Artikel 1 VO (EU) 2021/1430

Zu meldende Daten

Für die Zwecke des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/956 übermitteln die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten folgende Daten:

a)
Prüf- bzw. Testberichte gemäß Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission, spätestens einen Monat, nachdem der Fahrzeughersteller der Genehmigungsbehörde diese Berichte vorgelegt hat;
b)
Informationen über eine Untersuchung zur Ermittlung der Ursache des Nichtbestehens eines Überprüfungsverfahrens gemäß Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2400 spätestens einen Monat nach Beginn der Untersuchung;
c)
Ergebnisse einer Untersuchung gemäß Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2400, einschließlich Informationen über die Ursachen des Nichtbestehens, die gemäß Unterabsatz 2 des genannten Artikels in Verbindung mit der Zertifizierung von Bauteilen, selbstständigen technischen Einheiten oder Systemen oder mit dem Betrieb des Simulationsinstruments ermittelt wurden, spätestens einen Monat, nachdem die Genehmigungsbehörde die Ursache des Nichtbestehens ermittelt hat;
d)
Prüf- bzw. Testberichte gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2400 mit der Nummer der Bescheinigung der für die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch maßgeblichen Eigenschaften einer Luftwiderstandsfamilie, für die sie ermittelt wurden, spätestens einen Monat, nachdem der Hersteller diese Berichte der Genehmigungsbehörde vorgelegt hat;
e)
für jede Bescheinigung der für die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch maßgeblichen Eigenschaften einer Luftwiderstandsfamilie, die erteilt, erweitert, verweigert oder entzogen wird, die in Anhang VIII Anlagen 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/2400 beschriebenen Unterlagen einschließlich ihrer Anlagen, spätestens einen Monat nach der Erstellung oder dem Eingang dieser Unterlagen bei der Genehmigungsbehörde.

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