ANHANG IV VO (EU) 2021/1338

Anlage 1

Muster für METAR und SPECI

Legende:
M=
Aufnahme obligatorisch
C=
Aufnahme konditional, abhängig von den Wetterbedingungen und der Beobachtungsmethode
O=
Aufnahme fakultativ
Anmerkung 1:
Die Bereiche und Auflösungen für die numerischen Elemente in METAR und SPECI sind nachstehend in einer gesonderten Tabelle aufgeführt.
Anmerkung 2:
Die Abkürzungen sind erläutert im ICAO-Dokument 8400 „Procedures for Air Navigation Services — Abbreviations and Codes (PANS-ABC)” (Verfahren für Flugsicherungsdienste — Abkürzungen und -Codes).
Anmerkung 3:
Die laufenden Nummern in der Spalte „Ref.” werden nur aus Gründen der Klarheit und für die leichtere Bezugnahme aufgenommen und sind nicht Teil von METAR und SPECI.
Ref.ElementGenauer InhaltMuster
1Kennzeichnung der Art der Meldung (M)Art der Meldung (M)METAR, METAR COR, SPECI oder SPECI COR
2Ortskennung (M)ICAO-Ortskennung (M)nnnn
3Zeitpunkt der Beobachtung (M)Tag und Uhrzeit der Beobachtung in UTC (M)nnnnnnZ
4Kennzeichnung einer automatisierten oder fehlenden Meldung (C)Identifikator einer automatisierten oder fehlenden Meldung (C)AUTO oder NIL
5ENDE DER METAR, WENN DIE MELDUNG FEHLT.
6Bodenwind (M)Windrichtung (M)nnn oder///(1)VRB
Windgeschwindigkeit (M)[P]nn[n] oder//(1)
Signifikante Änderungen der Geschwindigkeit (C)G[P]nn[n]
Maßeinheiten (M)KT
Signifikante Änderungen der Richtung (C)nnnVnnn
7Sicht (M)Vorherrschende oder Mindestsicht (M)nnnn oder////(1)

C

A

V

O

K

Mindestsicht und Richtung der Mindestsicht (C)nnnn[N] oder nnnn[NE] oder nnnn[E] oder nnnn[SE] oder nnnn[S] oder nnnn[SW] oder nnnn[W] oder nnnn[NW]
8Pistensichtweite (C) (2)Name des Elements (M)R
Piste (M)nn[L]/oder nn[C]/oder nn[R]/
Pistensichtweite (M)[P oder M]nnnn oder////(1)
Tendenz der Pistensichtweite in der Vergangenheit (C)U, D oder N
9Aktuelle Wetterbedingungen (C)Intensität oder Nähe der aktuellen Wetterbedingungen (C)oder +VC
Merkmale und Art der aktuellen Wetterbedingungen (M)

DZ oder

RA oder

SN oder

SG oder

PL oder

DS oder

SS oder

FZDZ oder

FZRA oder

FZUP (4) oder

FC (3) oder

SHGR oder

SHGS oder

SHRA oder

SHSN oder

SHUP (4) oder

TSGR oder

TSGS oder

TSRA oder

TSSN oder

TSUP (4) oder

UP (4)

FG oder

BR oder

SA oder

DU oder

HZ oder

FU oder

VA oder

SQ oder

PO oder

TS oder

BCFG oder

BLDU oder

BLSA oder

BLSN oder

DRDU oder

DRSA oder

DRSN oder

FZFG oder

MIFG oder

PRFG oder

//(1)

FG oder

PO oder

FC oder

DS oder

SS oder

TS oder

SH oder

BLSN oder

BLSA oder

BLDU oder

VA

10Bewölkung (M)Bedeckungsgrad und Höhe der Wolkenuntergrenze oder Vertikalsicht (M)

FEWnnn oder

SCTnnn oder

BKNnnn oder

OVCnnn oder

FEW///(1) oder

SCT///(1) oder

BKN///(1) oder

OVC///(1) oder

///nnn (1) oder

//////(1)

VVnnn oder

VV///(1)

NSC

oder NCD (4)

Wolkenart (C)

CB oder

TCU oder///(1),(5)

11Luft- und Taupunkttemperatur (M)Luft- und Taupunkttemperatur (M)[M]nn/[M]nn oder///[M]nn (1) oder [M]nn///(1) oder/////(1)
12Druckwerte (M)Name des Elements (M)Q
QNH (M)nnnn oder////(1)
13Zusätzliche Angaben (C)Jüngste Wetterbedingungen (C)RERASN oder REFZDZ oder REFZRA oder REDZ oder RE[SH]RA oder RE[SH]SN oder RESG oder RESHGR oder RESHGS oder REBLSN oder RESS oder REDS oder RETSRA oder RETSSN oder RETSGR oder RETSGS oder RETS oder REFC oder REVA oder REPL oder REUP (4) oder REFZUP (4) oder RETSUP (4) oder RESHUP (4) oder RE//(1)
Windscherung (C)WS Rnn[L] oder WS Rnn[C] oder WS Rnn[R] oder WS ALL RWY
Meeresoberflächentemperatur und Seegang oder signifikante Wellenhöhe (C)W[M]nn/Sn oder W///Sn (1) oder W[M]nn/S/(1) oder W[M]nn/Hn[n][n] oder W///Hn[n][n] (1) oder W[M]nn/H///(1)
14TREND-Vorhersage (O)Änderungsindikator (M)NOSIGBECMG oder TEMPO
Zeitraum der Änderung (C)

FMnnnn und/oder

TLnnnn

oder

ATnnnn

Wind (C)nnn[P]nn[G[P]nn]KT
Vorherrschende Sicht (C)nnnn

C

A

V

O

K

Wettererscheinung:

Intensität (C)

oder +

N

S

W

Wettererscheinung:

Merkmale und

Art (C):

DZ oder RA oder SN oder SG oder PL oder DS oder SS oder

FZDZ oder FZRA oder SHGR oder SHGS oder SHRA oder SHSN oder TSGR oder TSGS oder TSRA oder TSSN

FG oder BR oder SA oder DU oder HZ oder FU oder VA oder SQ oder PO oder FC oder TS oder BCFG oder BLDU oder BLSA oder BLSN oder DRDU oder DRSA oder DRSN oder FZFG oder MIFG oder PRFG
Bedeckungsgrad und Höhe der Wolkenuntergrenze oder Vertikalsicht (C)

FEWnnn oder

SCTnnn

oder

BKNnnn

oder

OVCnnn

VVnnn oder

VV///

N

S

C

Wolkenart (C)CB oder TCU
Bereiche und Auflösungen für die numerischen Elemente in METAR und SPECI
Ref. Elemente Bereich Auflösung
1 Piste: (keine Einheiten) 01-36 1
2 Windrichtung: Grad rechtweisend 000-360 10
3 Windgeschwindigkeit: KT

00-99

P99

1

n. z. (100 oder größer)

4 Sicht: M 0000-0750 50
M 0800–4900 100
M 5000–9000 1000
M 10000 oder größer 0 (fester Wert: 9999)
5 Pistensichtweite: M 0000-0375 25
M 0400-0750 50
M 0800–2000 100
6 Vertikalsicht: 100 ft 000-020 1
7 Bewölkung: Höhe der Wolkenuntergrenze: 100 ft

000-099

100-200

1

10

8

Lufttemperatur:

Taupunkttemperatur:

°C –80 — +60 1
9 QNH: hPa 0850–1100 1
10 Meeresoberflächentemperatur: °C -10 — +40 1
11 Seegang: (keine Einheiten) 0-9 1
12 Signifikante Wellenhöhe M 0-999 0,1

Anlage 3

Muster für TAF

Legende:
M=
Aufnahme obligatorisch
C=
Aufnahme konditional, abhängig von den Wetterbedingungen und der Beobachtungsmethode
O=
Aufnahme fakultativ
Anmerkung 1:
die Bereiche und Auflösungen für die numerischen Elemente in TAF sind nachstehend in einer gesonderten Tabelle aufgeführt.
Anmerkung 2:
Die Abkürzungen sind erläutert im ICAO-Dokument 8400 Procedures for Air Navigation Services — Abbreviations and Codes (PANS-ABC) (Verfahren für Flugsicherungsdienste — Abkürzungen und -Codes).
Anmerkung 3:
Die laufenden Nummern in der Spalte „Ref.” werden nur aus Gründen der Klarheit und für die leichtere Bezugnahme aufgenommen und sind nicht Teil von TAF.
Ref.ElementGenauer InhaltMuster
1Kennzeichnung der Art der Vorhersage (M)Art der Vorhersage (M)TAF oder TAF AMD oder TAF COR
2Ortskennung (M)ICAO-Ortskennung (M)nnnn
3Uhrzeit der Herausgabe der Vorhersage (M)Tag und Uhrzeit der Herausgabe der Vorhersage in UTC (M)nnnnnnZ
4Kennzeichnung einer fehlenden Vorhersage (C)Identifikator für fehlende Vorhersage (C)NIL
5ENDE DER TAF, WENN DIE VORHERSAGE FEHLT.
6Daten und Gültigkeitsdauer der Vorhersage (M)Daten und Gültigkeitsdauer der Vorhersage in UTC (M)nnnn/nnnn
7Kennzeichnung einer aufgehobenen Vorhersage (C)Identifikator für aufgehobene Vorhersage (C)CNL
8ENDE DER TAF, WENN DIE VORHERSAGE AUFGEHOBEN IST.
9Bodenwind (M)Windrichtung (M)nnn oder VRB
Windgeschwindigkeit (M)[P]nn[n]
Signifikante Änderungen der Geschwindigkeit (C)G[P]nn[n]
Maßeinheiten (M)KT
10Sicht (M)Vorherrschende Sicht (M)nnnn

C

A

V

O

K

11Wetter (C)Intensität der Wettererscheinungen (C) (1)oder +
Merkmale und Art der Wettererscheinungen (C)

DZ oder RA oder

SN oder SG oder

PL oder DS oder

SS oder FZDZ oder

FZRA oder SHGR oder

SHGS oder SHRA oder

SHSN oder TSGR oder

TSGS oder TSRA oder

TSSN

FG oder

BR oder

SA oder

DU oder

HZ oder

FU oder

VA oder

SQ oder

PO oder

FC oder

TS oder

BCFG oder

BLDU oder

BLSA oder

BLSN oder

DRDU oder

DRSA oder

DRSN oder

FZFG oder

MIFG oder

PRFG

12Bewölkung (M) (2)Bedeckungsgrad und Höhe der Wolkenuntergrenze oder Vertikalsicht (M)

FEWnnn

oder

SCTnnn oder

BKNnnn oder

OVCnnn

VVnnn

oder

VV///

N

S

C

Wolkenart (C)CB oder TCU
13Temperatur (O) (3)Name des Elements (M)TX
Höchsttemperatur (M)[M]nn/
Tag und Uhrzeit des Auftretens der Höchsttemperatur (M)nnnnZ
Name des Elements (M)TN
Tiefsttemperatur (M)[M]nn/
Tag und Uhrzeit des Auftretens der Tiefsttemperatur (M)nnnnZ
14Erwartete signifikante Änderungen in Bezug auf eines oder mehrere der vorstehend genannten Elemente während der Gültigkeitsdauer (C)Indikator für Änderung oder Wahrscheinlichkeit (M)PROB30 [TEMPO] oder PROB40 [TEMPO] oder BECMG oder TEMPO oder FM
Dauer des Auftretens oder der Änderung (M)nnnn/nnnnoder nnnnnn
Wind (C)

nnn[P]nn[G[P]nn]KT

oder

VRBnnKT

Vorherrschende Sicht (C)nnnn

C

A

V

O

K

Wettererscheinung: Intensität (C)– oder +

N

S

W

Wettererscheinung: Merkmale und Art (C):

DZ oder

RA oder

SN oder

SG oder

PL oder

DS oder

SS oder

FZDZ oder

FZRA oder

SHGR oder

SHGS oder

SHRA oder

SHSN oder

TSGR oder

TSGS oder

TSRA oder

TSSN

FG oder

BR oder

SA oder

DU oder

HZ oder

FU oder

VA oder

SQ oder

PO oder

FC oder

TS oder

BCFG oder

BLDU oder

BLSA oder

BLSN oder

DRDU oder

DRSA oder

DRSN oder

FZFG oder

MIFG oder

PRFG

15Bedeckungsgrad und Höhe der Wolkenuntergrenze oder Vertikalsicht (C)

FEWnnn oder

SCTnnn oder

BKNnnn oder

OVCnnn

VVnnn

oder

VV///

N

S

C

Wolkenart (C)CB oder TCU
Bereiche und Auflösungen für die numerischen Elemente in TAF
Ref. Elemente Bereich Auflösung
1 Windrichtung: Grad rechtweisend 000-360 10
2 Windgeschwindigkeit: KT 00-99 1
3 Sicht: M 0000-0750 50
M 0800-4900 100
M 5000–9000 1000
M 10000 oder größer 0 (fester Wert: 9999)
4 Vertikalsicht: 100 ft 000-020 1
5 Bewölkung: Höhe der Wolkenuntergrenze: 100 ft

000-099

100-200

1

10

6 Lufttemperatur (Höchst- und Tiefstwert): °C –80 — +60 1

Anlage 4

Muster für Windscherungswarnungen

Legende:
M=
Aufnahme obligatorisch
C=
Aufnahme konditional, soweit anwendbar.
Anmerkung 1:
Die Bereiche und Auflösungen für die numerischen Elemente in Windscherungswarnungen sind in Anlage 8 aufgeführt.
Anmerkung 2:
Die Abkürzungen sind erläutert im ICAO-Dokument 8400 Procedures for Air Navigation Services — Abbreviations and Codes (PANS-ABC) (Verfahren für Flugsicherungsdienste — Abkürzungen und -Codes).
Anmerkung 3:
Die laufenden Nummern in der Spalte „Ref.” werden nur aus Gründen der Klarheit und für die leichtere Bezugnahme aufgenommen und sind nicht Teil der Windscherungswarnungen.
Ref.ElementGenauer InhaltMuster
1Ortskennung des Flugplatzes (M)Ortskennung des Flugplatzesnnnn
2Kennzeichnung der Art der Meldung (M)Art der Meldung und laufende NummerWS WRNG [n]n
3Herausgabezeit und Gültigkeitsdauer (M)Tag und Uhrzeit der Herausgabe und gegebenenfalls Gültigkeitsdauer in UTC

nnnnnn [VALID TL nnnnnn] oder

[VALID nnnnnn/nnnnnn]

4ZUR AUFHEBUNG VON WINDSCHERUNGSWARNUNGEN SIEHE ANGABEN AM ENDE DES MUSTERS.
5Wettererscheinung (M)Kennzeichnung der Wettererscheinung und des Ortes ihres Auftretens

[MOD] oder [SEV] WS IN APCH oder

[MOD] oder [SEV] WS [APCH] RWYnnn oder

[MOD] oder [SEV] WS IN CLIMB-OUT oder

[MOD] oder [SEV] WS CLIMB-OUT RWYnnn oder

MBST IN APCH oder

MBST [APCH] RWYnnn oder

MBST IN CLIMB-OUT oder

MBST CLIMB-OUT RWYnnn

6Beobachtete, gemeldete oder vorhergesagte Wettererscheinung (M)Kennzeichnung, ob die Wettererscheinung beobachtet oder gemeldet und ob sie voraussichtlich andauern oder vorhergesagt wird (M)

REP AT nnnn nnnnnnnn oder

OBS [AT nnnn] oder

FCST

7Einzelheiten der Wettererscheinung (C)Beschreibung der Wettererscheinung, aufgrund deren die Windscherungswarnung herausgegeben wird

SFC WIND: nnn/nnKT nnnFT —

WIND: nnn/nnKT oder

nnKT LOSS nnNM (oder nnKM) FNA RWYnn oder

nnKT LOSS nnNM (oder nnKM) FNA RWYnn oder

ODER
8Aufhebung der WindscherungswarnungAufhebung der Windscherungswarnung unter Verweis auf ihre KennzeichnungCNL WS WRNG [n]n nnnnnn/nnnnnn

Anlage 5

Muster für SIGMET und AIRMET

Legende:
M=
Aufnahme obligatorisch
C=
Aufnahme konditional, soweit anwendbar und
Anmerkung 1:
Die Bereiche und Auflösungen für die numerischen Elemente in SIGMET oder AIRMET sind in Anlage 8 aufgeführt.
Anmerkung 2:
Starke oder mäßige Vereisung (SEV ICE, MOD ICE) und starke oder mäßige Turbulenzen (SEV TURB, MOD TURB) in Verbindung mit Gewittern, Cumulonimbusbewölkung oder tropischen Wirbelstürmen sollten nicht einbezogen werden.
Anmerkung 3:
Die laufenden Nummern in der Spalte „Ref.” werden nur aus Gründen der Klarheit und für die leichtere Bezugnahme aufgenommen und sind nicht Teil von SIGMET und AIRMET.
Ref.ElementGenauer InhaltSIGMET MusterAIRMET Muster
1Ortskennung des FIR/CTA (M)ICAO-Ortskennung der ATS-Stelle, die das FIR oder CTA bedient, auf das sich SIGMET bzw. AIRMET beziehtnnnn
2Kennzeichnung (M)Kennzeichnung und laufende Nummer von SIGMET oder AIRMETSIGMET nnnAIRMET [n][n]n
3Gültigkeitsdauer (M)Tag-Uhrzeit-Gruppen mit Angabe der Gültigkeitsdauer in UTCVALID nnnnnn/nnnnnn
4Ortskennung der MWO (M)Ortskennung der MWO, die SIGMET oder AIRMET aufgegeben hat, durch Bindestrich getrenntnnnn-
5Neue Zeile
6Name des FIR/CTA (M)Ortskennung und Name des FIR oder CTA, für das/den die SIGMET/AIRMET herausgegeben wird

nnnn nnnnnnnnnn FIR

oder

UIR

oder

FIR/UIR

oder nnnn nnnnnnnnnn CTA

nnnn nnnnnnnnnn

FIR[/n]

7ZUR AUFHEBUNG VON SIGMET ODER AIRMET SIEHE ANGABEN AM ENDE DES MUSTERS.
8Statusindikator (C) (1)Test- oder ÜbungsindikatorTEST oder EXERTEST oder EXER
9Neue Zeile
10Wettererscheinung (M)Beschreibung der Wettererscheinung, die die Herausgabe einer SIGMET/AIRMET ausgelöst hat

OBSC TS[GR]

EMBD TS[GR]

FRQ TS[GR]

SQL TS[GR]

TC nnnnnnnnnn PSN Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] CB

oder

TC NN (2) PSN Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] CB

SEV TURB

SEV ICE

SEV ICE (FZRA)

SEV MTW

HVY DS

HVY SS

[VA ERUPTION] [MT nnnnnnnnnn]

[PSN Nnn[nn] oder Snn[nn] Ennn[nn] oder Wnnn[nn]]

VA CLD

RDOACT CLD

SFC WIND nnn/nn[n]KT

SFC VIS [n][n]nnM (nn)

ISOL TS[GR]

OCNL TS[GR]

MT OBSC

BKN CLD

BKN CLD [n]nnn/[ABV][n]nnnnFT

oder

BKN CLD SFC/[ABV][n]nnnnFT

oder

OVC CLD [n]nnn/[ABV][n]nnnnFT

oder

OVC CLD SFC/[ABV][n]nnnnFT

ISOL CB

OCNL CB

FRQ CB

ISOL TCU

OCNL TCU

FRQ TCU

MOD TURB

MOD ICE

MOD MTW

11Beobachtete oder vorhergesagte Wettererscheinung (M) (3),(4)Angabe, ob die Wettererscheinung beobachtet und voraussichtlich andauern wird oder vorhergesagt wird

OBS [AT nnnnZ] oder

FCST [AT nnnnZ]

12Ort (C) (3),(4),(5)Ort (geografische Breite und Länge (in Grad und Minuten))

Nnn[nn] Wnnn[nn] oder

Nnn[nn] Ennn[nn] oder

Snn[nn] Wnnn[nn] oder

Snn[nn] Ennn[nn]

oder

N OF Nnn[nn] oder

S OF Nnn[nn] oder

N OF Snn[nn] oder

S OF Snn[nn] oder

[UND]

W OF Wnnn[nn] oder

E OF Wnnn[nn] oder

W OF Ennn[nn] oder

E OF Ennn[nn]

oder

N OF Nnn[nn] oder N OF Snn[nn] AND S OF Nnn[nn] oder S OF Snn[nn]

oder

W OF Wnnn[nn] oder W OF Ennn[nn] AND E OF Wnnn[nn] oder E OF Ennn[nn]

oder

N OF LINE oder NE OF LINE oder E OF LINE oder SE OF LINE oder S OF LINE oder SW OF LINE oder W OF LINE oder NW OF LINE Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] [– Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn]] [– Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn]] [AND N OF LINE oder NE OF LINE oder E OF LINE oder SE OF LINE oder S OF LINE oder SW OF LINE oder W OF LINE oder NW OF LINE Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] [– Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn]] [– Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn]]]

oder

WI Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — [Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn](6)

oder ENTIRE UIR

oder ENTIRE FIR

oder ENTIRE FIR/UIR

oder ENTIRE CTA

oder WI nnnKM (oder nnnNM) OF TC CENTRE (7)

oder WI nnKM (oder nnNM) OF Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] (8)

13Flugfläche (C)Flugfläche oder -höhe über NN

[SFC/]FLnnnoder

[SFC/][n]nnnnFT (oder [SFC/]nnnnM)

FLnnn/nnnoder

TOP FLnnn oder

[TOP] ABV FLnnn oder (oder [TOP] ABV [n]nnnnFT) [[n]nnnn/][n]nnnnFT) oder [n]nnnnFT/]FLnnn

oder TOP [ABV oder BLW] FLnnn (7)

14Bewegung oder erwartete Bewegung (C) (3),(9),(10)Bewegung oder erwartete Bewegung (Richtung und Geschwindigkeit) unter Angabe einer der 16 Kompassrichtungen, oder stationär

MOV N [nnKMH] oder MOV NNE [nnKMH] oder

MOV NE [nnKMH] oder MOV ENE [nnKMH] oder

MOV E [nnKMH] oder MOV ESE [nnKMH] oder

MOV SE [nnKMH] oder MOV SSE [nnKMH] oder

MOV S [nnKMH] oder MOV SSW [nnKMH] oder

MOV SW [nnKMH] oder MOV WSW [nnKMH] oder

MOV W [nnKMH] oder MOV WNW [nnKMH] oder

MOV NW [nnKMH] oder MOV NNW [nnKMH]

(oder MOV N [nnKT] oder MOV NNE [nnKT] oder

MOV NE [nnKT] oder MOV ENE [nnKT] oder

MOV E [nnKT] oder MOV ESE [nnKT] oder

MOV SE [nnKT] oder MOV SSE [nnKT] oder

MOV S [nnKT] oder MOV SSW [nnKT] oder

MOV SW [nnKT] oder MOV WSW [nnKT] oder

MOV W [nnKT] oder MOV WNW [nnKT] oder

MOV NW [nnKT] oder MOV NNW [nnKT])

oder

STNR

15Veränderungen der Intensität (C) (3)Erwartete Veränderungen der Intensität

INTSF oder

WKN oder

NC

16Vorhersagezeit (C) (3),(4),(9)Angabe der Vorhersagezeit der WettererscheinungFCST AT nnnnZ
17TC vorhergesagte Position (C) (7)Vorhergesagte Position des TC-Zentrums

TC CENTRE PSN Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn]

oder

TC CENTRE PSN Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] CB (11)

18Vorhergesagte Position (C) (3),(4),(5),(9)Vorhergesagte Position des Phänomens am Ende der Gültigkeitsdauer von SIGMET (12)

Nnn[nn] Wnnn[nn] oder

Nnn[nn] Ennn[nn] oder

Snn[nn] Wnnn[nn] oder

Snn[nn] Ennn[nn]

oder

N OF Nnn[nn] oder

S OF Nnn[nn] oder

N OF Snn[nn] oder

S OF Snn[nn]

[UND]

W OF Wnnn[nn] oder

E OF Wnnn[nn] oder

W OF Ennn[nn] oder

E OF Ennn[nn]

oder

N OF Nnn[nn] oder N OF Snn[nn] AND S OF Nnn[nn] oder S OF Snn[nn]

oder

W OF Wnnn[nn] oder W OF Ennn[nn] AND E OF Wnnn[nn] oder E OF Ennn[nn]

oder

N OF LINE oder NE OF LINE oder E OF LINE oder SE OF LINE oder S OF LINE oder SW OF LINE oder W OF LINE oder NW OF LINE Nnn[nn] oder

Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] [– Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn]] [AND N OF LINE oder NE OF LINE oder E OF LINE oder SE OF LINE oder S OF LINE oder SW OF LINE oder W OF LINE oder NW OF LINE Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] [– Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn]]]

oder

WI Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] (6)

oder ENTIRE FIR

oder ENTIRE UIR

oder ENTIRE FIR/UIR

oder ENTIRE CTA

oder NO VA EXP (13)

oder

WI nnKM (oder nnNM) OF Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] (8)

oder

WI nnnKM (nnnNM) OF TC CENTRE (7)

19Wiederholung von Elementen (C) (14)Wiederholung der in einer SIGMET für eine Vulkanaschewolke oder einen tropischen Wirbelsturm genannten Elemente[UND] (14)
20Neue Zeile bei Wiederholung von Elementen
ODER
21Aufhebung von SIGMET/AIRMET (C)Aufhebung von SIGMET/AIRMET unter Angabe ihrer Kennzeichnung

CNL SIGMET nnn nnnnnn/nnnnnn

oder

CNL SIGMET nnn nnnnnn/nnnnnn [VA MOV TO nnnn FIR](13)

CNL AIRMET [n][n]n nnnnnn/nnnnnn

Anlage 6

Muster für die Beratung zu Vulkanasche

Legende:
M=
Aufnahme obligatorisch
O=
Aufnahme fakultativ
C=
Aufnahme konditional, wann immer anwendbar
Anmerkung 1:
Die Bereiche und Auflösungen für die numerischen Elemente in der Beratung zu Vulkanasche sind in Anlage 8 aufgeführt.
Anmerkung 2:
Die Abkürzungen sind erläutert im ICAO-Dokument 8400 Procedures for Air Navigation Services — Abbreviations and Codes (PANS-ABC) (Verfahren für Flugsicherungsdienste — Abkürzungen und -Codes).
Anmerkung 3:
Nach jeder Überschrift eines Elements ist obligatorisch ein Doppelpunkt (:) zu setzen.
Anmerkung 4:
Die laufenden Nummern in der Spalte „Ref.” werden nur aus Gründen der Klarheit und für die leichtere Bezugnahme aufgenommen und sind nicht Teil der Beratung zu Vulkanasche.
Ref.ElementGenauer InhaltMuster
1Kennzeichnung der Art der Meldung (M)Art der MeldungVA ADVISORY
2Neue Zeile
3Statusindikator (C) (1)Test- oder ÜbungsindikatorSTATUS:TEST oder EXER
4Neue Zeile
5Herausgabezeit (M)Jahr, Monat, Tag, Uhrzeit in UTCDTG:nnnnnnnn/nnnnZ
6Neue Zeile
7Name des VAAC (M)Name des VAACVAAC:nnnnnnnnnnnn
8Neue Zeile
9Name des Vulkans (M)Name und IAVCEI-Nummer des Vulkans (Internationale Vereinigung für Vulkanologie und Chemie des Erdinneren, IAVCEI)VOLCANO:

nnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn [nnnnnn]

oder UNKNOWN

oder UNNAMED

10Neue Zeile
11Ort des Vulkans (M)Ort des Vulkans in Grad und MinutenPSN:

Nnnnn oder Snnnn Wnnnnn oder Ennnnn

oder UNKNOWN

12Neue Zeile
13Staat oder Region (M)Staat oder Region, wenn die Asche nicht über einem Staat gemeldet wirdAREA:nnnnnnnnnnnnnnnn oder UNKNOWN
14Neue Zeile
15Gipfelhöhe (M)Gipfelhöhe in m (oder ft)SUMMIT ELEV:

nnnnM (oder nnnnnFT)

oder SFC

oder UNKNOWN

16Neue Zeile
17Beratungsnummer (M)Beratungsnummer: Jahr vierstellig und Nummer der Meldung (gesonderte Sequenz für jeden Vulkan)ADVISORY NR:nnnn/nnnn
18Neue Zeile
19Informationsquelle (M)Informationsquelle in FreitextINFO SOURCE:Freitext von bis zu 32 Zeichen
20Neue Zeile
21Farbcode (O)Luftfahrt-FarbcodeAVIATION COLOUR CODE:RED oder ORANGE oder YELLOW oder GREEN oder UNKNOWN oder NOT GIVEN oder NIL
22Neue Zeile
23Einzelheiten zum Vulkanausbruch (M) (2)Einzelheiten zum Vulkanausbruch (einschließlich Datum/Uhrzeit des Ausbruchs)ERUPTION DETAILS:

Freitext von bis zu 64 Zeichen

oder UNKNOWN

24Neue Zeile
25Zeitpunkt der Beobachtung (oder geschätzter Zeitpunkt) der Vulkanaschewolken (M)Tag und Uhrzeit (in UTC) der Beobachtung der Aschewolken (oder Schätzung)OBS (oder EST) VA DTG:nn/nnnnZ
26Neue Zeile
27Beobachtete oder geschätzte Vulkanaschewolken (M)

Horizontale (in Grad und Minuten) und vertikale Ausdehnung zum Zeitpunkt der Beobachtung oder geschätzte Vulkanaschewolken oder, falls die Untergrenze bekannt ist, Obergrenze der beobachteten oder geschätzten Vulkanaschewolken;

Bewegung der beobachteten oder geschätzten Vulkanaschewolken

OBS VA CLD oder EST VA CLD:

TOP FLnnn oder SFC/FLnnn oder FLnnn/nnn [nnKM WID LINE BTN (nnNM WID LINE BTN)] Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn][– Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn]]

MOV N nnKMH (oder KT) oder

MOV NE nnKMH (oder KT) oder

MOV E nnKMH (oder KT) oder

MOV SE nnKMH (oder KT) oder

MOV S nnKMH (oder KT) oder

MOV SW nnKMH (oder KT) oder

MOV W nnKMH (oder KT) oder

MOV NW nnKMH (oder KT)

oder

VA NOT IDENTIFIABLE FM SATELLITE DATA

WIND FLnnn/nnn nnn/nn[n]KT (3) oder WIND FLnnn/nnn VRBnnKT oder WIND SFC/FLnnn nnn/nn[n]KT oder WIND SFC/FLnnn VRBnnKT

28Neue Zeile
29Vorhergesagte Höhe und Position der Vulkanaschewolken (+ 6 HR) (M)

Tag und Uhrzeit (in UTC) (6 Stunden nach dem Zeitpunkt der Beobachtung (oder Schätzung) der Vulkanaschewolken unter Punkt 12)

Vorhergesagte Höhe und Position (in Grad und Minuten) für jede Vulkanaschewolkenmasse für diese festgelegte Gültigkeitsdauer

FCST VA CLD +6 HR:

nn/nnnnZ

SFC oder FLnnn/[FL]nnn [nnKM WID LINE BTN (nnNM WID LINE BTN)]Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn][– Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn]] (4),(5)

oder NO VA EXP

oder NOT AVBL

oder NOT PROVIDED

30Neue Zeile
31Vorhergesagte Höhe und Position der Vulkanaschewolken (+ 12 Std.) (M)

Tag und Uhrzeit (in UTC) (12 Stunden nach dem Zeitpunkt der Beobachtung (oder Schätzung) der Vulkanaschewolken unter Punkt 12)

Vorhergesagte Höhe und Position (in Grad und Minuten) für jede Vulkanaschewolkenmasse für diese festgelegte Gültigkeitsdauer

FCST VA CLD +12 HR:

nn/nnnnZ

SFC oder FLnnn/[FL]nnn [nnKM WID LINE BTN (nnNM WID LINE BTN)]Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn][– Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn]] (4),(5)

oder NO VA EXP

oder NOT AVBL

oder NOT PROVIDED

32Neue Zeile
33

Vorhergesagte Höhe und Position der Vulkanaschewolken

(+ 18 HR) (M)

Tag und Uhrzeit (in UTC) (18 Stunden nach dem Zeitpunkt der Beobachtung (oder Schätzung) der Vulkanaschewolken unter Punkt 12)

Vorhergesagte Höhe und Position (in Grad und Minuten) für jede Vulkanaschewolkenmasse für diese festgelegte Gültigkeitsdauer

FCST VA CLD +18 HR:

nn/nnnnZ

SFC oder FLnnn/[FL]nnn [nnKM WID LINE BTN (nnNM WID LINE BTN)]Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn][– Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] — Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] (4),(5)

oder NO VA EXP

oder NOT AVBL

oder NOT PROVIDED

34Neue Zeile
35Anmerkungen (M) (2)Gegebenenfalls AnmerkungenRMK:

Freitext von bis zu 256 Zeichen

oder NIL

36Neue Zeile
37Nächste Beratung (M)Jahr, Monat, Tag und Uhrzeit in UTCNXT ADVISORY:

nnnnnnnn/nnnnZ

oder NO LATER THAN nnnnnnnn/nnnnZ

oder NO FURTHER ADVISORIES

oder WILL BE ISSUED BY nnnnnnnn/nnnnZ

Anlage 7

Muster für Beratung zu tropischen Wirbelstürmen

Legende:
M=
Aufnahme obligatorisch
C=
Aufnahme konditional, wann immer anwendbar
O=
Aufnahme fakultativ
==
eine Doppellinie weist darauf hin, dass der nachfolgende Wortlaut in der nächsten Zeile stehen sollte.
Anmerkung 1:
Die Bereiche und Auflösungen für die numerischen Elemente in der Beratung zu tropischen Wirbelstürmen sind in Anlage 8 aufgeführt.
Anmerkung 2:
Die Abkürzungen sind erläutert im ICAO-Dokument 8400 Procedures for Air Navigation Services — Abbreviations and Codes (PANS-ABC) (Verfahren für Flugsicherungsdienste — Abkürzungen und -Codes).
Anmerkung 3:
Nach jeder Überschrift eines Elements ist obligatorisch ein Doppelpunkt (:) zu setzen.
Anmerkung 4:
Die laufenden Nummern in der Spalte „Ref.” werden nur aus Gründen der Klarheit und für die leichtere Bezugnahme aufgenommen und sind nicht Teil der Beratung zu tropischen Wirbelstürmen.
Ref.ElementGenauer InhaltMuster
1Kennzeichnung der Art der Meldung (M)Art der MeldungTC ADVISORY
2Neue Zeile
3Statusindikator (C) (1)Test- oder ÜbungsindikatorSTATUS:TEST oder EXER
4Neue Zeile
5Herausgabezeit (M)Jahr, Monat, Tag und Uhrzeit in UTCDTG:nnnnnnnn/nnnnZ
6Neue Zeile
7Name des TCAC (M)

Name des TCAC

(Ortskennung oder vollständiger Name)

TCAC:nnnn oder nnnnnnnnnn
8Neue Zeile
9Name des tropischen Wirbelsturms (M)Name des tropischen Wirbelsturms oder „NN” für unbenannte tropische WirbelstürmeTC:nnnnnnnnnnnn oder NN
10Neue Zeile
11Beratungsnummer (M)Beratung: Jahr vierstellig und Nummer der Meldung (gesonderte Sequenz für jeden tropischen Wirbelsturm)ADVISORY NR:nnnn/[n][n][n]n
12Neue Zeile
13Beobachtete Position des Zentrums (M)Tag und Uhrzeit (in UTC) und Position des Zentrums des tropischen Wirbelsturms (in Grad und Minuten)OBS PSN:nn/nnnnZ Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn]
14Neue Zeile
15Beobachtete CB-Bewölkung (O) (2)Ort der CB-Bewölkung (bezogen auf Breite und Länge (in Grad und Minuten)) und Vertikalausdehnung (Flugfläche)CB:

WI nnnKM (oder nnnNM) OF TC CENTRE

oder

WI (3) Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] —

Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] —

Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] —

[Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] —

Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn]]

TOP [ABV oder BLW] FLnnn

NIL

16Neue Zeile
17Richtung und Geschwindigkeit der Bewegung (M)Richtung und Geschwindigkeit in den 16 Kompassrichtungen und in km/h (oder kt) oder stationär (< 2 km/h (1 kt))MOV:

N nnKMH (oder KT) oder

NNE nnKMH (oder KT) oder

NE nnKMH (oder KT) oder

ENE nnKMH (oder KT) oder

E nnKMH (oder KT) oder

ESE nnKMH (oder KT) oder

SE nnKMH (oder KT) oder

SSE nnKMH (oder KT) oder

S nnKMH (oder KT) oder

SSW nnKMH (oder KT) oder

SW nnKMH (oder KT) oder

WSW nnKMH (oder KT) oder

W nnKMH (oder KT) oder

WNW nnKMH (oder KT) oder

NW nnKMH (oder KT) oder

NNW nnKMH (oder KT) oder

STNR

18Neue Zeile
19Änderungen der Intensität (M)Änderungen der maximalen Bodenwindgeschwindigkeit zum BeobachtungszeitpunktINTST CHANGE:INTSF oder WKN oder NC
20Neue Zeile
21Kerndruck (M)Kerndruck (in hPa)C:nnnHPA
22Neue Zeile
23Maximaler Bodenwind (M)Maximaler Bodenwind in der Nähe des Zentrums (10-Minuten-Mittel des Bodenwinds, in kt)MAX WIND:nn[n]KT
24Neue Zeile
25

Vorhergesagte Position des Zentrums

(+ 6 HR) (M)

Tag und Uhrzeit (in UTC) (6 Stunden nach der „DTG” unter Nummer 5);

Vorhergesagte Position (in Grad und Minuten) des Zentrums des tropischen Wirbelsturms

FCST PSN +6 HR:nn/nnnnZ Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn]
26Neue Zeile
27Vorhergesagter maximaler Bodenwind (+ 6 HR) (M)Vorhergesagter maximaler Bodenwind (6 Stunden nach der „DTG” unter Nummer 5)FCST MAX WIND +6 HR:nn[n]KT
28Neue Zeile
29

Vorhergesagte Position des Zentrums

(+ 12 HR) (M)

Tag und Uhrzeit (in UTC) (12 Stunden nach der „DTG” unter Nummer 5);

Vorhergesagte Position (in Grad und Minuten) des Zentrums des tropischen Wirbelsturms

FCST PSN +12 HR:nn/nnnnZ Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn]
30Neue Zeile
31Vorhergesagter maximaler Bodenwind (+ 12 HR) (M)Vorhergesagter maximaler Bodenwind (12 Stunden nach der „DTG” unter Nummer 5)FCST MAX WIND +12 HR:nn[n]KT
32Neue Zeile
33

Vorhergesagte Position des Zentrums

(+ 18 HR) (M)

Tag und Uhrzeit (in UTC) (18 Stunden nach der „DTG” unter Nummer 5);

Vorhergesagte Position (in Grad und Minuten) des Zentrums des tropischen Wirbelsturms

FCST PSN +18 HR:nn/nnnnZ Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn]
34Neue Zeile
35Vorhergesagter maximaler Bodenwind (+ 18 HR) (M)Vorhergesagter maximaler Bodenwind (18 Stunden nach der „DTG” unter Nummer 5)FCST MAX WIND +18 HR:nn[n]KT
36Neue Zeile
37

Vorhergesagte Position des Zentrums

(+ 24 HR) (M)

Tag und Uhrzeit (in UTC) (24 Stunden nach der „DTG” unter Nummer 5);

Vorhergesagte Position (in Grad und Minuten) des Zentrums des tropischen Wirbelsturms

FCST PSN +24 HR:nn/nnnnZ Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn]
38Neue Zeile
39Vorhergesagter maximaler Bodenwind (+ 24 HR) (M)Vorhergesagter maximaler Bodenwind (24 Stunden nach der „DTG” unter Nummer 5)FCST MAX WIND +24 HR:nn[n]KT
40Neue Zeile
41Anmerkungen (M)Gegebenenfalls AnmerkungenRMK:

Freitext von bis zu 256 Zeichen

oder NIL

42Neue Zeile
43Voraussichtliche Zeit der Herausgabe der nächsten Beratung (M)Voraussichtlicher Zeitpunkt (Jahr, Monat, Tag und Uhrzeit (in UTC)) der nächsten BeratungNXT MSG:

[BFR] nnnnnnnn/nnnnZ

oder NO MSG EXP

Anlage 8

Bereiche und Auflösungen für die numerischen Elemente in den Beratungen zu Vulkanasche, Beratungen zu tropischen Wirbelstürmen, SIGMET, AIRMET, Flugplatz- und Windscherungswarnungen
Anmerkung:
Die laufenden Nummern in der Spalte „Ref.” werden nur aus Gründen der Klarheit und für die leichtere Bezugnahme aufgenommen und sind nicht Teil des Musters.
Ref.ElementeBereichAuflösung
1Gipfelhöhe:FT000-270001
M000-81001
2Beratungsnummer:für VA (index) (1)000-20001
für TC (index) (1)00-991
3Maximaler Bodenwind:KT00-991
4Kerndruck:hPa850-10501
5Bodenwindgeschwindigkeit:KT30-991
6Bodensicht:M0000-075050
M0800-5000100
7Bewölkung: Untergrenze:FT000–1000100
8Bewölkung: Obergrenze:FT000-9900100
FT10000-600001000
9Geografische Breite:° (Grad)00-901
(Minuten)00-601
10Geografische Länge:° (Grad)000-1801
(Minuten)00-601
11Flugflächen:000-65010
12Bewegung:KMH0-30010
KT0-1505

Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 wird wie folgt geändert:

(1)
Punkt MET.OR.115 erhält folgende Fassung:

MET.OR.115 Meteorologische Bulletins

Der Anbieter von Wetterdiensten, der für das betreffende Gebiet zuständig ist, muss den entsprechenden Nutzern meteorologische Bulletins zur Verfügung zu stellen.

(2)
Punkt MET.OR.120 erhält folgende Fassung:

MET.OR.120 Notifizierung von Abweichungen gegenüber den Weltgebietsvorhersagezentralen (WAFC)

Der Anbieter von Wetterdiensten, der WAFS-SIGWX-Vorhersagen verwendet, muss der betreffenden WAFC unverzüglich festgestellte oder gemeldete signifikante Abweichungen in Bezug auf WAFS-SIGWX-Vorhersagen zur Verfügung zu stellen, wenn es sich um Folgendes handelt:

a)
Vereisung, Turbulenz, Cumulonimbuswolken, die verborgen, häufig oder eingelagert sind oder sich in einer Böenlinie befinden, Staub- oder Sandstürme;
b)
Vulkanausbrüche oder die Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Atmosphäre, die flugbetrieblich von Bedeutung sind.

(3)
Punkt MET.OR.200 erhält folgende Fassung:

MET.OR.200 Wettermeldungen und sonstige Informationen

a)
Eine Flugwetterstation muss folgende Meldungen herausgeben:

1.
in festen Abständen lokale Routinemeldungen, die nur für den Flugplatz bestimmt sind, an dem sie herausgegeben wurden;
2.
lokale Sondermeldungen, die nur für den Flugplatz bestimmt sind, an dem sie herausgegeben wurden;
3.
im halbstündlichen Abstand METAR an Flugplätzen, die internationalen gewerblichen Luftverkehr im Linienflugbetrieb bedienen, zur Verbreitung über den Flugplatz hinaus, an dem sie herausgegeben werden.

b)
Unbeschadet Buchstabe a Nummer 3 kann die Flugwetterstation, abhängig von den Vorgaben der zuständigen Behörde, für Flugplätze, die keinen internationalen gewerblichen Luftverkehr im Linienflug bedienen, stündlich METAR und SPECI zur Verbreitung über den Flugplatz hinaus herausgeben, an dem sie ursprünglich herausgegeben wurden.
c)
Eine Flugwetterstation muss die Flugverkehrsdienststellen und den Flugberatungsdienst eines Flugplatzes über Änderungen der Betriebsfähigkeit der automatischen Ausrüstung für die Beurteilung der Pistensichtweite unterrichten.
d)
Eine Flugwetterstation muss der ihr zugeordneten Flugverkehrsdienststelle, der Flugberatungsdienststelle und der Flugwetterüberwachungsstelle Vulkanaktivitäten vor einem Ausbruch, Vulkanausbrüche und Vulkanaschewolken melden.
e)
Eine Flugwetterstation muss eine Liste von Kriterien für die Herausgabe lokaler Sondermeldungen in Rücksprache mit den betreffenden ATS-Stellen, Luftfahrzeugbetreibern und sonstigen Betroffenen erstellen.

(4)
Punkt MET.OR.240 erhält folgende Fassung:

MET.OR.240 Informationen für den Luftfahrzeugbetreiber oder die Flugbesatzung

Eine Flugplatz-Wetterwarte muss den Luftfahrzeugbetreibern und der Flugbesatzung Folgendes in der aktuellsten Ausgabe zur Verfügung stellen:

a)
Die vom WAFS stammenden Vorhersagen der in Punkt MET.OR.275(a)(1) und (2) aufgelisteten Wetterelemente;
b)
METAR oder SPECI, einschließlich TREND, TAF oder geänderte TAF für Start- und Zielflugplätze sowie für Start-, Strecken- und Zielausweichflugplätze;
c)
Flugplatzwettervorhersagen für den Start;
d)
SIGMET- und Sonderflugmeldungen für die gesamte Strecke;
e)
Beratung in Bezug auf Vulkanasche, tropische Wirbelstürme und Weltraumwetter für die gesamte Strecke;
f)
Gebietswettervorhersagen für Flüge in niedrigen Höhen in Verbindung mit AIRMET sowie AIRMET für die gesamte Strecke;
g)
Flugplatzwarnungen für den lokalen Flugplatz;
h)
Bilder von Wettersatelliten;
i)
Informationen bodengestützter Wetterradare.

(5)
Punkt MET.OR.242 wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe a Nummer 1 erhält folgende Fassung:

1.
lokale Routinemeldung, lokale Sondermeldung, METAR, SPECI, TAF und TREND sowie deren Änderungen;;

b)
Buchstabe b Nummer 1 erhält folgende Fassung:

1.
lokale Routinemeldung, lokale Sondermeldung, METAR, SPECI, TAF und TREND sowie deren Änderungen;.

(6)
Punkt MET.OR.245(f)(1) erhält folgende Fassung:

1.
METAR und SPECI, einschließlich aktueller Luftdruckdaten für Flugplätze und sonstige Orte, TAF, TREND und deren Änderungen;.

(7)
Punkt MET.OR.250(a) erhält folgende Fassung:

a)
SIGMET herausgeben;.

(8)
Punkt MET.OR.255(a) erhält folgende Fassung:

a)
AIRMET herausgeben, wenn die zuständige Behörde entscheidet, dass aufgrund der Dichte des Flugverkehrs unterhalb von Flugfläche 100 bzw. in gebirgigen Gebieten bis zu Flugfläche 150 oder erforderlichenfalls höher die Herausgabe von AIRMET in Verbindung mit Gebietswettervorhersagen für Flüge in niedriger Höhe angezeigt erscheint;.

(9)
Punkt MET.OR.260 erhält folgende Fassung:

MET.OR.260 Gebietswettervorhersagen für Flüge in niedrigen Höhen

Eine Flugwetterüberwachungsstelle muss dafür sorgen, dass

a)
für den Fall, dass AIRMET in Kombination mit Gebietswettervorhersagen für Flüge in niedriger Höhe nach Punkt MET.OR.255(a) herausgegeben werden, Gebietswettervorhersagen für Flüge in niedriger Höhe alle sechs Stunden für eine Gültigkeitsdauer von sechs Stunden herausgegeben und spätestens eine Stunde vor Beginn ihrer Gültigkeitsdauer an die betreffenden Flugwetterüberwachungsstellen übermittelt werden;
b)
für den Fall, dass die zuständige Behörde festlegt, dass die Dichte des Flugverkehrs unter Flugfläche 100 bzw. in gebirgigen Gebieten bis zu Flugfläche 150 oder erforderlichenfalls höher die routinemäßige Herausgabe von Gebietswettervorhersagen für Flüge in niedriger Höhe ohne AIRMET rechtfertigt, die Häufigkeit der Herausgabe, die Form und der Zeitpunkt bzw. die Gültigkeitsdauer der Gebietswettervorhersage für Flüge in geringer Höhe sowie die Kriterien für deren Änderung von der zuständigen Behörde festgelegt werden.

(10)
Der Titel des Kapitels 4 erhält folgende Fassung:

Kapitel 4 — Anforderungen an Beratungszentren für Vulkanasche (VAAC) ;

(11)
Punkt MET.OR.265(a) erhält folgende Fassung:

a)
bei einem tatsächlichen oder erwarteten Vulkanausbruch oder bei Vulkanaschemeldungen beratende Informationen über das Ausmaß und die voraussichtliche Bewegung der Vulkanaschewolke herauszugeben..

(12)
Der Titel des Kapitels 5 erhält folgende Fassung:

„Kapitel 5 — Anforderungen an Beratungszentren für tropische Wirbelstürme (TCAC)” .

(13)
In Punkt MET.OR.270 erhalten der Einleitungssatz und Buchstabe a folgende Fassung:

In seinem Zuständigkeitsbereich muss das TCAC Folgendes herausgeben:

a)
beratende Information hinsichtlich der Lage des Wirbelsturmzentrums, einer Änderung seiner Intensität zum Zeitpunkt der Beobachtung, seiner Richtung und der Geschwindigkeit seiner Eigenbewegung, des Kerndrucks und der höchsten Windstärke am Boden nahe des Zentrums;.

(14)
Der Titel des Kapitels 6 erhält folgende Fassung:

Kapitel 6 — Anforderungen an die Weltgebietsvorhersagezentralen (WAFC). ;

(15)
Punkt MET.OR.275(a) erhält folgende Fassung:

a)
Die WAFC geben Folgendes heraus:

1.
globale Gitterpunktvorhersagen folgender Werte:

i)
Höhenwind,
ii)
Lufttemperatur und Luftfeuchtigkeit in der Höhe,
iii)
Geopotenzialhöhe von Flugflächen,
iv)
Flugfläche und Temperatur der Tropopause,
v)
Richtung, Geschwindigkeit und Flugfläche des maximalen Winds,
vi)
Cumulonimbusbewölkung,
vii)
Vereisung,
viii)
Turbulenz,

2.
globale Vorhersagen signifikanter Wettererscheinungen (SIGWX), einschließlich Vulkanaktivitäten und Freisetzung radioaktiver Stoffe..

(16)
Punkt MET.TR.115 erhält folgende Fassung:

MET.TR.115 Meteorologische Bulletins

a)
Meteorologische Bulletins müssen unter Verwendung spezifizierter Datentypen und Codierungsformen, die für die bereitgestellten Informationen geeignet sind, verbreitet werden.
b)
Meteorologische Bulletins mit Wetterinformationen für den Flugbetrieb müssen über Kommunikationssysteme verbreitet werden, die im Hinblick auf die bereitgestellten Informationen und die Nutzer, für die sie bestimmt sind, geeignet sind.

(17)
Punkt MET.TR.200 erhält folgende Fassung:

MET.TR.200 Wettermeldungen und sonstige Informationen

a)
Lokale Routinemeldungen, lokale Sondermeldungen, METAR und SPECI müssen die folgenden Elemente in der angegebenen Reihenfolge enthalten:

1.
Kennzeichnung der Art der Meldung,
2.
Ortskennung,
3.
Zeitpunkt der Beobachtung,
4.
Kennzeichnung einer automatisierten oder fehlenden Meldung (falls zutreffend),
5.
Bodenwindrichtung und -geschwindigkeit,
6.
Sicht,
7.
Pistensichtweite bei Einhaltung der Meldekriterien,
8.
aktuelle Wetterbedingungen,
9.
Bedeckungsgrad und Wolkengattung nur für Cumulonimbusbewölkung und hochreichende Cumulus-Congestus-Bewölkung sowie Höhe der Wolkenuntergrenze oder Vertikalsicht bei Messung,
10.
Lufttemperatur und Taupunkttemperatur,
11.
QNH und gegebenenfalls QFE in lokalen Routine- und Sondermeldungen;
12.
gegebenenfalls weitere Angaben.

b)
Für lokale Routinemeldungen und lokale Sondermeldungen gilt:

1.
Wird der Bodenwind an mehr als einem Punkt entlang der Piste gemessen, sind die Punkte, für die diese Werte repräsentativ sind, anzugeben.
2.
Ist mehr als eine Piste in Betrieb und wird der Bodenwind für diese Pisten gemessen, sind die Bodenwindwerte für jede der Pisten jeweils anzugeben und die Pisten, auf die sich die Werte beziehen, sind zu melden;
3.
Werden Abweichungen von der mittleren Windrichtung nach Punkt MET.TR.205(a)(3)(ii)(B) gemeldet, sind die beiden Extremwerte, zwischen denen der Bodenwind geschwankt hat, zu melden.
4.
Werden Abweichungen von der mittleren Windgeschwindigkeit (Spitzen) nach Punkt MET.TR.205(a)(3)(iii) gemeldet, sind sie als Höchst- und Tiefstwerte der erreichten Windgeschwindigkeit anzugeben.

c)
METAR und SPECI

1.
METAR UND SPECI sind nach dem Muster in Anlage 1 herauszugeben.
2.
METAR-Meldungen sind spätestens 5 Minuten nach dem Zeitpunkt der Beobachtung zur Übermittlung bereitzustellen.

d)
Informationen über die Sicht, Pistensichtweite, aktuelles Wetter und Bedeckungsgrad, Wolkengattung und Höhe der Wolkenuntergrenze sind in allen Wettermeldungen durch den Ausdruck „CAVOK” zu ersetzen, wenn folgende Bedingungen zum Zeitpunkt der Beobachtung gleichzeitig herrschen:

1.
Sicht 10 km oder mehr und keine gemeldete Sichteinschränkung,
2.
keine Bewölkung von flugbetrieblicher Bedeutung,
3.
keine Wetterbedingungen von Bedeutung für die Luftfahrt.

e)
In die Liste der Kriterien für die Herausgabe lokaler Sondermeldungen ist Folgendes aufzunehmen:

1.
Die Werte, die den betrieblichen Mindestwerten der Betreiber, die den Flugplatz nutzen, am nächsten kommen;
2.
die Werte, die andere lokale Anforderungen der Flugverkehrsdienste (ATS-Stellen) und der Luftfahrzeugbetreiber erfüllen;
3.
ein Anstieg der Lufttemperatur von mindestens 2 °C gegenüber der in der letzten lokalen Meldung angegeben Temperatur oder um einen alternativen Schwellenwert, der zwischen dem Anbieter der Wetterdienste, der jeweiligen ATS-Stelle und den betreffenden Luftfahrtunternehmen vereinbart wurde;
4.
die verfügbaren zusätzlichen Informationen über das Auftreten signifikanter Wetterbedingungen in den Anflug- und Startsteigflugbereichen;
5.
die Anwendung von Lärmschutzverfahren und eine Änderung der Abweichung der durchschnittlichen Bodenwindgeschwindigkeit um mindestens 5 kt von dem Wert, der zum Zeitpunkt der letzten lokalen Meldung gemessen wurde, wobei die mittlere Windgeschwindigkeit vor und/oder nach der Veränderung mindestens 15 kt beträgt;
6.
eine Änderung der mittleren Bodenwindrichtung um mindestens 60° gegenüber dem in der letzten Meldung angegebenen Wert, wobei die mittlere Windgeschwindigkeit vor und/oder nach der Veränderung mindestens 10 kt beträgt;
7.
eine Änderung der mittleren Bodenwindgeschwindigkeit um mindestens 10 kt gegenüber dem in der letzten lokalen Meldung angegebenen Wert;
8.
eine Änderung der Abweichung der mittleren Bodenwindgeschwindigkeit (Spitzen) um mindestens 10 kt von dem Wert, der zum Zeitpunkt der letzten lokalen Meldung gemessen wurde, wobei die mittlere Windgeschwindigkeit vor und/oder nach der Veränderung mindestens 15 kt beträgt;
9.
eine der folgenden Wettererscheinungen setzt ein, hört auf oder ändert ihre Intensität:

i)
überfrierende Nässe,
ii)
mäßiger oder starker Niederschlag, einschließlich Schauern und
iii)
Gewitter mit Niederschlag;

10.
eine der folgenden Wettererscheinungen setzt ein oder hört auf:

i)
Eisnebel,
ii)
Gewitter ohne Niederschlag;

11.
eine Änderung des Bedeckungsgrads unter 1500 ft (450 m):

i)
von höchstens aufgelockert bewölkt (scattered, SCT) zur durchbrochenen Wolkendecke (broken, BKN) oder geschlossenen Wolkendecke (overcast, OVC), oder
ii)
von BKN oder OVC zu höchstens SCT.

f)
Sofern zwischen dem Anbieter von Wetterdiensten und der zuständigen Behörde so vereinbart, sind lokale Sondermeldungen und gegebenenfalls SPECI immer dann herauszugeben, wenn folgende Änderungen eintreten:

1.
Windänderungen mit Werten von flugbetrieblicher Bedeutung. Die Schwellenwerte sind vom Anbieter der Wetterdienste in Absprache mit der zuständigen ATS-Stelle und den betreffenden Luftfahrzeugbetreibern unter Berücksichtigung von Windänderungen festzulegen, die

i)
eine andere Pistennutzung erforderlich machen;
ii)
darauf schließen lassen, dass sich die Pistenrückenwind- und -seitenwindkomponenten geändert haben und die Werte für die wichtigsten Betriebsgrenzen für den typischen Luftfahrzeugbetrieb auf dem Flugplatz überschritten haben.

2.
Die Sicht verbessert sich und erreicht einen oder mehrere der folgenden Werte oder überschreitet diese oder die Sicht verschlechtert sich und erreicht einen oder mehrere der folgenden Werte oder unterschreitet diese:

i)
800, 1500 oder 3000 m,
ii)
5000 m, sofern eine erhebliche Anzahl von Flügen nach Sichtflugregeln durchgeführt wird.

3.
Die Pistensichtweite verbessert sich und erreicht einen oder mehrere der folgenden Werte oder überschreitet diese oder die Pistensichtweite verschlechtert sich und erreicht einen oder mehrere der folgenden Werte oder unterschreitet diese: 50, 175, 300, 550 oder 800 m.
4.
Eine der folgenden Wettererscheinungen setzt ein, hört auf oder ändert ihre Intensität:

i)
Staubsturm,
ii)
Sandsturm,
iii)
Trichterwolke (Tornado oder Wasserhose).

5.
Eine der folgenden Wettererscheinungen setzt ein oder hört auf:

i)
Staub-, Sand- oder Schneefegen;
ii)
Staub-, Sand- oder Schneetreiben;
iii)
Böen.

6.
Die Untergrenze der als BKN oder OVC gekennzeichneten niedrigsten Wolkenschicht steigt an und erreicht oder überschreitet einen oder mehrere der folgenden Werte oder die Untergrenze einer als BKN oder OVC gekennzeichneten niedrigsten Wolkenschicht sinkt und fällt auf einen oder mehrere der folgenden Werte oder unterschreitet diese:

i)
100, 200, 500 oder 1000 ft,
ii)
1500 ft, sofern eine erhebliche Anzahl von Flügen nach Sichtflugregeln durchgeführt wird.

7.
Der Himmel ist bedeckt und die Vertikalsicht verbessert sich und erreicht oder überschreitet einen oder mehrere der folgenden Werte, oder die Vertikalsicht verschlechtert sich und unterschreitet einen oder mehrere der folgenden Werte: 100, 200, 500 oder 1000 ft,
8.
Sonstige Kriterien, die auf der Grundlage der für einen Flugplatzbetrieb lokal geltenden Mindestwerte von den Anbietern der Wetterdienste und den Luftfahrzeugbetreibern gemeinsam festgelegt wurden.

(18)
Punkt MET.TR.205 wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe a Nummer 1 erhält folgende Fassung:

1.
In den lokalen Routinemeldungen, lokalen Sondermeldungen, METAR und SPECI ist die Bodenwindrichtung und -geschwindigkeit in Schritten von 10 Grad rechtweisend bzw. 1 kt anzugeben.

b)
Buchstabe a Nummer 3 erhält folgende Fassung:

3.
In lokalen Routinemeldungen, lokalen Sondermeldungen, METAR und SPECI

i)
sind die Maßeinheiten für die Erfassung der Windgeschwindigkeit anzugeben;
ii)
sind Abweichungen von der mittleren Windrichtung in den vorangegangenen 10 Minuten alternativ wie folgt zu melden, sofern die Abweichung insgesamt mindestens 60° beträgt:

A)
bei einer Abweichung von insgesamt mindestens 60° und höchstens 180° und einer Windgeschwindigkeit von mindestens 3 kt sind die beiden Extremwerte dieser Richtungsschwankungen, zwischen denen der Bodenwind die Richtung gewechselt hat, zu melden;
B)
bei einer Abweichung von insgesamt mindestens 60° und weniger als 180° und einer Windgeschwindigkeit von unter 3 kt ist die Windrichtung als variabel ohne mittlere Windrichtung zu melden;
C)
bei einer Abweichung von insgesamt mindestens 180° ist die Windrichtung als variabel ohne mittlere Windrichtung zu melden;

iii)
sind Abweichungen von der mittleren Windgeschwindigkeit: (Spitzen) in den vorangegangenen 10 Minuten entweder

A)
bei einer Überschreitung der mittleren Geschwindigkeit um mindestens 5 kt in den lokalen Routinemeldungen und lokalen Sondermeldungen zu melden, sofern Lärmschutzverfahren Anwendung finden,
B)
bei einer Überschreitung der mittleren Geschwindigkeit um mindestens 10 kt auf andere Art zu melden;

iv)
ist eine Windgeschwindigkeit von weniger als 1 kt als windstill zu melden;
v)
ist eine Windgeschwindigkeit von mindestens 100 kt als Windgeschwindigkeit von über 99 kt zu melden;
vi)
ist bei Abweichungen von der mittleren Windgeschwindigkeit (Spitzen), die nach Punkt MET.TR.205(a) gemeldet werden, der Höchstwert der erreichten Windgeschwindigkeit zu melden;
vii)
sind für den Fall, dass in einem Zeitintervall von 10 Minuten ein deutlicher Sprung der Werte für die Windrichtung und/oder -geschwindigkeit zu verzeichnen ist, nur solche Abweichungen vom Mittel der Windrichtung und der Windgeschwindigkeit zu melden, die nach diesem Sprung zu verzeichnen waren.

c)
Buchstabe b Nummer 1 erhält folgende Fassung:

1.
In den lokalen Routinemeldungen, lokalen Sondermeldungen; METAR und SPECI ist die Sicht wie folgt zu melden: in Schritten von 50 m bei einer Sicht von unter 800 m; in Schritten von 100 m bei einer Sicht von mindestens 800 m, jedoch weniger als 5 km; in Schritten von einem Kilometer bei einer Sicht von mindestens 5 km, jedoch weniger als 10 km, und als 10 km bei einer Sicht von mindestens 10 km, es sei denn, es gelten CAVOK-Bedingungen.

d)
Buchstabe c Nummer 1 erhält folgende Fassung:

1.
In lokalen Routinemeldungen, lokalen Sondermeldungen, METAR und SPECI ist die RVR wie folgt zu melden:

i)
durchweg für die Zeiträume, in denen entweder die Sicht oder die Pistensichtweite weniger als 1500 m beträgt;
ii)
in Schritten von 25 m bei einer RVR von unter 400 m; in Schritten von 50 m bei einer RVR zwischen 400 m und 800 m und in Schritten von 100 m bei einer RVR von über 800 m;.

e)
Buchstabe c Nummer 3 erhält folgende Fassung:

3.
Für lokale Routinemeldungen, lokale Sondermeldungen, METAR und SPECI gilt:

i)
Bei einer RVR über dem von dem verwendeten System messbaren Höchstwert ist diese in den lokalen Routinemeldungen und lokalen Sondermeldungen mit der Abkürzung „ABV” anzugeben und mit der Abkürzung „P” in der METAR und SPECI, gefolgt von dem mit dem System messbaren Höchstwert.
ii)
Bei einer RVR unter dem mit dem verwendeten System messbaren Mindestwert ist diese in den lokalen Routinemeldungen und lokalen Sondermeldungen mit der Abkürzung „BLW” anzugeben und mit der Abkürzung „M” in der METAR und SPECI, gefolgt von dem mit dem System messbaren Mindestwert.

f)
In Buchstabe d erhalten die Nummern 2, 3 und 4 folgende Fassung:

2.
In METAR und SPECI sind die aktuell beobachteten Wettererscheinungen unter Hinweis auf deren Art und Merkmale sowie gegebenenfalls deren Intensität und Nähe zum Flugplatz anzugeben.
3.
In den lokalen Routinemeldungen, lokalen Sondermeldungen, METAR und SPECI sind die folgenden Merkmale der aktuell beobachteten Wettererscheinungen je nach Bedarf mit ihren jeweiligen Abkürzungen und gegebenenfalls den relevanten Kriterien anzugeben.

i)
Gewitter ( „Thunderstorm” , TS)

Bezeichnet ein Gewitter mit Niederschlag. Werden an einem Flugplatz während einer Zeitspanne von 10 Minuten vor der Beobachtung Blitz und Donner wahrgenommen, ohne dass auf dem Flugplatz ein Niederschlag festgestellt wird, ist die Abkürzung „TS” ohne Qualifikator zu verwenden.

ii)
Gefrierend ( „Freezing” , FZ)

Unterkühlte Wassertropfen oder unterkühlter Niederschlag, zusammen verwendet mit Gattungen aktueller Wettererscheinungen gemäß Anlage 1.

4.
Für lokale Routinemeldungen, lokale Sondermeldungen, METAR und SPECI gilt:

i)
Eine bis höchstens drei Wetterabkürzungen sind je nach Bedarf zu verwenden und gegebenenfalls zusammen mit den Merkmalen, der Intensität oder der Nähe zum Flugplatz anzugeben, um eine vollständige Beschreibung des aktuellen flugbetrieblich relevanten Wetters zu geben.
ii)
In einer Meldung sind gegebenenfalls zunächst die Indikatoren für Intensität oder Nähe anzugeben, gefolgt von den Merkmalen bzw. der Gattung der Wettererscheinung.
iii)
Werden zwei verschiedene Wettergattungen beobachtet, sind sie in zwei getrennten Gruppen zu melden, wobei sich die Indikatoren für Intensität oder Nähe auf die Wettererscheinung beziehen, die nach dem Indikator angegeben sind. Die zum Zeitpunkt der Beobachtung aufgetretenen unterschiedlichen Niederschlagsgattungen sind jedoch als eine einzige Gruppe zu melden, wobei der vorherrschende Niederschlag zuerst anzugeben ist, gefolgt von nur einem Qualifikator für die Intensität, der sich auf die Intensität des Niederschlags insgesamt bezieht.

g)
Buchstabe e Nummer 1 erhält folgende Fassung:

1.
In den lokalen Routinemeldungen, lokalen Sondermeldungen, METAR und SPECI ist die Höhe der Wolkenuntergrenze bis zu 10000 ft in Schritten von 100 ft und über 10000 ft in Schritten von 1000 ft anzugeben.

h)
Buchstabe f Nummer 1 erhält folgende Fassung:

1.
In den lokalen Routinemeldungen, lokalen Sondermeldungen, METAR und SPECI sind die Lufttemperatur und die Taupunkttemperatur in Schritten von jeweils einem vollständigen Grad Celsius anzugeben.

i)
Buchstabe f Nummer 3 erhält folgende Fassung:

3.
In den lokalen Routinemeldungen, lokalen Sondermeldungen, METAR und SPECI ist eine Temperatur von unter 0 °C zu kennzeichnen.

j)
Buchstabe g Nummer 1 erhält folgende Fassung:

1.
In den lokalen Routinemeldungen, lokalen Sondermeldungen, METAR und SPECI sind die QNH- und QFE-Werte als Zehntel Hektopascal zu bestimmen und in Schritten von ganzzahligen Hektopascal-Werten mit vier Ziffern anzugeben.

k)
Buchstabe g Nummer 4 erhält folgende Fassung:

4.
In METAR und SPECI sind nur die QNH-Werte aufzunehmen.

(19)
Punkt MET.TR.210 wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe a Nummer 2 erhält folgende Fassung:

2.
Datenanzeige

Die den einzelnen Sensoren zugeordneten Anzeigen der Bodenwinddaten sind in der Flugwetterstation aufzustellen. Die Anzeigen in der Flugwetterstation und in den Flugverkehrsdienststellen müssen denselben Sensoren zugeordnet sein; sollten getrennte Sensoren benötigt werden, sind die Anzeigen klar zu kennzeichnen, damit deutlich erkennbar ist, welche Piste und welcher Pistenabschnitt von den einzelnen Sensoren erfasst wird.

b)
Buchstabe a Nummer 3 Ziffer ii erhält folgende Fassung:

ii)
10 Minuten für METAR und SPECI, es sei denn, in dem 10-Minuten-Zeitintervall ist ein deutlicher Sprung der Werte der Windrichtung und/oder der Windgeschwindigkeit zu verzeichnen; für die Mittelwertbildung dürfen nur die nach dem Sprung gemessenen Werte verwendet werden; daher ist unter diesen Umständen das Zeitintervall entsprechend zu verkürzen.

c)
Buchstabe b Nummer 3 erhält folgende Fassung:

3.
Datenanzeige

Wird die Sicht mit Instrumenten gemessen, sind die den einzelnen Sensoren zugeordneten Anzeigen der Sicht in der Flugwetterstation aufzustellen. Die Anzeigen in der Flugwetterstation und in den Flugverkehrsdienststellen müssen denselben Sensoren zugeordnet sein; sollten getrennte Sensoren benötigt werden, sind die Anzeigen klar zu kennzeichnen, damit deutlich erkennbar ist, welcher Bereich von welchem Sensor erfasst wird.

d)
Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
Pistensichtweite (RVR)

1.
Die Pistensichtweite ist in Metern zu melden.
2.
Wahl der Messstellen

Die Messstellen der meteorologischen Instrumente zur RVR-Messung sind so zu wählen, dass die gelieferten Daten für den Bereich, für den die Messungen benötigt werden, repräsentativ sind.

3.
Instrumentensysteme

Zur Berechnung der RVR auf Pisten, die für den Instrumentenanflug- und -landebetrieb nach den Kategorien II und III ausgelegt sind, sind Transmissometer und Vorwärtsstreumessanlagen einzusetzen, für den Instrumentenanflug- und Landebetrieb auf Pisten der Kategorie I gelten die Vorgaben der zuständigen Behörde.

4.
Datenanzeige

Wird die RVR instrumentell bestimmt, sind die Anzeigen (eine oder bei Bedarf mehrere) in der Flugwetterstation aufzustellen. Die Anzeigen in der Flugwetterstation und in den ATS-Stellen müssen denselben Sensoren zugeordnet sein; sollten getrennte Sensoren benötigt werden, sind die Anzeigen klar zu kennzeichnen, damit deutlich erkennbar ist, welche Piste und welcher Pistenabschnitt von den einzelnen Sensoren erfasst wird.“

5.
Mittelwertbildung

i)
Wird die RVR instrumentell berechnet, müssen die Ergebnisse dieser Instrumentensysteme mindestens alle 60 Sekunden aktualisiert werden, damit aktuelle und repräsentative Werte bereitgestellt werden können.
ii)
Für die Mittelwertbildung der RVR sind folgende Zeitintervalle zugrundezulegen:

A)
Eine Minute für lokale Routinemeldungen und lokale Sondermeldungen sowie für RVR-Anzeigen in ATS-Stellen;
B)
10 Minuten für METAR und SPECI, es sei denn, während des unmittelbar vor der Beobachtung liegenden 10-minütigen Zeitintervalls ist ein deutlicher Sprung der RVR-Werte zu verzeichnen; für die Mittelwertbildung dürfen nur die nach dem Sprung gemessenen Werte verwendet werden.

e)
Buchstabe e Nummer 3 erhält folgende Fassung:

3.
Datenanzeige

Wird die Höhe der Wolkenuntergrenze automatisch gemessen, ist mindestens eine Anzeige in der Flugwetterstation anzubringen. Die Anzeigen in der Flugwetterstation und in den Flugverkehrsdienststellen müssen denselben Sensoren zugeordnet sein; sollten getrennte Sensoren benötigt werden, sind die Anzeigen klar zu kennzeichnen, damit deutlich erkennbar ist, welcher Bereich von welchem Sensor erfasst wird.

f)
Buchstabe f Nummer 2 erhält folgende Fassung:

2.
Werden Lufttemperatur und Taupunkttemperatur automatisch gemessen, sind die Anzeigen in der Flugwetterstation anzubringen. Die Anzeigen in der Flugwetterstation und in den Flugverkehrsdienststellen müssen denselben Sensoren zugeordnet sein.

g)
Buchstabe g Nummer 2 Ziffer i erhält folgende Fassung:

i)
Wird der Luftdruck automatisch gemessen, sind die dem Barometer zugeordneten Anzeigen für den QNH-Wert und, falls nach Punkt MET.TR.205(g)(3)(ii) gefordert, für den QFE-Wert in der Flugwetterstation und entsprechende Anzeigen in den jeweiligen Flugverkehrsdienststellen anzubringen.

(20)
Punkt MET.TR.215 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

Vorhersagen und sonstige Informationen ;

b)
Buchstabe e Nummer 6 erhält folgende Fassung:

6.
Beratung in Bezug auf Vulkanasche, tropische Wirbelstürme und Weltraumwetter für die gesamte Strecke..

(21)
Punkt MET.TR.220 wird wie folgt geändert:

a)
Die Buchstaben b, c und d erhalten folgende Fassung:

b)
TAF sind nach dem Muster in Anlage 3 herauszugeben.
c)
Die Gültigkeitsdauer einer Standard-TAF muss 9, 24 oder 30 Stunden betragen, sofern von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Verkehrsanforderungen für Flugplätze mit weniger als 9 Betriebsstunden nichts anderes vorgeschrieben wird.
d)
Die TAF ist nicht früher als eine Stunde vor Beginn ihrer Gültigkeitsdauer zur Übermittlung bereitzustellen.

b)
Buchstabe e Nummer 1 Ziffern iii, iv und v erhalten folgende Fassung:

iii)
Wird Wind von weniger als 1 kt vorhergesagt, ist die vorhergesagte Windgeschwindigkeit als Windstille anzugeben.
iv)
Überschreitet die vorhergesagte Höchstgeschwindigkeit die vorhergesagte mittlere Windgeschwindigkeit um 10 kt oder mehr, ist die vorhergesagte maximale Windgeschwindigkeit anzugeben.
v)
Wird eine Windgeschwindigkeit von 100 kt oder mehr vorhergesagt, ist eine Windgeschwindigkeit von über 99 kt anzugeben.

(22)
Punkt MET.TR.225(c) wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 erhalten die Ziffern i und ii folgende Fassung:

i)
eine Änderung der mittleren Windrichtung um 60° oder mehr, wobei die mittlere Geschwindigkeit vor und/oder nach der Änderung 10 kt oder mehr beträgt;
ii)
eine Änderung der mittleren Windgeschwindigkeit von 10 kt oder mehr;;

b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

i)
Ziffer i erhält folgende Fassung:

i)
Wird sich die Sicht voraussichtlich verbessern und einen oder mehrere der folgenden Werte erreichen oder überschreiten, oder wird sich die Sicht voraussichtlich verschlechtern und einen oder mehrere der folgenden Werte unterschreiten: 150, 350, 600, 800, 1500 oder 3000 m — so ist in der TREND-Vorhersage die Änderung anzugeben.

ii)
Ziffer iii erhält folgende Fassung:

iii)
In METAR und SPECI beigefügten TREND-Vorhersagen bezieht sich Sicht auf die vorhergesagte vorherrschende Sicht.

(23)
Punkt MET.TR.235(c) erhält folgende Fassung:

c)
Windscherungswarnungen haben präzise, aktuelle Informationen zum beobachteten Auftreten von Windscherungen in Verbindung mit einer Änderung des Gegenwinds/Rückenwinds um 15 kt oder mehr zu enthalten, durch die Luftfahrzeuge im Endanflug oder nach dem Start sowie Luftfahrzeuge, die sich während des Landelaufs oder Startlaufs auf der Piste befinden, beeinträchtigt werden könnten.

(24)
Punkt MET.TR.250 wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
SIGMET sind nach dem Muster in Anlage 5 herauszugeben.

b)
Buchstabe d erhält folgende Fassung:

d)
Nur eine der in Anlage 5 aufgeführten Wettererscheinungen ist in einer SIGMET zu nennen; dabei sind die entsprechenden Abkürzungen und folgender Schwellenwert für die Bodenwindgeschwindigkeit von 34 kt oder mehr für tropische Wirbelstürme zu verwenden.

c)
Buchstabe f wird gestrichen.

(25)
Punkt MET.TR.255 wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
AIRMET sind nach dem Muster in Anlage 5 herauszugeben.

b)
Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
Nur eine der in Anlage 5 aufgeführten Wettererscheinungen ist in AIRMET zu nennen; dabei sind die entsprechenden Abkürzungen und folgende Schwellenwerte zu verwenden, wenn die Wettererscheinung sich unterhalb von Flugfläche 100 bzw. in gebirgigen Gebieten unterhalb von Flugfläche 150 oder erforderlichenfalls höher befindet:

1.
weitverbreitet Bodenwindgeschwindigkeit über 30 kt mit entsprechender Richtung und entsprechenden Einheiten;
2.
weite Gebiete mit Verminderung der Sicht auf unter 5000 m, einschließlich der Wettererscheinung, die die Verminderung der Sicht verursacht;
3.
weite Gebiete mit durchbrochener oder geschlossener Wolkendecke mit einer Untergrenze von weniger als 1000 ft über Grund.;

c)
Buchstabe e wird gestrichen.

(26)
Punkt MET.TR.260 wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe b Nummer 1 erhält folgende Fassung:

1.
folgende Wettererscheinungen, die Anlass zur Herausgabe einer SIGMET geben: starke Vereisung, starke Turbulenz, Cumulonimbuswolken und Gewitter, die verborgen, häufig oder eingelagert sind oder sich in einer Böenlinie befinden, Staub-/Sandstürme und Vulkanausbrüche oder die Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Atmosphäre, die voraussichtlich Flüge in geringer Höhe beeinträchtigen werden;;

b)
Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
Hat die zuständige Behörde festgestellt, dass die Dichte des Verkehrs unterhalb von Flugfläche 100 bzw. in gebirgigen Gebieten unterhalb von Flugfläche 150 oder erforderlichenfalls höher die Herausgabe einer AIRMET rechtfertigt, sind die Gebietswettervorhersagen für die Schicht zwischen dem Boden und der Flugfläche 100 bzw. in gebirgigen Gebieten bis zur Flugfläche 150 oder erforderlichenfalls höher herauszugeben und müssen diese Gebietswettervorhersagen Angaben zu den Streckenwettererscheinungen enthalten, die Flüge in niedriger Höhe gefährden können.

(27)
Der Titel des Kapitels 4 erhält folgende Fassung:

Kapitel 4 — Technische Anforderungen an Beratungszentren für Vulkanasche (VAAC) .

(28)
Punkt MET.TR.265 erhält folgende Fassung:

MET.TR.265 Zuständigkeiten der Beratungszentren für Vulkanasche

Die beratenden Informationen zu Vulkanasche sind nach dem Muster in Anlage 6 herauszugeben. Gibt es keine Abkürzungen, ist der auf ein Mindestmaß beschränkte englische Klartext zu verwenden.

(29)
Punkt MET.TR.270 erhält folgende Fassung:

MET.TR.270 Zuständigkeiten der Beratungszentren für tropische Wirbelstürme

Die beratenden Informationen zu tropischen Wirbelstürmen sind nach dem Muster in Anlage 7 herauszugeben, wenn das Maximum des 10-Minuten-Mittels der Bodenwindgeschwindigkeit im Beratungszeitraum voraussichtlich 34 kt erreichen oder überschreiten wird.

(30)
Der Titel des Kapitels 5 erhält folgende Fassung:

Kapitel 5 — Technische Anforderungen an Beratungszentren für tropische Wirbelstürme (TCAC) .

(31)
Punkt MET.TR.275 wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
Die WAFC müssen für globale Gitterpunktvorhersagen und für Vorhersagen signifikanter Wettererscheinungen verarbeitete meteorologische Daten in Form von Gitterpunktwerten verwenden.

b)
Buchstabe b wird wie folgt geändert:

i)
Nummer 1 Ziffer viii erhält folgende Fassung:

viii)
Turbulenz;;

ii)
Nummer 2 erhält folgende Fassung:

2.
in der unter Nummer 1 genannten Reihenfolge Vorhersagen herauszugeben und ihre Verbreitung abzuschließen, sobald dies technisch möglich ist, spätestens aber fünf Stunden nach der Standardzeit der Beobachtung;;

iii)
Nummer 3 erhält folgende Fassung:

3.
Gitterpunktvorhersagen in einem regelmäßigen Gitter zu erstellen, die Folgendes umfassen:

i)
Winddaten für die Flugflächen 50 (850 hPa), 80 (750 hPa), 100 (700 hPa), 140 (600 hPa), 180 (500 hPa), 210 (450 hPa), 240 (400 hPa), 270 (350 hPa), 300 (300 hPa), 320 (275 hPa), 340 (250 hPa), 360 (225 hPa), 390 (200 hPa), 410 (175 hPa), 450 (150 hPa), 480 (125 hPa) und 530 (100 hPa) mit einer horizontalen Auflösung von 1,25°Breite und Länge;
ii)
Winddaten für die Flugflächen 50 (850 hPa), 80 (750 hPa), 100 (700 hPa), 140 (600 hPa), 180 (500 hPa), 210 (450 hPa), 240 (400 hPa), 270 (350 hPa), 300 (300 hPa), 320 (275 hPa), 340 (250 hPa), 360 (225 hPa), 390 (200 hPa), 410 (175 hPa), 450 (150 hPa), 480 (125 hPa) und 530 (100 hPa) mit einer horizontalen Auflösung von 1,25°Breite und Länge;
iii)
Feuchtigkeitsdaten für die Flugflächen 50 (850 hPa), 80 (750 hPa), 100 (700 hPa), 140 (600 hPa) und 180 (500 hPa) mit einer horizontalen Auflösung von 1,25°Breite und Länge;
iv)
Geopotenzialhöhendaten für die Flugflächen 50 (850 hPa), 80 (750 hPa), 100 (700 hPa), 140 (600 hPa), 180 (500 hPa), 210 (450 hPa), 240 (400 hPa), 270 (350 hPa), 300 (300 hPa), 320 (275 hPa), 340 (250 hPa), 360 (225 hPa), 390 (200 hPa), 410 (175 hPa), 450 (150 hPa), 480 (125 hPa) und 530 (100 hPa) mit einer horizontalen Auflösung von 1,25°Breite und Länge;
v)
Richtung, Geschwindigkeit und Flugfläche des maximalen Windes mit einer horizontalen Auflösung von 1,25° Breite und Länge;
vi)
Flugfläche und Temperatur der Tropopause mit einer horizontalen Auflösung von 1,25° Breite und Länge;
vii)
Vereisung für Schichten mit Zentrum bei Flugflächen 60 (800 hPa), 100 (700 hPa), 140 (600 hPa), 180 (500 hPa), 240 (400 hPa) und 300 (300 hPa) mit einer horizontalen Auflösung von 0,25° Breite und Länge;
viii)
Turbulenzen für Schichten mit Zentrum bei Flugflächen 100 (700 hPa), 140 (600 hPa), 180 (500 hPa), 240 (400 hPa), 270 (350 hPa), 300 (300 hPa), 340 (250 hPa), 390 (200 hPa) und 450 (150 hPa) mit einer horizontalen Auflösung von 0,25° Breite und Länge;
ix)
horizontale Ausdehnung und Flugflächen von Unter- und Obergrenze von Cumulonimbuswolken mit einer horizontalen Auflösung von 0,25° Breite und Länge;;

c)
Buchstabe c wird wie folgt geändert:

i)
Nummer 1 erhält folgende Fassung:

1.
viermal täglich SIGWX-Vorhersagen zu erstellen, die für eine festgelegte Gültigkeitsdauer von 24 Stunden nach der Uhrzeit (00.00, 06.00, 12.00 und 18.00 Uhr UTC) gültig sein müssen, zu der die synoptischen Daten erfasst wurden, auf denen die Vorhersagen beruhten. Die Verbreitung jeder Vorhersage ist abzuschließen, sobald dies technisch möglich ist, spätestens jedoch sieben Stunden nach der Standardzeit der Beobachtung im Normalbetrieb und spätestens neun Stunden nach der Standardzeit der Beobachtung während des Backup-Betriebs;;

ii)
Nummer 3 Ziffer i erhält folgende Fassung:

i)
tropische Wirbelstürme, sofern das Maximum des 10-Minuten-Mittels der Bodenwindgeschwindigkeit voraussichtlich 34 kt erreichen oder überschreiten wird;;

d)
Buchstabe d erhält folgende Fassung:

d)
Für mittlere Flugflächen zwischen 100 und 450 für begrenzte geografische Gebiete sind SIGWX-Vorhersagen herauszugeben.

(32)
Anlage 1 erhält folgende Fassung:

(33)
Anlage 3 erhält folgende Fassung:

(34)
Anlage 4 erhält folgende Fassung:

(35)
Anlage 5A erhält folgende Fassung:

(36)
Anlage 5B wird gestrichen.
(37)
Anlage 6 erhält folgende Fassung:

(38)
Anlage 7 erhält folgende Fassung:

39.
Anlage 8 erhält folgende Fassung:

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