Präambel VO (EU) 2021/1446
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 78 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 563/2014 der Kommission(2) wurde der Grundstoff Chitosanhydrochlorid genehmigt und im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission(3) aufgenommen.
- (2)
- Nach Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 563/2014 wurde ein Fehler in Bezug auf die CAS-Nummer (Chemical Abstracts Number of the American Chemical Society) festgestellt, die in den Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 563/2014 für den Grundstoff Chitosanhydrochlorid verwendet wurde.
- (3)
- Bei der CAS-Nummer handelt es sich um eine einzige numerische Identifikation für einen Stoff, der auch zur Identifikation eines im Pflanzenschutz verwendeten Wirkstoffs verwendet wird; sie dient weltweit als Referenz für den Handel und die Regulierung von Chemikalien und ist nicht auf Pestizide beschränkt.
- (4)
- In der Spalte „gebräuchliche Bezeichnung und Kennnummern” ist die „Chitosanhydrochlorid CAS-Nr.: 9012-76-4” aufgeführt. Tatsächlich ist die CAS-Nummer 9012-76-4 dem Stoff Chitosan zugewiesen, während Chitosanhydrochlorid die CAS-Nummer 70694-72-3 hat. Da es beim Chemikalienmanagement und im Chemikalienhandel zu Verwirrung über die Identität des Stoffes kommen könnte, ist eine Berichtigung der CAS-Nummer in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 563/2014 und folglich auch in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 erforderlich.
- (5)
- Aus Gründen der Klarheit ist es angebracht, Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 563/2014 und den entsprechenden Eintrag im Teil C des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 zu ersetzen.
- (6)
- Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit für die Wirtschaftsbeteiligten und die Durchsetzungsbehörden sollte diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten.
- (7)
- Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 563/2014 der Kommission vom 23. Mai 2014 zur Genehmigung des Grundstoffs Chitosanhydrochlorid gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 156 vom 24.5.2014, S. 5).
- (3)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.