Präambel VO (EU) 2021/1348

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014(1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Kriterien, nach denen zuständige Behörden Änderungen der Konformitätserklärung nach Artikel 26 Absatz 3 der genannten Verordnung verlangen können, sollten der Art der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1011, von deren Anwendung Administratoren nicht signifikanter Referenzwerte gemäß Artikel 26 Absatz 1 der genannten Verordnung absehen können, Rechnung tragen. So wie einige der in diesen Bestimmungen festgelegten Anforderungen die Organisationsstruktur des Administrators, andere dagegen den jeweiligen Referenzwert oder die jeweilige Referenzwert-Familie betreffen, ist auch bei den Kriterien, nach denen zuständige Behörden Änderungen der Konformitätserklärung verlangen können, entsprechend zu unterscheiden.
(2)
In Bezug auf die Anforderungen an die Organisationsstruktur des Administrators sollten zuständige Behörden Änderungen der Konformitätserklärung für einen nicht signifikanten Referenzwert verlangen können, wenn sie der Auffassung sind, dass in der Konformitätserklärung nicht klar angegeben ist, warum dem betreffenden Administrator gestattet sein sollte, die Anforderungen der Artikel 4, 5 und 6 der Verordnung (EU) 2016/1011 nicht zu erfüllen. Dies sollte insbesondere dann der Fall sein, wenn es hinsichtlich der Organisationsstruktur des betreffenden Administrators oder hinsichtlich der Ermittlung potenzieller Interessenkonflikte zwischen den an der Bereitstellung des Referenzwerts beteiligten Personen und den anderen Mitarbeitern oder Teilen der Organisation des Administrators, hinsichtlich des Verfahrens zur Überwachung der Bereitstellung des nicht signifikanten Referenzwerts oder hinsichtlich des Kontrollrahmens für die Bereitstellung oder Veröffentlichung des nicht signifikanten Referenzwerts oder dessen Bereitstellung an Klarheit mangelt.
(3)
In Bezug auf die Anforderungen an den Referenzwert oder die Referenzwert-Familie sollten zuständige Behörden Änderungen der Konformitätserklärung für einen nicht signifikanten Referenzwert verlangen können, wenn sie der Auffassung sind, dass in der Konformitätserklärung nicht klar angegeben ist, warum dem betreffenden Administrator gestattet sein sollte, die Anforderungen des Artikels 11 und der Artikel 13 bis 16 der Verordnung (EU) 2016/1011 nicht zu erfüllen. Dies sollte insbesondere dann der Fall sein, wenn es an Klarheit hinsichtlich des Maßes an Kontrolle über die Bereitstellung der Eingabedaten mangelt oder hinsichtlich der Transparenz der Verfahren zur Konsultation über alle wesentlichen Änderungen der Methodik des nicht signifikanten Referenzwerts, hinsichtlich des Prozesses für die Meldung von Manipulation oder versuchter Manipulation des nicht signifikanten Referenzwerts, hinsichtlich des Verhaltenskodex im Fall nicht signifikanter Referenzwerte, die auf Eingabedaten von Kontributoren basieren, hinsichtlich der Fähigkeit des Administrators, die Einhaltung der Methodik des nicht signifikanten Referenzwerts und der Verordnung (EU) 2016/1011 zu überprüfen und darüber Bericht zu erstatten, sowie hinsichtlich der Frage, ob bei Eingabedaten, die von beaufsichtigten Kontributoren stammen, angemessene Kontrollen vorhanden sind, um die Genauigkeit, Integrität und Zuverlässigkeit der Eingabedaten zu gewährleisten.
(4)
Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.
(5)
Die ESMA hat zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der dieser Verordnung zugrunde liegt, öffentliche Konsultationen durchgeführt, die potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.
(6)
Die vorliegende Verordnung sollte ab dem 1. Januar 2022 gelten, damit gewährleistet ist, dass sie ab dem gleichen Zeitpunkt angewendet wird wie Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/2175 des Europäischen Parlaments und des Rates(3), durch den Artikel 26 Absatz 6 in die Verordnung (EU) 2016/1011 eingefügt wurde —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(3)

Verordnung (EU) 2019/2175 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und der Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 1).

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