Artikel 2 VO (EU) 2021/1377
(1) Nahrungsergänzungsmittel mit ≤ 8,0 mg Astaxanthin, die für die allgemeine Bevölkerung bestimmt sind und die vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum vermarktet werden.
(2) Nahrungsergänzungsmittel mit ≤ 8,0 mg Astaxanthin, die für die allgemeine Bevölkerung bestimmt sind und in die Union eingeführt werden, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum in Verkehr gebracht werden, wenn der Einführer dieser Lebensmittel nachweisen kann, dass sie aus dem betreffenden Drittland versandt wurden und sich auf dem Weg in die Union befanden, bevor diese Verordnung in Kraft trat.
(3) Die Lebensmittelunternehmer sollten für die in Absatz 1 genannten Nahrungsergänzungsmittel einen am Verkaufsort anzuzeigenden Hinweis darauf vorsehen, dass diese Nahrungsergänzungsmittel nicht von Säuglingen, Kindern und Jugendlichen unter 14 Jahren verzehrt werden sollten.
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