Artikel 1 VO (EU) 2021/1416

In Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG wird in der Spalte „Tätigkeiten” der Tabelle der zweite Absatz des Eintrags „Luftverkehr” wie folgt geändert:

1.
Buchstabe j Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Flüge, die unter den Buchstaben l und m genannt sind oder die ausschließlich zur Beförderung in Ausübung ihres Amtes von regierenden Monarchen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen, sowie von Staatschefs, Regierungschefs und zur Regierung gehörenden Ministern eines Mitgliedstaats durchgeführt werden, können von den Vorschriften unter diesem Buchstaben nicht ausgenommen werden.”

2.
Buchstabe k erhält folgende Fassung:

k)
vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2030 Flüge, die abgesehen von diesem Buchstaben unter diese Tätigkeit fallen würden und von einem nichtgewerblichen Luftfahrzeugbetreiber durchgeführt werden, dessen Flüge jährliche Gesamtemissionen von weniger als 1000 Tonnen aufweisen (einschließlich Emissionen aus unter den Buchstaben l und m genannten Flügen);

3.
Folgender Buchstabe m wird angefügt:

m)
Flüge, die von Flugplätzen im Vereinigten Königreich abgehen und auf Flugplätzen im EWR enden.

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