienststellen anzubringen.
- (20)
-
Punkt MET.TR.215 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
Vorhersagen und sonstige Informationen ;
- b)
-
Buchstabe e Nummer 6 erhält folgende Fassung:
- 6.
- Beratung in Bezug auf Vulkanasche, tropische Wirbelstürme und Weltraumwetter für die gesamte Strecke..
- (21)
-
Punkt MET.TR.220 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Die Buchstaben b, c und d erhalten folgende Fassung:
- b)
- TAF sind nach dem Muster in Anlage 3 herauszugeben.
- c)
- Die Gültigkeitsdauer einer Standard-TAF muss 9, 24 oder 30 Stunden betragen, sofern von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Verkehrsanforderungen für Flugplätze mit weniger als 9 Betriebsstunden nichts anderes vorgeschrieben wird.
- d)
- Die TAF ist nicht früher als eine Stunde vor Beginn ihrer Gültigkeitsdauer zur Übermittlung bereitzustellen.
- b)
-
Buchstabe e Nummer 1 Ziffern iii, iv und v erhalten folgende Fassung:
- iii)
- Wird Wind von weniger als 1 kt vorhergesagt, ist die vorhergesagte Windgeschwindigkeit als Windstille anzugeben.
- iv)
- Überschreitet die vorhergesagte Höchstgeschwindigkeit die vorhergesagte mittlere Windgeschwindigkeit um 10 kt oder mehr, ist die vorhergesagte maximale Windgeschwindigkeit anzugeben.
- v)
- Wird eine Windgeschwindigkeit von 100 kt oder mehr vorhergesagt, ist eine Windgeschwindigkeit von über 99 kt anzugeben.
- (22)
-
Punkt MET.TR.225(c) wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Nummer 1 erhalten die Ziffern i und ii folgende Fassung:
- i)
- eine Änderung der mittleren Windrichtung um 60° oder mehr, wobei die mittlere Geschwindigkeit vor und/oder nach der Änderung 10 kt oder mehr beträgt;
- ii)
- eine Änderung der mittleren Windgeschwindigkeit von 10 kt oder mehr;;
- b)
-
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- i)
-
Ziffer i erhält folgende Fassung:
- i)
- Wird sich die Sicht voraussichtlich verbessern und einen oder mehrere der folgenden Werte erreichen oder überschreiten, oder wird sich die Sicht voraussichtlich verschlechtern und einen oder mehrere der folgenden Werte unterschreiten: 150, 350, 600, 800, 1500 oder 3000 m — so ist in der TREND-Vorhersage die Änderung anzugeben.
- ii)
-
Ziffer iii erhält folgende Fassung:
- iii)
- In METAR und SPECI beigefügten TREND-Vorhersagen bezieht sich Sicht auf die vorhergesagte vorherrschende Sicht.
- (23)
-
Punkt MET.TR.235(c) erhält folgende Fassung:
- c)
- Windscherungswarnungen haben präzise, aktuelle Informationen zum beobachteten Auftreten von Windscherungen in Verbindung mit einer Änderung des Gegenwinds/Rückenwinds um 15 kt oder mehr zu enthalten, durch die Luftfahrzeuge im Endanflug oder nach dem Start sowie Luftfahrzeuge, die sich während des Landelaufs oder Startlaufs auf der Piste befinden, beeinträchtigt werden könnten.
- (24)
-
Punkt MET.TR.250 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
- SIGMET sind nach dem Muster in Anlage 5 herauszugeben.
- b)
-
Buchstabe d erhält folgende Fassung:
- d)
- Nur eine der in Anlage 5 aufgeführten Wettererscheinungen ist in einer SIGMET zu nennen; dabei sind die entsprechenden Abkürzungen und folgender Schwellenwert für die Bodenwindgeschwindigkeit von 34 kt oder mehr für tropische Wirbelstürme zu verwenden.
- c)
- Buchstabe f wird gestrichen.
- (25)
-
Punkt MET.TR.255 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
- AIRMET sind nach dem Muster in Anlage 5 herauszugeben.
- b)
-
Buchstabe c erhält folgende Fassung:
- c)
-
Nur eine der in Anlage 5 aufgeführten Wettererscheinungen ist in AIRMET zu nennen; dabei sind die entsprechenden Abkürzungen und folgende Schwellenwerte zu verwenden, wenn die Wettererscheinung sich unterhalb von Flugfläche 100 bzw. in gebirgigen Gebieten unterhalb von Flugfläche 150 oder erforderlichenfalls höher befindet:
- 1.
- weitverbreitet Bodenwindgeschwindigkeit über 30 kt mit entsprechender Richtung und entsprechenden Einheiten;
- 2.
- weite Gebiete mit Verminderung der Sicht auf unter 5000 m, einschließlich der Wettererscheinung, die die Verminderung der Sicht verursacht;
- 3.
- weite Gebiete mit durchbrochener oder geschlossener Wolkendecke mit einer Untergrenze von weniger als 1000 ft über Grund.;
- c)
- Buchstabe e wird gestrichen.
- (26)
-
Punkt MET.TR.260 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Buchstabe b Nummer 1 erhält folgende Fassung:
- 1.
- folgende Wettererscheinungen, die Anlass zur Herausgabe einer SIGMET geben: starke Vereisung, starke Turbulenz, Cumulonimbuswolken und Gewitter, die verborgen, häufig oder eingelagert sind oder sich in einer Böenlinie befinden, Staub-/Sandstürme und Vulkanausbrüche oder die Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Atmosphäre, die voraussichtlich Flüge in geringer Höhe beeinträchtigen werden;;
- b)
-
Buchstabe c erhält folgende Fassung:
- c)
- Hat die zuständige Behörde festgestellt, dass die Dichte des Verkehrs unterhalb von Flugfläche 100 bzw. in gebirgigen Gebieten unterhalb von Flugfläche 150 oder erforderlichenfalls höher die Herausgabe einer AIRMET rechtfertigt, sind die Gebietswettervorhersagen für die Schicht zwischen dem Boden und der Flugfläche 100 bzw. in gebirgigen Gebieten bis zur Flugfläche 150 oder erforderlichenfalls höher herauszugeben und müssen diese Gebietswettervorhersagen Angaben zu den Streckenwettererscheinungen enthalten, die Flüge in niedriger Höhe gefährden können.
- (27)
-
Der Titel des Kapitels 4 erhält folgende Fassung:
Kapitel 4 — Technische Anforderungen an Beratungszentren für Vulkanasche (VAAC) .
- (28)
-
Punkt MET.TR.265 erhält folgende Fassung:
MET.TR.265 Zuständigkeiten der Beratungszentren für Vulkanasche
Die beratenden Informationen zu Vulkanasche sind nach dem Muster in Anlage 6 herauszugeben. Gibt es keine Abkürzungen, ist der auf ein Mindestmaß beschränkte englische Klartext zu verwenden.
- (29)
-
Punkt MET.TR.270 erhält folgende Fassung:
MET.TR.270 Zuständigkeiten der Beratungszentren für tropische Wirbelstürme
Die beratenden Informationen zu tropischen Wirbelstürmen sind nach dem Muster in Anlage 7 herauszugeben, wenn das Maximum des 10-Minuten-Mittels der Bodenwindgeschwindigkeit im Beratungszeitraum voraussichtlich 34 kt erreichen oder überschreiten wird.
- (30)
-
Der Titel des Kapitels 5 erhält folgende Fassung:
Kapitel 5 — Technische Anforderungen an Beratungszentren für tropische Wirbelstürme (TCAC) .
- (31)
-
Punkt MET.TR.275 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
- Die WAFC müssen für globale Gitterpunktvorhersagen und für Vorhersagen signifikanter Wettererscheinungen verarbeitete meteorologische Daten in Form von Gitterpunktwerten verwenden.
- b)
-
Buchstabe b wird wie folgt geändert:
- i)
-
Nummer 1 Ziffer viii erhält folgende Fassung:
- viii)
- Turbulenz;;
- ii)
-
Nummer 2 erhält folgende Fassung:
- 2.
- in der unter Nummer 1 genannten Reihenfolge Vorhersagen herauszugeben und ihre Verbreitung abzuschließen, sobald dies technisch möglich ist, spätestens aber fünf Stunden nach der Standardzeit der Beobachtung;;
- iii)
-
Nummer 3 erhält folgende Fassung:
- 3.
-
Gitterpunktvorhersagen in einem regelmäßigen Gitter zu erstellen, die Folgendes umfassen:
- i)
- Winddaten für die Flugflächen 50 (850 hPa), 80 (750 hPa), 100 (700 hPa), 140 (600 hPa), 180 (500 hPa), 210 (450 hPa), 240 (400 hPa), 270 (350 hPa), 300 (300 hPa), 320 (275 hPa), 340 (250 hPa), 360 (225 hPa), 390 (200 hPa), 410 (175 hPa), 450 (150 hPa), 480 (125 hPa) und 530 (100 hPa) mit einer horizontalen Auflösung von 1,25°Breite und Länge;
- ii)
- Winddaten für die Flugflächen 50 (850 hPa), 80 (750 hPa), 100 (700 hPa), 140 (600 hPa), 180 (500 hPa), 210 (450 hPa), 240 (400 hPa), 270 (350 hPa), 300 (300 hPa), 320 (275 hPa), 340 (250 hPa), 360 (225 hPa), 390 (200 hPa), 410 (175 hPa), 450 (150 hPa), 480 (125 hPa) und 530 (100 hPa) mit einer horizontalen Auflösung von 1,25°Breite und Länge;
- iii)
- Feuchtigkeitsdaten für die Flugflächen 50 (850 hPa), 80 (750 hPa), 100 (700 hPa), 140 (600 hPa) und 180 (500 hPa) mit einer horizontalen Auflösung von 1,25°Breite und Länge;
- iv)
- Geopotenzialhöhendaten für die Flugflächen 50 (850 hPa), 80 (750 hPa), 100 (700 hPa), 140 (600 hPa), 180 (500 hPa), 210 (450 hPa), 240 (400 hPa), 270 (350 hPa), 300 (300 hPa), 320 (275 hPa), 340 (250 hPa), 360 (225 hPa), 390 (200 hPa), 410 (175 hPa), 450 (150 hPa), 480 (125 hPa) und 530 (100 hPa) mit einer horizontalen Auflösung von 1,25°Breite und Länge;
- v)
- Richtung, Geschwindigkeit und Flugfläche des maximalen Windes mit einer horizontalen Auflösung von 1,25° Breite und Länge;
- vi)
- Flugfläche und Temperatur der Tropopause mit einer horizontalen Auflösung von 1,25° Breite und Länge;
- vii)
- Vereisung für Schichten mit Zentrum bei Flugflächen 60 (800 hPa), 100 (700 hPa), 140 (600 hPa), 180 (500 hPa), 240 (400 hPa) und 300 (300 hPa) mit einer horizontalen Auflösung von 0,25° Breite und Länge;
- viii)
- Turbulenzen für Schichten mit Zentrum bei Flugflächen 100 (700 hPa), 140 (600 hPa), 180 (500 hPa), 240 (400 hPa), 270 (350 hPa), 300 (300 hPa), 340 (250 hPa), 390 (200 hPa) und 450 (150 hPa) mit einer horizontalen Auflösung von 0,25° Breite und Länge;
- ix)
- horizontale Ausdehnung und Flugflächen von Unter- und Obergrenze von Cumulonimbuswolken mit einer horizontalen Auflösung von 0,25° Breite und Länge;;
- c)
-
Buchstabe c wird wie folgt geändert:
- i)
-
Nummer 1 erhält folgende Fassung:
- 1.
- viermal täglich SIGWX-Vorhersagen zu erstellen, die für eine festgelegte Gültigkeitsdauer von 24 Stunden nach der Uhrzeit (00.00, 06.00, 12.00 und 18.00 Uhr UTC) gültig sein müssen, zu der die synoptischen Daten erfasst wurden, auf denen die Vorhersagen beruhten. Die Verbreitung jeder Vorhersage ist abzuschließen, sobald dies technisch möglich ist, spätestens jedoch sieben Stunden nach der Standardzeit der Beobachtung im Normalbetrieb und spätestens neun Stunden nach der Standardzeit der Beobachtung während des Backup-Betriebs;;
- ii)
-
Nummer 3 Ziffer i erhält folgende Fassung:
- i)
- tropische Wirbelstürme, sofern das Maximum des 10-Minuten-Mittels der Bodenwindgeschwindigkeit voraussichtlich 34 kt erreichen oder überschreiten wird;;
- d)
-
Buchstabe d erhält folgende Fassung:
- d)
- Für mittlere Flugflächen zwischen 100 und 450 für begrenzte geografische Gebiete sind SIGWX-Vorhersagen herauszugeben.
- (32)
-
Anlage 1 erhält folgende Fassung:
- (33)
-
Anlage 3 erhält folgende Fassung:
- (34)
-
Anlage 4 erhält folgende Fassung:
- (35)
-
Anlage 5A erhält folgende Fassung:
- (36)
- Anlage 5B wird gestrichen.
- (37)
-
Anlage 6 erhält folgende Fassung:
- (38)
-
Anlage 7 erhält folgende Fassung:
- 39.
-
Anlage 8 erhält folgende Fassung:
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.