Präambel VO (EU) 2021/1422
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)(1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 7 Buchstabe d,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EU) 2017/625 enthält Vorschriften für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführt werden, um die Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union unter anderem in den Bereichen Lebensmittel und Lebensmittelsicherheit auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs zu überprüfen. Diese amtlichen Kontrollen umfassen die Schlachttieruntersuchung von Schlachttieren.
- (2)
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission(2) enthält Kriterien und Bedingungen dafür, wann Schlachttieruntersuchungen im Herkunftsbetrieb durchgeführt werden dürfen.
- (3)
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1374 der Kommission(3) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) ermöglicht unter bestimmten Bedingungen die Schlachtung von Hausrindern und -schweinen sowie von als Haustiere gehaltenen Einhufern im Herkunftsbetrieb. Zu diesen Bedingungen gehört, dass die Tiere vor der Schlachtung einer Schlachttieruntersuchung unterzogen werden müssen und das Ergebnis dieser Untersuchung in Form einer amtlichen Bescheinigung mit den Körpern der geschlachteten Tiere zu einem zugelassenen Schlachthof gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 mitgeführt wird.
- (4)
- Der Anwendungsbereich von Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 sollte auf Hausrinder und -schweine sowie auf als Haustiere gehaltene Einhufer ausgeweitet werden, damit im Falle einer Schlachtung im Herkunftsbetrieb die Sicherheit des Fleisches nicht gefährdet wird.
- (5)
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/624 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.
- (2)
Delegierte Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission vom 8. Februar 2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 1).
- (3)
Delegierte Verordnung (EU) 2021/1374 der Kommission vom 12. April 2021 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 297 vom 20.8.2021, S. 1).
- (4)
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).
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