ANHANG VO (EU) 2021/1398

Die Anhänge I, IV, V und XIII werden wie folgt geändert:

(1)
Anhang I Nummer 2.6.2 erhält folgende Fassung:

2.6.2.
Stellt die Genehmigungsbehörde fest, dass der eingereichte Antrag hinsichtlich des ausgewählten Stammmotors für die in Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 beschriebene Motorenfamilie nicht vollständig repräsentativ ist, so kann sie einen anderen und gegebenenfalls einen zusätzlichen Bezugsprüfmotor auswählen und prüfen.

(2)
Anhang IV Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 11.4.2.1.4 erhält folgende Fassung:

11.4.2.1.4.
Sobald er eingefroren ist, ist der Zähler auf Null zurückzusetzen, wenn die für diesen Zähler relevanten Überwachungsfunktionen mindestens einmal ihren Überwachungszyklus durchlaufen haben, ohne dass sie eine Fehlfunktion erkannt haben, und mindestens in den 36 Motorbetriebsstunden seit letztmaligem Anhalten des Zählers keine für diesen Zähler relevante Fehlfunktion erkannt wurde (siehe Abbildung 4.4).

b)
Abbildung 4.4 wird durch folgende Abbildung ersetzt:

Der Wert „x” beträgt mindestens 36 Betriebsstunden;

c)
Abbildung 4.6 wird durch folgende Abbildung ersetzt:

Der Wert „x” beträgt mindestens 36 Betriebsstunden;

d)
Abbildung 4.7 wird durch folgende Abbildung ersetzt:

Der Wert „x” beträgt mindestens 36 Betriebsstunden;

(3)
Anhang V Nummer 1 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„Der Hersteller kann beantragen, dass der technische Dienst während des Nachweises gemäß Abschnitt 3 Betriebspunkte von jedem der in Abschnitt 2 aufgeführten Prüfbereiche ausschließt. Der technische Dienst kann nach Genehmigung der Genehmigungsbehörde diesem Antrag stattgeben, wenn der Hersteller nachweisen kann, dass der Motor in keiner Kombination einer nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschine mit einer anderen nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschine solche Punkte erreichen kann.”

(4)
Anhang XIII wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

i)
Unterpunkt 2 erhält folgende Fassung:

2.
Typgenehmigungen nach der UNECE-Regelung Nr. 49(*) Änderungsserie 06, falls durch einen technischen Dienst bestätigt wurde, dass der Motor folgende Anforderungen erfüllt:

a)
die Anforderungen nach Anhang IV Anlage 2, wenn der Motor gemäß Artikel 4 Absatz 1 Punkt 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1628 ausschließlich für den Einsatz anstelle von Stufe-V-Motoren der Klassen IWP und IWA vorgesehen ist, oder
b)
die Anforderungen nach Anhang IV Anlage 1 für Motoren, die nicht unter Buchstabe a fallen,

und wenn eine Genehmigungsbehörde bestätigt, dass der Hersteller die Verpflichtungen gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/1628 erfüllt.

ii)
Es wird folgender Unterpunkt 3 angefügt:

3.
Typgenehmigungen für Motorenfamilien oder Motortypen der Klasse NRE gemäß Anhang I Tabelle I-1 der Verordnung (EU) 2016/1628, die in Übereinstimmung mit der UNECE-Regelung Nr. 96(**) Änderungsserie 05 erteilt wurden, sofern eine Genehmigungsbehörde bestätigt, dass der Hersteller die Anforderungen des Artikels 19 der Verordnung (EU) 2016/1628 erfüllt.

b)
Die folgenden Punkte 2 bis 4.1 werden hinzugefügt:

2.
„Für Motorenfamilien oder Motortypen der Klassen NRG, NRSh, NRS, SMB und ATS werden Typgenehmigungen gemäß der UNECE-Regelung Nr. 96 Änderungsserie 05 für Motoren, die den in den Tabellen I-2, I-3 und I-4 sowie in den Tabellen I-9 bis I-10 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2016/1628 aufgeführten Motorenkategorien entsprechen, und gegebenenfalls die entsprechende gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnung, als gleichwertig mit den EU-Typgenehmigungen und gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnungen anerkannt, die gemäß der Verordnung (EU) 2016/1628 erteilt wurden, sofern eine Genehmigungsbehörde bestätigt, dass der Hersteller die Anforderungen des Artikels 19 der Verordnung (EU) 2016/1628 erfüllt.”
3.
Für Motoren mit besonderer Zweckbestimmung (SPE), die in den Anwendungsbereich von Artikel 34 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) 2016/1628 fallen, und für Motoren der Klasse NRE mit einer Bezugsleistung von mindestens 19 kW und höchstens 560 kW werden Typgenehmigungen der Stufe IIIA, die in Übereinstimmung mit der UNECE-Regelung Nr. 96 in der Fassung der Änderungsserien 02(***), 03(****) oder 04(*****) für Motorenfamilien oder Motorentypen der Klasse NRE gemäß Anhang VI Tabelle VI-1 der Verordnung (EU) 2016/1628 erteilt wurden und gegebenenfalls die entsprechende gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnung als gleichwertig mit den gemäß dieser Verordnung erteilten EU-Typgenehmigungen und den gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnungen anerkannt.
3.1.
Zusätzliche Vorschriften:

Motoren, die eine gemäß Nummer 3 mit einer EU-Typgenehmigung als gleichwertig anerkannte Typgenehmigung aufweisen, müssen die Anforderungen von Anhang XII der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 erfüllen.

4.
Für die folgenden Emissionsstufen werden Typgenehmigungen auf der Grundlage von UNECE-Regelungen für Motorenfamilien oder Motortypen der nachstehenden Klassen und gegebenenfalls die entsprechende gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnung gemäß den Übergangsbestimmungen des Artikels 58 der Verordnung (EU) 2016/1628 als gleichwertig mit den gemäß der Richtlinie 97/68/EG erteilten EU-Typgenehmigungen und der gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnung anerkannt:

(1)
Stufe IV: Typgenehmigungen für Motoren der Klassen Q und R gemäß Artikel 9 der Richtlinie 97/68/EG in Übereinstimmung mit der UNECE-Regelung Nr. 96 in der Fassung der Änderungsserie 04;
(2)
Stufe IIIB: Typgenehmigungen für Motoren der Klassen L, M, N und P gemäß Artikel 9 der Richtlinie 97/68/EG in Übereinstimmung mit der UNECE-Regelung Nr. 96 in der Fassung der Änderungsserie 03 oder 04;
(3)
Stufe IIIA: Typgenehmigungen für Motoren der Klassen H, I, J und K gemäß Artikel 9 der Richtlinie 97/68/EG in Übereinstimmung mit der UNECE-Regelung Nr. 96 in der Fassung der Änderungsserie 02, 03 oder 04;
(4)
Stufe II: Typgenehmigungen für Motoren der Klassen D, E, F und G gemäß Artikel 9 der Richtlinie 97/68/EG in Übereinstimmung mit der UNECE-Regelung Nr. 96 in der Fassung der Änderungsserie 01(******), 02, 03 oder 04;
(5)
Stufe I: Typgenehmigungen für Motoren der Klassen A, B und C gemäß Artikel 9 der Richtlinie 97/68/EG in Übereinstimmung mit der UNECE-Regelung Nr. 96 in der Fassung der Änderungsserie 00(*******).

4.1.
Zusätzliche Anforderungen

Motoren, die eine gemäß Nummer 4 mit einer EU-Typgenehmigung als gleichwertig anerkannte Typgenehmigung aufweisen, müssen eine Konformitätserklärung und die zusätzlichen Informationen in der gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnung gemäß Artikel 31 und Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1628 und den Anhängen II und III der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 beigefügt sein.

Fußnote(n):

(*)

Regelung Nr. 49 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bestimmungen hinsichtlich der Maßnahmen, die gegen die Emission von gas- und partikelförmigen Schadstoffen aus Selbstzündungs- und aus Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen zu treffen sind (ABl. L 171 vom 24.6.2013, S. 1)..

(**)

Regelung Nr. 96 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Motoren für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, hinsichtlich der Emissionen von Schadstoffen aus dem Motor (ABl. L 107 vom 17.4.2019, S. 1).

(***)

Die Änderungsserie 02 ist nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(****)

Die Änderungsserie 03 ist nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(*****)

Regelung Nr. 96 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Motoren mit Selbstzündung für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, hinsichtlich der Emissionen von Schadstoffen aus dem Motor (ABl. L 88 vom 22.3.2014, S. 1).

(******)

Die Änderungsserie 01 ist nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(*******)

Die Änderungsserie 00 ist nicht im Amtsblatt veröffentlicht..

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