Präambel VO (EU) 2021/1383

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds(1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/990 der Kommission(2) unterliegen die zulässigen Anlagen von Geldmarktfondsverwaltern in umgekehrte Pensionsgeschäfte zusätzlichen qualitativen und quantitativen Anforderungen, insbesondere auch einer spezifischen Anpassung am Wert eines Vermögenswerts (einem Abschlag). Diese Anforderungen gelten jedoch nicht für Geschäfte mit Kreditinstituten, Wertpapierfirmen und Versicherungsunternehmen, die in der Union niedergelassen oder Gegenstand eines Gleichwertigkeitsbeschlusses sind. In Artikel 2 Absatz 6 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2018/990 wird der jeweilige Rechtsrahmen für diese Finanzinstitute angeführt.
(2)
Um sicherzustellen, dass diese Ausnahmen nur dann wirksam werden, wenn für die betreffenden Drittländer Gleichwertigkeitsbeschlüsse erlassen wurden, und um in Bezug auf das betreffende Gleichwertigkeitsverfahren Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte präzisiert werden, aufgrund welcher einschlägigen Bestimmungen die für das Wirksamwerden dieser Ausnahmen erforderlichen Gleichwertigkeitsbeschlüsse zu erlassen sind. Es sollte also festgelegt werden, nach welchem einschlägigen Verfahren die Gleichwertigkeit des Drittlandes, in dem die betreffenden Unternehmen niedergelassen sind, festzustellen ist.
(3)
Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/990 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 8.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2018/990 der Kommission vom 10. April 2018 zur Änderung und Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf einfache, transparente und standardisierte (STS-)Verbriefungen und forderungsgedeckte Geldmarktpapiere (ABCP), Anforderungen an im Rahmen von umgekehrten Pensionsgeschäften entgegengenommene Vermögenswerte und Methoden zur Bewertung der Kreditqualität (ABl. L 177 vom 13.7.2018, S. 1).

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