Artikel 1 VO (EU) 2021/1355

Mehrjährige nationale Programme zur Kontrolle von Pestizidrückständen

(1) Die Mitgliedstaaten legen als Bestandteil ihres jeweiligen mehrjährigen nationalen Kontrollplans mehrjährige nationale Programme zur Kontrolle von Pestizidrückständen fest. Sie aktualisieren ihr mehrjähriges Programm jedes Jahr.

(2) Diese Programme sind risikobasiert und zielen auf die Bewertung der Verbraucherexposition und der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ab. In den Programmen ist zumindest Folgendes festgelegt:

a)
die Erzeugnisse, von denen Proben zu nehmen sind;
b)
die Zahl der zu nehmenden Proben und der durchzuführenden Analysen;
c)
die zu analysierenden Pestizide;
d)
die Kriterien für die Erstellung solcher Programme, darunter

i)
die auszuwählenden Pestizid-Erzeugnis-Kombinationen,
ii)
die Zahl der aus der einheimischen und der nicht-einheimischen Produktion genommenen Proben,
iii)
der Verbrauch der Erzeugnisse als Anteil der nationalen Gesamtverzehrmenge,
iv)
das Kontrollprogramm der Union und
v)
die Ergebnisse früherer mehrjähriger nationaler Kontrollprogramme.

(3) Die Mitgliedstaaten beteiligen sich am mehrjährigen Kontrollprogramm der Union gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

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