Präambel VO (EU) 2021/1401

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 187 und Artikel 223 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates(2), insbesondere auf Artikel 66 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates(3), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a bis d und Artikel 16 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission(4) enthält die Vorschriften für die Verwaltung von Ein- und Ausfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die im Rahmen einer Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen verwaltet werden, und enthält besondere Regeln.
(2)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission(5) enthält die Vorschriften für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten, die in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen ( „Windhundverfahren” ) verwendet werden.
(3)
Mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Thailand über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union, das mit dem Beschluss (EU) 2021/1234 des Rates(6) geschlossen wurde, werden einige Zollkontingente in Bezug auf die aus Thailand einzuführenden Erzeugnismengen geändert.
(4)
Mit dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Argentinischen Republik gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union, das mit dem Beschluss (EU) 2021/1213 des Rates(7) geschlossen wurde, werden einige Zollkontingente in Bezug auf die aus Argentinien einzuführenden Erzeugnismengen geändert. Außerdem wird das System für die Verwaltung der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4099 und 09.4104 geändert, und es werden zwei neue Zollkontingente für Geflügel mit Ursprung in Argentinien geschaffen.
(5)
Die durch diese Abkommen vorgenommenen Änderungen sollten in den Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761 und (EU) 2020/1988 berücksichtigt werden.
(6)
Die Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761 und (EU) 2020/1988 sollten daher entsprechend geändert werden.
(7)
Da diese Abkommen umgehend umgesetzt werden müssen, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. Dies bedeutet, dass die mit der vorliegenden Verordnung an der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 vorgenommenen Änderungen auch für Zollkontingentszeiträume gelten, die am Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung bereits laufen. Die Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 sollten ab dem ersten Zeitraum für die Beantragung von Lizenzen nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gelten. Die Änderungen der Mengen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4412 und 09.4213 sowie die Änderungen, die die Schaffung von Zollkontingenten mit den laufenden Nummern 09.4288, 09.4289 und 09.4290 betreffen, sollten jedoch mit dem Beginn der nach Inkrafttreten dieser Verordnung beginnenden Zollkontingentszeiträume gelten.
(8)
Es müssen bestimmte Übergangsbestimmungen für die fortgesetzte Geltung der Artikel 38 und 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 in Bezug auf die laufenden Zollkontingentszeiträume für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4099 und 09.4104 bis zum Beginn des ersten Zollkontingentszeitraums des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.4288 sowie für die Anpassung der bereits laufenden Zollkontingentszeiträume an die Mengen festgelegt werden, die nach den durch diese Verordnung vorgenommenen Änderungen verfügbar sind.
(9)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(3)

ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1.

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission vom 17. Dezember 2019 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Verwaltungssystem für Zollkontingente mit Lizenzen (ABl. L 185 vom 12.6.2020, S. 24).

(5)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission vom 11. November 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten nach dem Windhundverfahren (ABl. L 422 vom 14.12.2020, S. 4).

(6)

Beschluss (EU) 2021/1234 des Rates vom 13. Juli 2021 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Thailand nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (ABl. L 274 vom 30.7.2021, S. 55).

(7)

Beschluss (EU) 2021/1213 des Rates vom 13. Juli 2021 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Argentinischen Republik gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (ABl. L 264 vom 26.7.2021, S. 1).

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