Artikel 2 VO (EU) 2021/1414

(1) Die im Anhang genannte Zubereitung und die diese enthaltenden Vormischungen, die vor dem 1. Dezember 2021 nach Maßgabe der vor dem 31. August 2021 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht werden.

(2) Einzel- und Mischfuttermittel, die die in Absatz 1 beschriebene(n) Zubereitung und Vormischungen enthalten und vor dem 31. August 2022 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 31. August 2021 galten, hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht werden.

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