Artikel 3 VO (EU) 2021/1350
Transparenzanforderungen
(1) Die Regelungen für die Unternehmensführung der Referenzwert-Administratoren stellen sicher, dass all ihre Führungskräfte und Mitarbeiter sowie sämtliche anderen natürlichen Personen, deren Dienstleistungen von ihnen in Anspruch genommen werden können oder ihrer Kontrolle unterliegen und die direkt an der Bereitstellung eines Referenzwerts beteiligt sind, sich ihrer Zuständigkeiten und der Verfahren, die für die ordnungsgemäße Wahrnehmung dieser Aufgaben einzuhalten sind, bewusst sind.
(2) Ist ein Referenzwert-Administrator Teil einer Gruppe, so sind in den Regelungen für die Unternehmensführung dieses Administrators sämtliche Funktionen bezüglich der gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/1011 ausgelagerten Dienstleistungen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung des Referenzwerts, einschließlich der Auslagerung an Unternehmen der Gruppe, im Einzelnen anzugeben.
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