ANHANG VO (EU) 2021/1445

Änderungen der Anhänge II und VII der Verordnung (EU) 2018/858

Die Verordnung (EU) 2018/858 wird wie folgt geändert:

1.
In Anhang II Teil I wird die Tabelle wie folgt geändert:

a)
Der folgende Eintrag wird vor Position 1A eingefügt:

1 Zulässiger Geräuschpegel Richtlinie 70/157/EWG X X X X X X X.

b)
Der Eintrag für Position 41A wird ersetzt durch:

41A Emissionen (Euro VI) schwerer Nutzfahrzeuge

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

Verordnung (EU) Nr. 582/2011

X(9) X(9) X X(9) X(9) X X.

c)
Der folgende Eintrag wird nach Position 41A eingefügt:

41B Lizenz des CO2-Simulationsinstruments (schwere Nutzfahrzeuge)

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

Verordnung (EU) 2017/2400

X(16) X.

d)
Die folgende Erläuterung 16 wird hinzugefügt:

(16)
Für Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand von mehr als 7500 kg.

2.
Anhang II Teil I Anlage 1 Tabelle 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der folgende Eintrag wird vor Position 1A eingefügt:

1 Zulässiger Geräuschpegel Richtlinie 70/157/EWG A.

b)
Die Erläuterung C wird ersetzt durch:

C

Anwendung des Rechtsakts wie folgt:

a)
Nur die technischen Anforderungen des Rechtsakts sind einzuhalten.
b)
Die Ausstellung eines Typgenehmigungsbogens ist nicht erforderlich.
c)
Prüfungen und Kontrollen sind vom technischen Dienst oder dem Hersteller durchzuführen (siehe Buchstabe B).
d)
Es ist ein Prüfbericht gemäß Anhang III zu erstellen.
e)
Die Übereinstimmung der Produktion ist zu gewährleisten.

3.
In Anhang II Teil I Anlage 1 Tabelle 2 wird der folgende Eintrag nach Position 1A eingefügt:

1 Zulässiger Geräuschpegel Richtlinie 70/157/EWG A.

4.
In Anhang II Teil I Anlage 2 Nummer 4 wird in der Tabelle unter dem Titel von Teil I (Fahrzeuge der Klasse M1) der Eintrag für Position 16A ersetzt durch:

16A UN-Regelung Nr. 26 (Außenkanten)
a)
Die äußere Oberfläche des Aufbaus muss den allgemeinen Anforderungen des Absatzes 5 der UN-Regelung Nr. 26 entsprechen.
b)
Es liegt im Ermessen des technischen Dienstes, die Einhaltung der Bestimmungen gemäß den Absätzen 6.1, 6.5, 6.6, 6.7, 6.8 und 6.11 der UN-Regelung Nr. 26 zu überprüfen..

5.
Anhang II Teil II wird wie folgt geändert:

a)
Der erste Absatz nach dem Titel erhält folgende Fassung:

Wird auf eine Einzelrichtlinie oder -verordnung in der Tabelle von Teil I Bezug genommen, so wird Folgendes als gleichwertig mit einer nach der einschlägigen Einzelrichtlinie oder -verordnung erteilten EU-Typgenehmigung anerkannt: eine nach den folgenden UN-Regelungen erteilte Typgenehmigung oder eine nach der UN-Regelung Nr. 0(*) ausgestellte universelle internationale Typgenehmigung für das Gesamtfahrzeug, die die Typgenehmigung nach der jeweils geltenden unter den nachfolgend genannten UN-Regelungen umfasst, denen die Union als Vertragspartei des „Geänderten Übereinkommens von 1958” der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen mit dem Beschluss 97/836/EG des Rates(**) bzw. mit späteren Ratsbeschlüssen gemäß Artikel 3 Absatz 3 dieses Beschlusses beigetreten ist.

b)
Die Tabelle erhält folgende Fassung:

Anmerkung:
Einbauvorschriften, die in einer Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung enthalten sind, gelten auch für Bauteile und selbstständige technische Einheiten, die nach den UN-Regelungen genehmigt wurden.
Gegenstand UN-Regelungen Änderungsserie
1(***) Zulässiger Geräuschpegel

51

59

02

01

1a Zulässiger Geräuschpegel (erfasst nicht akustische Fahrzeug-Warnsysteme (AVAS) und Ersatzschalldämpfer) 51 03
Akustisches Fahrzeug-Warnsystem (Acoustic Vehicle Alerting System — AVAS) 138 01
Ersatzschalldämpferanlagen 59 02
58 Fußgängerschutz (ohne Bremsassistenz- und Frontschutzsysteme) 127 00
Bremsassistenzsystem 139 00
59(****) Recyclingfähigkeit 133 00
62(*****) Wasserstoffspeichersysteme 134 00
65 Notbremsassistenzsysteme 131 01
66 Spurhaltewarnsystem 130 00

6.
Anhang II Teil III wird wie folgt geändert:

a)
Anlage 1 Position 12A erhält folgende Fassung:

12A Innenausstattung

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 21

C G (18) + C;

b)
Position 15A der Anlage 1 erhält folgende Fassung:

15A Schutz von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 17

D G (18) + D G + D (4B) G + D (4B);

c)
„Zusätzliche Anforderungen für Krankenwagen” erhält folgende Fassung:

Zusätzliche Anforderungen für Krankenwagen

Der Patientenraum von Krankenwagen muss den Anforderungen der Norm EN 1789:2007 +A1: 2010 +A2:2014 „Rettungsdienstfahrzeuge und deren Ausrüstung — Krankenkraftwagen” genügen, außer deren Abschnitt 6.5 „Ausrüstungs-Tabellen” . Der Nachweis der Übereinstimmung wird anhand eines Prüfberichts des technischen Dienstes erbracht und kann sich auf eine Bewertung stützen, die von Unterauftragnehmern oder Zweigstellen des technischen Dienstes gemäß Artikel 71 durchgeführt wurde. Wenn Platz für einen Rollstuhl vorgesehen ist, müssen die Anforderungen nach Anlage 3 hinsichtlich der Rollstuhlbefestigung und Insassen-Rückhaltesysteme eingehalten werden.

d)
Anlage 3 Position 12A erhält folgende Fassung:

12A Innenausstattung

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 21

G (18) + C;

e)
Anlage 3 Position 15A erhält folgende Fassung:

15A Schutz von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 17

G (18) + W3.

f)
Die Erläuterungen werden wie folgt geändert:

i)
Die Erläuterung 1 wird ersetzt durch:

(1)
Für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von bis zu 2610 kg. Auf Antrag des Herstellers kann die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 auch für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von bis zu 2840 kg gelten oder, wenn es sich um ein Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung mit dem Code SB für beschussgeschützte Fahrzeuge handelt, auch für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von über 2840 kg. Was den Zugang zu Informationen über andere Bauteile als das Basisfahrzeug angeht (z. B. Wohnbereich), so reicht es aus, dass der Hersteller den einfachen und schnellen Zugriff auf Informationen über Reparatur und Wartung des Fahrzeugs ermöglicht.

ii)
Die folgende Erläuterung 18 wird hinzugefügt:

(18)
Erläuterung G kann auf die Innenausstattung des Fahrzeugs angewandt werden, die von der Änderung nicht wesentlich betroffen ist. Jede hinzugefügte oder geänderte Innenausstattung muss jedoch den für Fahrzeuge der Klasse M1 geltenden Vorschriften entsprechen.

7.
In Anhang VII Nummer 3 wird nach dem Eintrag für Position 46A Folgendes eingefügt:

46B Bestimmung des Rollwiderstands Verordnung (EU) 2017/2400, Anhang X.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 135 vom 31.5.2018, S. 1.

(**)

ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78..

(***)

Die Nummerierung der Tabelleneinträge folgt der Nummerierung in der Tabelle in Teil I.

(****)

Es gelten die in Anhang I der Richtlinie 2005/64/EG genannten Anforderungen.

(*****)

Die in der UN-Regelung vorgesehene Bauartgenehmigung für Wasserstoffspeichersysteme, automatische Absperrventile, Rückschlagventile und thermische Druckentlastungseinrichtungen ist verbindlich. Die UN-Regelung erstreckt sich nicht auf die verbindlichen Werkstoffeigenschaften aller Bauteile, die unter Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen.

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