Präambel VO (EU) 2021/1447
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China unterliegen einem endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1534 der Kommission(2) eingeführt wurde.
- (2)
- Toyoshima Share Yidu Foods Co., Ltd(3), TARIC(4)-Zusatzcode A889, ein Unternehmen mit Sitz in der Volksrepublik China, dessen Ausfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) in die Union dem Antidumpingzoll in Höhe von 499,6 EUR/Tonne Nettogewicht unterliegen, teilte der Kommission mit, dass es ab dem 22. Januar 2008 seine Bezeichnung in „Hubei Fomdas Foods Co., Ltd, Yidu, Hubei” geändert habe.
- (3)
- Nach der Änderung seines Namens bat das Unternehmen die Kommission am 31. März 2021 um Bestätigung, dass die Umfirmierung nicht seinen Anspruch auf den Zollsatz für mitarbeitende, nicht in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller berührt, der für das Unternehmen unter seinem früheren Namen galt. Das Unternehmen stellte ausdrücklich klar, dass es beantragt, die Umfirmierung ab dem Datum seines Antrags an die Kommission, d. h. ab dem 31. März 2021, wirksam werden zu lassen.
- (4)
- Die Kommission prüfte die vorgelegten Informationen und kam zu dem Schluss, dass die Umfirmierung ordnungsgemäß bei den zuständigen Behörden registriert wurde und dass sie zu keiner neuen Beziehung zu anderen Unternehmensgruppen führte, die von der Kommission nicht untersucht worden waren. Daher berührt die Umfirmierung die Feststellungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1534 und insbesondere den für das Unternehmen geltenden Antidumpingzollsatz nicht.
- (5)
- Angesichts der Erwägungen im vorstehenden Erwägungsgrund hielt es die Kommission für angemessen, die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1534 zu ändern, um dem geänderten Namen des Unternehmens Rechnung zu tragen, dem zuvor der TARIC-Zusatzcode A889 zugewiesen worden war.
- (6)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1534 der Kommission vom 21. Oktober 2020 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 351 vom 22.10.2020, S. 2).
- (3)
Dieses Unternehmen ist im Anhang der Durchfürhungsverordnung (EU) 2020/1534 als mitarbeitender ausführender Hersteller aufgeführt, der nicht in die Stichprobe einbezogen wurde.
- (4)
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