Präambel VO (EU) 2021/1446

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 563/2014 der Kommission(2) wurde der Grundstoff Chitosanhydrochlorid genehmigt und im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission(3) aufgenommen.
(2)
Nach Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 563/2014 wurde ein Fehler in Bezug auf die CAS-Nummer (Chemical Abstracts Number of the American Chemical Society) festgestellt, die in den Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 563/2014 für den Grundstoff Chitosanhydrochlorid verwendet wurde.
(3)
Bei der CAS-Nummer handelt es sich um eine einzige numerische Identifikation für einen Stoff, der auch zur Identifikation eines im Pflanzenschutz verwendeten Wirkstoffs verwendet wird; sie dient weltweit als Referenz für den Handel und die Regulierung von Chemikalien und ist nicht auf Pestizide beschränkt.
(4)
In der Spalte „gebräuchliche Bezeichnung und Kennnummern” ist die „Chitosanhydrochlorid CAS-Nr.: 9012-76-4” aufgeführt. Tatsächlich ist die CAS-Nummer 9012-76-4 dem Stoff Chitosan zugewiesen, während Chitosanhydrochlorid die CAS-Nummer 70694-72-3 hat. Da es beim Chemikalienmanagement und im Chemikalienhandel zu Verwirrung über die Identität des Stoffes kommen könnte, ist eine Berichtigung der CAS-Nummer in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 563/2014 und folglich auch in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 erforderlich.
(5)
Aus Gründen der Klarheit ist es angebracht, Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 563/2014 und den entsprechenden Eintrag im Teil C des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 zu ersetzen.
(6)
Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit für die Wirtschaftsbeteiligten und die Durchsetzungsbehörden sollte diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten.
(7)
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 563/2014 der Kommission vom 23. Mai 2014 zur Genehmigung des Grundstoffs Chitosanhydrochlorid gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 156 vom 24.5.2014, S. 5).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.