ANHANG VO (EU) 2021/1377
Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 erhält der Eintrag für „Astaxanthinreiches Oleoresin aus der Alge Haematococcus pluvialis” in Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) folgende Fassung:
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | sonstige Anforderungen | |
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Astaxanthinreiches Oleoresin aus der Alge Haematococcus pluvialis | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet Astaxanthinreiches Oleoresin aus der Alge Haematococcus pluvialis. Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die Astaxanthinreiches Oleoresin aus der Alge Haematococcus pluvialis enthalten, muss den Hinweis tragen, dass sie nicht von Säuglingen, Kindern und Jugendlichen unter 14 Jahren verzehrt werden sollten. |
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Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen Säuglinge, Kleinkinder, Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren | 40-80 mg Oleoresin pro Tag, was ≤ 8 mg Astaxanthin pro Tag entspricht |
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