Präambel VO (EU) 2021/1449

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission(2) sind die Wirkstoffe aufgeführt, die als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten.
(2)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1511 der Kommission(3) wurde die Laufzeit der Genehmigung wie folgt verlängert: für die Wirkstoffe Chlortoluron, Clomazon, Cypermethrin, Daminozid, Deltamethrin, Fludioxonil, Flufenacet, Fosthiazat, Indoxacarb, MCPA, MCPB und Prosulfocarb bis zum 31. Oktober 2021, für den Wirkstoff Tritosulfuron bis zum 30. November 2021 und für die Wirkstoffe Amidosulfuron, Bifenox, Clofentezin, Dicamba, Difenoconazol, Diflufenican, Fenoxaprop-P, Fenpropidin, Lenacil, Nicosulfuron, Paraffinöle, Picloram, Schwefel und Triflusulfuron bis zum 31. Dezember 2021. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2104 der Kommission(4) wurde die Laufzeit der Genehmigung für den Wirkstoff Paraffinöl bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/555 der Kommission(5) wurde die Laufzeit der Genehmigung wie folgt verlängert: für die Wirkstoffe Chlormequat, Propaquizafop und Quizalofop-P-ethyl bis zum 30. November 2021 und für die Wirkstoffe 2-Phenylphenol (einschließlich seiner Salze, z. B. Natriumsalz), Dimethachlor, Etofenprox, Penconazol, Tetraconazol und Triallat bis zum 31. Dezember 2021. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1530 der Kommission(6) wurde die Laufzeit der Genehmigung für den Wirkstoff Quizalofop-P-tefuryl bis zum 30. November 2021 verlängert.
(3)
Die Genehmigung für den Wirkstoff 8-Hydroxychinolin läuft gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 993/2011 der Kommission(7) am 31. Dezember 2021 aus.
(4)
Für diese Wirkstoffe wurden Anträge auf Erneuerung der Genehmigung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission(8) gestellt.
(5)
Da sich die Bewertung dieser Wirkstoffe aus Gründen verzögert hat, die die Antragsteller nicht zu verantworten haben, wird die Genehmigung für diese Wirkstoffe wahrscheinlich auslaufen, bevor eine Entscheidung über die Erneuerung der Genehmigung getroffen werden kann. Es ist somit erforderlich, die Laufzeit der jeweiligen Genehmigung zu verlängern.
(6)
Außerdem ist eine Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe 2-Phenylphenol (einschließlich seiner Salze, z. B. Natriumsalz), 8-Hydroxychinolin, Amidosulfuron, Clofentezin, Clomazon, Daminozid, Fenoxaprop-P, Fludioxonil, Flufenacet, Lenacil, Triflusulfuron und Tritosulfuron erforderlich, damit ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um eine Bewertung im Hinblick auf endokrinschädliche Eigenschaften dieser Wirkstoffe gemäß dem Verfahren der Artikel 13 und 14 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 vorzunehmen.
(7)
In Fällen, in denen die Kommission eine Verordnung zu erlassen hat, mit der die Genehmigung für einen im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoff nicht erneuert wird, weil die Genehmigungskriterien nicht erfüllt sind, hat sie das Datum des Auslaufens der Genehmigung auf das spätere der folgenden Daten festzusetzen: entweder auf das Datum, das vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung galt, oder auf das Datum des Inkrafttretens der Verordnung, mit der die Genehmigung für den Wirkstoff nicht erneuert wird. In Fällen, in denen die Kommission eine Verordnung zur Erneuerung der Genehmigung für einen im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoff zu erlassen hat, bemüht sie sich entsprechend den gegebenen Umständen, den Geltungsbeginn auf das frühestmögliche Datum festzusetzen.
(8)
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.
(9)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1511 der Kommission vom 16. Oktober 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Amidosulfuron, Bifenox, Chlortoluron, Clofentezin, Clomazon, Cypermethrin, Daminozid, Deltamethrin, Dicamba, Difenoconazol, Diflufenican, Fenoxaprop-P, Fenpropidin, Fludioxonil, Flufenacet, Fosthiazat, Indoxacarb, Lenacil, MCPA, MCPB, Nicosulfuron, Paraffinöle, Picloram, Prosulfocarb, Schwefel, Triflusulfuron und Tritosulfuron (ABl. L 344 vom 19.10.2020, S. 18).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2104 der Kommission vom 15. Dezember 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Dauer der Genehmigung für den Wirkstoff Paraffinöl (ABl. L 425 vom 16.12.2020, S. 93).

(5)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/555 der Kommission vom 24. März 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung des Genehmigungszeitraums für mehrere in Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 aufgeführte Wirkstoffe (Erneuerungsprogramm AIR IV) (ABl. L 80 vom 25.3.2017, S. 1).

(6)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1530 der Kommission vom 7. September 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Dauer der Genehmigung für den Wirkstoff Quizalofop-P-tefuryl (ABl. L 232 vom 8.9.2017, S. 4).

(7)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 993/2011 der Kommission vom 6. Oktober 2011 zur Genehmigung des Wirkstoffs 8-Hydroxychinolin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 263 vom 7.10.2011, S. 1).

(8)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).

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