Präambel VO (EU) 2021/1400
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 20 Absätze 1 und 4,
nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 der Kommission(2) werden die Ausgaben für die Finanzierungskosten der aus den Mitgliedstaaten stammenden Mittel für den Ankauf der Erzeugnisse nach den Berechnungsmethoden gemäß Anhang I derselben Verordnung bestimmt.
- (2)
- Gemäß Anhang I Teil I Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 werden die Finanzierungskosten unter Zugrundelegung eines einheitlichen Zinssatzes für die Union berechnet, den die Kommission zu Beginn eines jeden Rechnungsjahres festsetzt. Dieser Zinssatz entspricht dem Durchschnitt der EURIBOR-Zinssätze mit einer Laufzeit von drei bzw. zwölf Monaten, die in einem von der Kommission festzusetzenden sechsmonatigen Referenzzeitraum vor der Mitteilung der Mitgliedstaaten gemäß Teil I Nummer 2 Absatz 1 des genannten Anhangs festgestellt wurden und durch ein Drittel bzw. zwei Drittel gewichtet werden.
- (3)
- Im Hinblick auf die Festsetzung der für ein bestimmtes Rechnungsjahr geltenden Zinssätze müssen die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Anhang I Teil I Nummer 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 auf Anfrage den von ihnen während des Referenzzeitraums gemäß Teil I Nummer 1 desselben Anhangs getragenen Durchschnittssatz der Zinskosten innerhalb der in dieser Anfrage genannten Frist mitteilen.
- (4)
- Außerdem wird gemäß Anhang I Teil I Nummer 2 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 in dem Fall, dass keine Mitteilung des Mitgliedstaats anhand des Formblatts und innerhalb der Frist gemäß Nummer 2 Absatz 1 erfolgt, davon ausgegangen, dass der Zinssatz zulasten dieses Mitgliedstaats 0 % ist. Erklärt ein Mitgliedstaat, dass er keinerlei Zinskosten zu tragen hatte, weil er während des Referenzzeitraums über keine öffentlich gelagerten landwirtschaftlichen Erzeugnisse verfügte, so setzt die Kommission diesen Zinssatz gemäß Nummer 2 Absatz 3 fest.
- (5)
- Da sich in dem sechsmonatigen Referenzzeitraum von November 2020 bis April 2021 keine landwirtschaftlichen Erzeugnisse in öffentlicher Lagerhaltung befanden, brauchten die Mitgliedstaaten keine Mitteilungen nach Anhang I Teil I Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 zu übermitteln. Die Kommission hat daher einen Referenzzinssatz nach Absatz 3 der genannten Bestimmung festgelegt.
- (6)
- Gemäß Anhang I Teil I Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 wird der gemäß Teil I Nummer 2 des Anhangs bestimmte Zinssatz mit dem gemäß Teil I Nummer 1 des Anhangs festgesetzten einheitlichen Zinssatz verglichen. Für jeden Mitgliedstaat ist der jeweils niedrigere dieser beiden Zinssätze anzuwenden. In Bezug auf die Erstattung der Kosten der Mitgliedstaaten können negative Zinssätze jedoch nicht berücksichtigt werden.
- (7)
- Die im Rechnungsjahr 2022 des EGFL anzuwendenden Zinssätze sind unter Berücksichtigung dieser verschiedenen Aspekte festzusetzen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.
- (2)
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 906/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Ausgaben für Maßnahmen der öffentlichen Intervention (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 1).
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