Präambel VO (EU) 2021/1349

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014(1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Einschätzung der zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1011 betrifft entweder die Art und Weise, wie ein kritischer Referenzwert auf einen neuen Administrator zu übertragen ist, oder die Frage, wie die Bereitstellung dieses Referenzwerts einzustellen ist. Es ist daher angezeigt, zwei Gruppen von Kriterien festzulegen, die von den zuständigen Behörden zu berücksichtigen sind, je nachdem, für welches Szenario eine Einschätzung vorgenommen werden soll.
(2)
Ist ein kritischer Referenzwert auf einen neuen Administrator zu übertragen, so sollte der neue Administrator in der Lage sein, die kontinuierliche Bereitstellung des kritischen Referenzwerts in einer Weise zu gewährleisten, die es beaufsichtigten Unternehmen ermöglicht, den Referenzwert ohne Unterbrechung und im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/1011 weiter zu verwenden. Daher ist es erforderlich, die Kriterien festzulegen, die eine zuständige Behörde bei der Einschätzung berücksichtigen sollte, ob der neue Administrator eine solche Kontinuität gewährleisten kann.
(3)
Während der gesamten Übertragung eines kritischen Referenzwerts auf einen neuen Administrator sollte sichergestellt sein, dass der Referenzwert beaufsichtigt wird. Das Risiko, dass ein solcher Referenzwert nicht kontinuierlich beaufsichtigt wird, ist höher, wenn der neue Administrator seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat als die zuständige Behörde, die die Einschätzung vornimmt, wie der kritische Referenzwert auf den neuen Administrator übertragen werden soll. Die betreffenden zuständigen Behörden sollten zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass die zuständige Behörde, die die Einschätzung vornimmt, alle erforderlichen Informationen erhält, um festzustellen, ob eine kontinuierliche Beaufsichtigung des Referenzwerts während der gesamten Übertragung gewährleistet ist; dazu zählt auch eine Analyse, in der vornehmlich auf den Standort des neuen Administrators und seinen Zulassungsstatus eingegangen wird.
(4)
Bei der Einschätzung, wie ein kritischer Referenzwert auf einen neuen Administrator zu übertragen ist, sollte eine zuständige Behörde aus operativer Sicht analysieren, wie die Bereitstellung des kritischen Referenzwerts vom derzeitigen Administrator auf den neuen Administrator übertragen wird. Die betreffende zuständige Behörde sollte insbesondere die unterbrechungsfreie Veröffentlichung des Referenzwerts, die Verfügbarkeit von Eingabedaten, die Methodik für die Berechnung des Referenzwerts und eine gegebenenfalls notwendige Zusammenarbeit mit Kontributoren, Nutzern und anderen Interessenträgern berücksichtigen.
(5)
Eine zuständige Behörde, die einschätzt, wie die Bereitstellung eines kritischen Referenzwerts einzustellen ist, sollte sich davon überzeugen, dass die Bereitstellung des Referenzwerts in geordneter Weise eingestellt werden kann, und berücksichtigt dabei unter anderem das vom Administrator nach Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 festgelegte Verfahren für die Einstellung des Referenzwerts. Daher ist es erforderlich, die Kriterien zu präzisieren, die eine zuständige Behörde bei der Einschätzung, ob dies gewährleistet ist, berücksichtigen sollte.
(6)
Eine zuständige Behörde, die einschätzt, wie die Bereitstellung eines kritischen Referenzwerts einzustellen ist, sollte zudem den schriftlichen Plänen für die Einstellung nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011 Rechnung tragen. Diese schriftlichen Pläne verschiedener Nutzer eines kritischen Referenzwerts sind möglicherweise nicht immer aufeinander abgestimmt und möglicherweise nicht kohärent, wenn sie gleichzeitig angewandt werden. Daher ist es wichtig, dass die zuständigen Behörden prüfen, inwieweit diese schriftlichen Pläne im Hinblick auf verschiedene Nutzer des Referenzwerts kompatibel sind, auch in Bezug auf die Auslöseereignisse, die gemäß den schriftlichen Plänen zur Einstellung der Bereitstellung des Referenzwerts führen, und wie diese schriftlichen Pläne verwendet werden können, um sicherzustellen, dass die Einstellung des kritischen Referenzwerts in geordneter Weise erfolgt.
(7)
Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.
(8)
Die ESMA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.
(9)
Die vorliegende Verordnung sollte ab dem 1. Januar 2022 gelten, um zu gewährleisten, dass sie ab dem gleichen Zeitpunkt angewendet wird wie Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/2175 des Europäischen Parlaments und des Rates(3), durch den Artikel 21 Absatz 5 in die Verordnung (EU) 2016/1011 eingefügt wurde —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(3)

Verordnung (EU) 2019/2175 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 1).

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