Präambel VO (EU) 2021/139

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten(1), insbesondere auf Artikel 24,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Das Austrittsabkommen(2) enthält die Regelungen für den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland ( „Vereinigtes Königreich” ) aus der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft.
(2)
Der im Vierten Teil des Austrittsabkommens festgelegte Übergangszeitraum endet am 31. Dezember 2020, wenn das Unionsrecht auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich keine Anwendung mehr findet.
(3)
Nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland zum Austrittsabkommen in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/125 ab dem Ende des Übergangszeitraums für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland.
(4)
In den Fällen, in denen die Verordnung (EU) 2019/125 eine Genehmigungspflicht für den EU-Handel mit Drittstaaten vorsieht, wird ab dem 1. Januar 2021 die „zuständige Behörde” des Vereinigten Königreichs für Entscheidungen über Anträge auf Erteilung einer solchen Genehmigung gemäß der genannten Verordnung zuständig sein, die von in Nordirland niedergelassenen oder wohnhaften Ausführern gestellt werden.
(5)
Vorbehaltlich der Anwendung der Verordnung (EU) 2019/125 auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland zum Austrittsabkommen in Verbindung mit Anhang 2 Nummer 47 des genannten Protokolls ist es daher angezeigt, Anhang I der Verordnung (EU) 2019/125 zu ändern.
(6)
Gemäß den Artikeln 16 und 19 der Verordnung (EU) 2019/125 ist für die Ausfuhr der in Anhang IV der Verordnung aufgeführten Erzeugnisse, die zur Hinrichtung von Menschen durch tödliche Injektion verwendet werden könnten, eine Genehmigung erforderlich.
(7)
Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/125 sieht eine „allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union” vor.
(8)
Gemäß Anhang V der Verordnung (EU) 2019/125 gilt die allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union für die Ausfuhr von Gütern, die in Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/125 aufgeführt sind, und unionsweit für Ausfuhren an die in Anhang V Teil 2 aufgeführten Bestimmungsziele. Bei diesen Bestimmungszielen handelt es sich um Drittländer, die die Todesstrafe für alle Straftaten abgeschafft und diese Abschaffung durch eine internationale Verpflichtung bekräftigt haben(3).
(9)
Die allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union trägt dazu bei, den Verwaltungsaufwand für Unternehmen aus der Union, die in Anhang IV der Verordnung aufgeführte Waren ausführen, bei der Ausfuhr solcher Arzneimittel für rechtmäßige therapeutische Zwecke so gering wie möglich zu halten.
(10)
Das Vereinigte Königreich hat das Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten bezüglich die Abschaffung der Todesstrafe unter allen Umständen ratifiziert und erfüllt somit die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste der Bestimmungsziele gemäß Anhang V Teil 2 der Verordnung (EU) 2019/125.
(11)
Unbeschadet der Anwendung der Verordnung (EU) 2019/125 auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland zum Austrittsabkommen in Verbindung mit Anhang 2 Nummer 47 des genannten Protokolls ist es daher angezeigt, Anhang V der Verordnung (EU) 2019/125 zu ändern.
(12)
Es ist angezeigt, die Anwendbarkeit dieser Verordnung nach Ablauf des Übergangszeitraums mit Wirkung vom 1. Januar 2021 vorzusehen. Läuft die Frist für die Erhebung von Einwänden nach dem 1. Januar 2021 ab, so ist es aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Vermeidung etwaiger nachteiliger Störungen der Geschäftstätigkeit von Unternehmen aus der Union, die die in Anhang IV aufgeführten Waren in das Vereinigte Königreich ausführen wollen, angezeigt, eine rückwirkende Anwendbarkeit der Verordnung ab dem 1. Januar 2021 vorzusehen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 1.

(2)

Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7).

(3)

Anhang V Teil 3 der Verordnung (EU) 2019/125.

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