Präambel VO (EU) 2021/1414

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/422 der Kommission(2) wurde die Verwendung der Zubereitung aus Enterococcus faecium DSM 7134 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Legehennen für einen Zeitraum von 10 Jahren zugelassen.
(2)
Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/422 wurde die falsche Kennnummer des Zusatzstoffs in die Spalte „Kennnummer des Zusatzstoffs” eingefügt.
(3)
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde” ) zog in ihrem Gutachten vom 30. September 2020(3) den Schluss, dass der Zusatzstoff über das Tränkwasser verwendet werden darf; dies ist Teil Verwendungsbedingungen auf der Grundlage der Sicherheits- und Wirksamkeitsbewertung. Die sich aus dieser Schlussfolgerung ergebende Spezifikation wurde nicht in die Spalte „Sonstige Bestimmungen” des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2021/422 aufgenommen und sollte daher aus Gründen der Rechtssicherheit hinzugefügt werden.
(4)
Aus dem Gutachten der Behörde ging ferner hervor, dass es sich bei diesem Zusatzstoff nicht um einen Haut- oder Augenreizstoff, sondern um ein potenzielles Haut- und Inhalationsallergen handelt. Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/422 wird in der Spalte „Sonstige Bestimmungen” fälschlicherweise die Verwendung von Atemschutz, Brillen und Handschuhen als persönliche Schutzausrüstung angeführt; um der Stellungnahme der Behörde zur Sicherheit der Verwender angemessen Rechnung zu tragen, sollte stattdessen die Verwendung von Atem- und Hautschutz angeführt werden.
(5)
Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/422 wurde bei der Schreibung des Namens des Zulassungsinhabers ein geringfügiger Flüchtigkeitsfehler begangen.
(6)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/422 sollte daher entsprechend berichtigt werden. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, den gesamten Anhang der genannten Durchführungsverordnung durch die berichtigte Fassung zu ersetzen.
(7)
Damit Futtermittelunternehmer die Kennzeichnung des Zusatzstoffs und des ihn enthaltenden Futtermittels an die berichtigten Zulassungsbedingungen anpassen können, sollte für das Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse eine Übergangsfrist vorgesehen werden.
(8)
Um den Vertrauensschutz der interessierten Parteien in Bezug auf die Zulassungsbedingungen des Zusatzstoffs zu wahren, sollte diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten.
(9)
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/422 der Kommission vom 9. März 2021 zur Zulassung einer Zubereitung aus Enterococcus faecium DSM 7134 als Futtermittelzusatzstoff für Legehennen (Zulassungsinhaber: Lactosan GmbH & Co. KG) (ABl. L 83 vom 10.3.2021, S. 25).

(3)

EFSA-Journal 2020, 18(11):6277.

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