ANHANG VO (EU) 2021/1367
Warenbezeichnung | Einreihung (KN-Code) | Begründung |
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Vierrädriges Fahrzeug mit einem 24 V 800 W-Elektromotor mit Gleichstrom, der mit zwei wiederaufladbaren 12V-Batterien mit einer Kapazität von 45 Amperestunden betrieben wird. Das Fahrzeug ist etwa 65 cm breit, 125 cm lang und 129 cm hoch (gemessen an der Rückenlehne, 85 cm bei eingeklappter Rückenlehne). Sein Gesamtgewicht beträgt etwa 107 kg (108 kg mit Batterien), die Höchstlast etwa 130 kg. Das Fahrzeug weist folgende Merkmale auf:
Die Lenksäule verfügt auch über ein Armaturenbrett mit einem Schaltkasten, einem Geschwindigkeitsregler, einem Hupenknopf, einem Leerlaufknopf, einem Blinker, einem Lichtschalter, einem Anzeiger des Batterieladezustands und einem Geschwindigkeitsregler. Außerdem verfügt das Fahrzeug für das Beschleunigen, Abbremsen und Rückwärtsfahren über zwei Hebel, die manuell bedient werden. Die Lenkanlage kann so eingestellt werden, dass sie mit einer Hand betätigt werden kann. Das Fahrzeug verfügt über ein „intelligentes” elektromagnetisches Bremssystem mit Energierückgewinnungspotenzial. Bei voll aufgeladenen Batterien hat das Fahrzeug eine maximale Reichweite von bis zu 45 km und kann eine Höchstgeschwindigkeit von etwa 15-16 km/h erreichen. Es kann mit kleinen Antikipp-Rädern an der Rückseite, einem Warenkorb, einem Gehstockhalter usw. ausgestattet sein. Das Fahrzeug kann zwecks Transport verstaut werden. Es kann auf Straßen, Gehwegen, Fußwegen, Parkwegen, Fahrradwegen und bestimmten Freizeitwegen oder in Fußgängerbereichen (z. B. Einkaufszentren) genutzt werden. Siehe Abbildung (*). |
87031018 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8703, 870310 und 87031018. Eine Einreihung in die Position 8713 als Rollstuhl oder anderes Fahrzeug für Behinderte ist ausgeschlossen, da das Fahrzeug nicht speziell für die Beförderung von Behinderten bestimmt ist, denn es verfügt über keine besonderen Merkmale, die eine Behinderung ausgleichen würden. Obwohl das Fahrzeug so konstruiert ist, dass die Lenkanlage mit einer Hand gesteuert werden kann und es über einen bequemen drehbaren Sitz mit Halterungen und einer rutschfesten Fußablage verfügt (und optional mit kleinen Antikipprädern ausgestattet sein kann), stellen diese Merkmale objektiv keine speziellen Merkmale dar, die zum Ausgleich einer Behinderung bestimmt sind (siehe auch die KN-Erläuterungen zu Unterposition 87139000, die HS-Erläuterungen zu Position 8713 und das HS-Einreihungsavis 8703.10/1). Darüber hinaus sind Fahrzeuge mit einer separaten beweglichen Lenksäule und Fahrzeuge, die eine Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h erreichen, von der Position 8713 ausgeschlossen (siehe auch die KN-Erläuterungen zu Unterposition 87139000). Das Fahrzeug wird zur Personenbeförderung verwendet und ist bei seiner Gestellung bei den Zollbehörden aufgrund seiner objektiven Merkmale und Eigenschaften, die zum Zeitpunkt der Zollabfertigung nachprüfbar sein müssen (siehe Rechtssache C-286/15 (1)), nicht als Fahrzeug erkennbar, das nur für Menschen mit Behinderungen bestimmt ist (siehe Rechtssache C-198/15 (2)). Nachträgliche Änderungen des Fahrzeugs bleiben unberücksichtigt, ebenso wie jede Bewertung des Fahrzeugs, die von einer nationalen Behörde zu anderen als den in den zollrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Zwecken vorgenommen werden kann. Bei dem Fahrzeug handelt es sich um ein Spezialfahrzeug für die Personenbeförderung. Daher ist es — ähnlich wie die Spezialfahrzeuge zur Personenbeförderung auf Golfplätzen — als hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmtes Kraftfahrzeug in den KN-Code 87031018 einzureihen. |
Fußnote(n):
- (*)
Die Abbildung dient nur zur Information.
- (1)
Urteil des Gerichtshofs vom 26. Mai 2016, Valsts ieņēmumu dienests gegen SIA „Latvijas propāna gāze” , C-286/15, ECLI:EU:C:2016:363, Rn. 33.
- (2)
Urteil des Gerichtshofs vom 26. Mai 2016, Invamed Group Ltd u. a. gegen Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs, C-198/15, ECLI:EU:C:2016:362.
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