Präambel VO (EU) 2021/1341

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 78/2009, (EG) Nr. 79/2009 und (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 631/2009, (EU) Nr. 406/2010, (EU) Nr. 672/2010, (EU) Nr. 1003/2010, (EU) Nr. 1005/2010, (EU) Nr. 1008/2010, (EU) Nr. 1009/2010, (EU) Nr. 19/2011, (EU) Nr. 109/2011, (EU) Nr. 458/2011, (EU) Nr. 65/2012, (EU) Nr. 130/2012, (EU) Nr. 347/2012, (EU) Nr. 351/2012, (EU) Nr. 1230/2012 und (EU) 2015/166(1) der Kommission, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 6 und Artikel 6 Absatz 6 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/2144 sieht vor, dass Kraftfahrzeuge der Klassen M und N mit bestimmten hochentwickelten Fahrerassistenzsystemen, u. a. Warnsystemen bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers, ausgerüstet sein müssen. In Anhang II der genannten Verordnung sind grundlegende Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen in Bezug auf Warnsysteme bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers festgelegt.
(2)
Es sind detaillierte Vorschriften zu den spezifischen Prüfverfahren und technischen Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen in Bezug auf solche Systeme erforderlich.
(3)
Ermüdung beeinträchtigt die physischen, kognitiven, psychomotorischen und sensorischen Verarbeitungsfähigkeiten des Fahrers, die Voraussetzung für ein sicheres Fahren sind. Die Ermüdung des Fahrers spielt bei 10-25 % aller Straßenverkehrsunfälle in der Union eine Rolle.
(4)
Gemäß Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2019/2144 ist das Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers ein System, das die Wachsamkeit des Fahrers durch eine Analyse der Fahrzeugsysteme bewertet und den Fahrer erforderlichenfalls über die Mensch-Maschine-Schnittstelle des Fahrzeugs warnt.
(5)
Diese Systeme sind außerhalb städtischer Gebiete effektiver, da die geringere Wachsamkeit des Fahrers aufgrund von Müdigkeit meist auf Langstrecken bei konstanter Geschwindigkeit auftritt. Darüber hinaus ist es schwierig, sich ständig verändernde Fahr- und Lenkmuster beim Fahren innerhalb städtischer Gebiete anhand der verfügbaren Technologien zu bewerten. Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 70 km/h sollten daher von der Verpflichtung, mit solchen Systemen ausgerüstet zu sein, ausgenommen werden.
(6)
Warnsysteme bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers bewerten den körperlichen Zustand des Fahrers indirekt, beispielsweise mittels einer Systemanalyse und der Erkennung von Fahr- oder Lenkmustern eines Fahrers, der Anzeichen einer verringerten Aufmerksamkeit aufgrund von Müdigkeit aufweist; daher ist es nicht möglich, diese Systeme durch eine Reihe definierter Prüfungen oder mit einer programmierbaren Maschine, die menschliches Verhalten wiedergibt, vollständig zu prüfen. Stattdessen sollte der Fahrzeughersteller Validierungsprüfungen mit menschlichen Teilnehmern durchführen und die Ergebnisse zusammen mit mindestens einem Prüfprotokoll, mit dem überprüft wurde, ob das Warnsystem geeignet ist, dem schläfrigen Fahrer eine Warnung zu geben, der Genehmigungsbehörde vorlegen.
(7)
Unter Berücksichtigung des indirekten Charakters der Messung, der Variabilität der Auswirkungen menschlicher Müdigkeit und der relativ unausgereiften Technologien sollten die Leistungsanforderungen für Warnsysteme bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers realistisch und erreichbar sein. Gleichzeitig sollten diese Anforderungen technologieneutral sein, um die Entwicklung neuer Technologien zu fördern; daher sollte die Bewertung der Leistung solcher Warnsysteme auf einem statistischen Ansatz beruhen, bei dem entweder die durchschnittliche Effizienz bei den Testpersonen oder die minimale Effizienz für 95 % von diesen berücksichtigt werden. Die letztgenannte Option sollte jedoch bevorzugt werden, da mit dieser gewährleistet ist, dass diese Warnsysteme für alle Fahrer gleichermaßen wirksam sind.
(8)
In dieser Verordnung sollte eine Bezugsskala festgelegt werden, die von den Herstellern zu verwenden ist, um die Müdigkeit des Fahrers bei Prüfungen mit menschlichen Teilnehmern zu messen. Wählen Fahrzeughersteller ein alternatives Messverfahren, sollte es ordnungsgemäß dokumentiert werden, und die Gleichwertigkeit mit der in dieser Verordnung festgelegten Bezugsskala sollte sichergestellt sein.
(9)
Die Tabelle mit der Liste der Anforderungen in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2144 (Bezugnahme auf diese Anforderungen in Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 5 Absatz 3 der genannten Verordnung) enthält keinen Verweis auf Rechtsakte in Bezug auf Warnsysteme bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers. Daher ist es erforderlich, einen Verweis auf die vorliegende Verordnung in diesen Anhang aufzunehmen.
(10)
Die Verordnung (EU) 2019/2144 sollte daher entsprechend geändert werden.
(11)
Da die Verordnung (EU) 2019/2144 ab dem 6. Juli 2022 gelten soll, sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten.
(12)
Die Vorschriften der vorliegenden Verordnung stehen in engem Zusammenhang miteinander, da sie Bestimmungen zu den spezifischen Prüfverfahren und technischen Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen in Bezug auf ihre Warnsysteme bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers betreffen. Aufgrund der Bestimmungen dieser Verordnung ist es erforderlich, in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2144 einen Verweis auf die vorliegende Verordnung aufzunehmen. Es ist daher angebracht, diese Bestimmungen in einer einzigen delegierten Verordnung zusammenzufassen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 1.

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